Dies ist eine Diskussion zu Gemeinsamer Mietvertrag innerhalb des Forums Betreuungsrecht
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| Gemeinsamer Mietvertrag |
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| AW: Gemeinsamer Mietvertrag Was heißt "krankheitsbedingt"? Was hat der Betreute? Hätte er sich in der Vergangenheit um die Partnerin gekümmert, so daß keine Betreuung nötig war und nun besteht an der Notwendigkeit einer Betreuung für die Partnerin ein Zweifel? Wovon lebt die Partnerin? Wäre sie finanziell in der Lage, alllein die bislang gemeinsame Wohnung zu finanzieren? Wäre sie geistig in der Lage, alleine zu leben? Würde si das überhaupt wollen? Es bräuchte bitte etwas mehr Informationen, um etwas Sinnvolles beitragen zu können! ciboulette |
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| AW: Gemeinsamer Mietvertrag Hallo Helferlein, Zitat:
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Grüße |
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| AW: Gemeinsamer Mietvertrag Zitat:
Ich wollte an dieser Stelle aber gar keine Fallbesprechung heraufbeschwören, sondern lediglich eine Rechtsfrage klären. Die Partnerin verdient nicht genug, um die Wohnung zu behalten. Ob ich kündigen darf, wird nun gutachterlich geklärt, was mir sehr recht ist. Die Frau hat einen Wohnbetreuer, der ihr bei der Lebensführung hilft. |
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| AW: Gemeinsamer Mietvertrag Hallo Helferlein, ich würde sogar vermuten, dass die gesetzl Betreuerin die bisher gemeinsam genutzte Wohnung nicht nur kündigen darf, sondern im Rahmen der Vermögenssorge sogar verpflichtet ist, dies zu tun. Wenn da eine BEWO-Kraft 'drin ist, sehe ich es als deren Aufgabe, sich um das procedere der behinderten Partnerin zu kümmern, ggf. durch Antrag auf eine gesetzl. Betreuung für die Partnerin. Aber bestimmt ist es kein Fehler, wenn die für den Mann installierte gesetzl. Betreuung sich mit der BEWO-Kraft kurzschließt. Grüße |
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| AW: Gemeinsamer Mietvertrag Ohne "Fallbesprechung" kommen wir nicht aus: Ein gemeinsam geschlossener Mietvertrag kann nicht alleine von einem der Mieter ( oder dessen Bevollmächtigter/m) gekündigt werden. Eine Einigung mit der Partnerin ist also unumgänglich. Kann und will diese die Wohnung alleine halten, kann ein entsprechender neuer Mietvertrag - bei Einverständnis des Vermieters - zustande kommen. Kann die Partnerin die Wohnung nicht halten, muss mit ihr die gemeinsame Kündigung vereinbart werden. Ist sie geistig in der Lage, die zu händeln, gut. Ist sie das nicht, braucht sie dabei Hilfe, ggf. einen Betreuer. Nicht vergessen: die Betreuer/in des alten Herrn ist seinen Interessen verpflichtet. Das ist zwar in erster Linie seine Unterbringung und die Auflösung des Haushalts, in dem er nicht mehr leben kann, aber es kann vermutet werden, daß der alte Herr bei klarem Verstand seine Lebensgefährtin nicht in Chaos alleingelassen sehen wollen würde. ciboulette |
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