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Geldgeschenke

Dies ist eine Diskussion zu Geldgeschenke innerhalb des Forums Betreuungsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 20.02.2011, 09:37
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Question Geldgeschenke

Hallo Forum, habe mich neu angemeldet und freue mich bei euch zu sein.
Mich interessiert etwas zum Betreuungsrecht.
Mal angenommen, es existiert eine notarielle Vollmacht über eine Betreuung und der/die Betreute ist seit Jahren dement.
Der Betreuer, der dann auch gleichzeitig der Sohn sein könnte, macht Geldgeschenke an seine Familie und an sich selbst aus dem Vermögen des Betreuten. Wäre soetwas erlaubt.
Warte auf eure Antworten.
SyKe
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  #2 (permalink)  
Alt 20.02.2011, 10:24
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AW: Geldgeschenke

Zitat:
Zitat von SyKe Beitrag anzeigen
Mal angenommen, es existiert eine notarielle Vollmacht über eine Betreuung...
achtung: es gibt unterschiede zwischen einer rechtlichen betreuung und einer bevollmächtigung. mir ist nun nicht so ganz klar, um was es sich hier nun handeln soll.

für einen betreuer gilt: er darf keine geschenke aus dem vermögen der betreuten machen! davon ausgenommen sind "gelgegenheitsgeschenke", die auf den mutmaßlichen willen der betreuten zurückzuführen sind. als beispiel wäre da den enkeln je einen fuffi zum geburtstag zu schenken oder ähnliches. alles andere geht nicht (§ 1908i, §1804 bgb). die schenkungen wären in dem fall nichtig und könnten zurückgefordert werden (auch von den erben). sofern die kohle futsch is, haftet der betreuer (§ 1833 bgb).

sollte es sich hier nicht um einen betreuer sondern um einen bevollmächtigten handeln, sieht das anders aus. der kann geschenke an die familie normalerweise machen, ob er auch an sich selbst geschenke machen kann, hängt von der art der vollmacht ab, ob in-sich-geschäfte ausgeschlossen sind oder nicht...
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  #3 (permalink)  
Alt 22.02.2011, 11:31
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AW: Geldgeschenke

... danke für die Antwort.
Gehen wir mal davon aus, dass der Betreuer ein "Bevollmächtigter" ist (weil ggf. ein notarielles Dokument über die Betreuung vorliegt).
Nun macht der Bevollmächtigte Geldgeschenke - tatsächlich zum Geburtstag und zu Weihnachten - aber nicht einen Fuffi, sondern mehrere 100 Euro bis zu 1.000 Euro - und nehmen wir mal an, die demente Mutter hätte niemals an solche Summen gedacht..., was dann.

Spekuluieren wir noch weiter: In der Familie des Bevollmächtigten wird jeder bedacht - aber in der Familie des Bruders werden Personen absichtlich ausgelassen. Außerdem genehmigt sich der Bevollmächtigte ein Vorerbe in Höhe von 10.000 Euro und gibt seinem Bruder auch soviel. Ginge das nicht zuweit?
Gruß
SyKe
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  #4 (permalink)  
Alt 22.02.2011, 11:56
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AW: Geldgeschenke

Zitat:
Zitat von SyKe Beitrag anzeigen
Gehen wir mal davon aus, dass der Betreuer ein "Bevollmächtigter" ist (weil ggf. ein notarielles Dokument über die Betreuung vorliegt).
du wirfst die begriffe wild durcheinander.

also wegen notraiellem zeugs: das könnte nämlic auch ne betreuungsverfügung sein, das kann man auch notariell machen. da ginge es dann aber lediglich um die bestimmung, wer im falle des falles zum betreuer bestellt werden soll....

ich vermute jetzt aber einfach mal, dass es um ne vorsorgevollmacht geht, die auch gleich notariell beurkundet wurde... also gehen wir von nem bevollmächtigten aus.

Zitat:
Ginge das nicht zuweit?
es is massgeblich, was genau in der vollmacht drinne steht. kann man ohne das zu wissen NIX zu sagen. es gibt vollmachten, die tatsächlich dem bevollmächtigten komplett freie hand lassen (sind wohl eher die mehrzahl). das machen leute, die ihrer ehepartnerin oder nem kind blind vertrauen.

es is generell nix weiter dagegen einzuwenden, wenn da manche kinder oder enkel bevorzugt werden und andere nicht. bevollmächtigte können schenkungen machen. problem gibt es erst dann, wenn der omi selbst ein schaden entsteht. zb: der bevollmächtigte verschenkt haus und hof und omi steht dann auf der straße und hat nix mehr zu beißen. sowas is auch von ner vollmacht nicht gedeckt! da gehts hier aber scheinbar nicht drum.

diese schenkungen an sich selbst, sind in vielen vollmachten ausgeschlossen. sie müssen extra aufgeführt werden, damit das auch abgedeckt is (§ 181 bgb). aber man kann da nur näheres sagen, wenn man genau den inhalt der vollmacht kennt. und einsicht in so ne vollmacht kriegen erst die erben, also nach dem tod von omi. dann können die erben zurückfordern.
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