Dies ist eine Diskussion zu Geldschenkung zurückzahlen innerhalb des Forums Betreuungsrecht
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| Geldschenkung zurückzahlen Ein älteres Ehepaar, er76 und sie73, schenken in Jahre 2007 dem Sohn 20.000 € vom gemeinsamen Konto in bar auf die hand. Vater gesund und Mutter Pflegestufe 2, steht zum Zeitpunkt 2007 nicht unter Betreuung und auch geistig fit. Die Mutter muß im Juli 2009 ins Altersheim mit Pflegestufe 3. Von den drei Kindern (2 Schwestern und 1 Sohn) wird der Sohn als Betreuer bestimmt in den Aufgaben Gesundheit und Aufenthaltsbestimmung. Mitlerweile bekannt, dass der Ehemann der Betreuten fortgeschritten krebserkrankt sei und somit nicht die Betreuung übernehmen kann. Im Jahre 9/2009 schafft es der erkrankte Ehemann der Betreuten bei seiner Hausbank ein auf Eheleute laufende Depot aufzulösen und schenkt dem Sohn wiederum 10.000 € aus dem Depot in bar auf die Hand. Bemerkung: Ehemann der Betreuten stand nicht unter Betreuung. Der Eehemann der Betreuten verstirbt im Januar 2010. Der Sohn erhält nun die Vermögenssorge auf Antrag gegenüber der Betreuten um alle notwendigen Amtsgänge einleiten zu können (Witwenrente usw.) Die Betreute ist nach einer Bestandsaufnahme Selbstzahlerin. Keine Sozialhilfe nötig. Auch vor Tod des Ehemannes Selbstzahler. Zusätzlich ist der Sohn alleiniger Erbe des verstorbenen Ehemannes der Betreuten gem. Testament (Notar, abgefasst vom August 2009) Volumen 10.000 € Immer dann wenn es um Erbnachlässe gegenüber (Pflichtanteile/Pflichtergänzungsanteile) der Betreuten geht und der Betreuer (Sohn) die Vermögenssorge trägt, ist dies dem Vormundschaftgericht zu melden. Dazu wurde dann auch ein Ergänzungsbetreuer bestellt. In folgenden Fragen soll er tätig werden. 1.)Pflichtteilsanspruch-/Ergänzungsanspruch aus dem Erbe für die Betreute. 2.)Ermittlung Regreßanspruch gegen den Betreuer, da der verstorbene Ehemann das gemeinsame Vermögen der Betreuten verschenkt hat. Hat da jemand Ahnung was dies zu bedeuten hat. Die Frage 1: Die Schenkung der Eheleute vor 3 Jahren, muß der Betreuer (Sohn) dies ggf. auch zurückzahlen? Die Frage 2: Kennt jemand einen ähnlichen Fall. Also der Betreuer könnte ja verstehen wenn er die Hälfte aus der Depotzahlung 9/ 2009 zurückzahlen müsste, aber wie gesagt, der verstorbene Ehemann der Betreuten verfügt doch auch über das gemeinsame Vermögen der Eheleute. Schwere Kiste puh Vielen Dank |
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| AW: Geldschenkung zurückzahlen Nun, zum Thema "Schenkung" sagt das neue Erbrecht 2010 u.a. das Folgende: Zitat:
Gruß Ama Dablam
__________________ Die menschliche Stimme kann nie soweit reichen wie die Stimme des Gewissens. Mahatma Gandhi Geändert von Ama Dablam (20.06.2010 um 12:52 Uhr). |
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| AW: Geldschenkung zurückzahlen Erst mal vielen Dank für den Beitrag/Antwort. Zunächst Interessiert es das Vormundschaft-Gericht ganz bestimmt nicht wie der Ehemann das auf Eheleute laufende Depot gekündigt hat oder er an das Geld gekommen ist. Die Prüfung alleine zielt auf die tatsächliche Geldschenkung, in dem es heißt, dass der verstorbene Ehemann Depotgelder von Beiden Eheleuten verschenkt hat. Hier eröffnet das Vormundschaftsgericht mit einem Ergänzungsbereuer die Prüfung etwaiger Regreßansprüche an den Betreuer (in dem Falle den eigene Sohn) Zu Erinnerung - Die Betreute stand noch nicht unter Vermögenssorge (Da der Ehemann die Geschäfte regelte, und auch der Ehemann stand unter keiner Betreuug. Der Sohn als Betreuer hatte nur zu dem Zeitpunkt der erhaltenen Schenkung die Betreuervollnacht gegenüber der Betreuten in der Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmung. Muß der Betreuer (Sohn) zurückzahlen? |
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