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Entmündigung

Dies ist eine Diskussion zu Entmündigung innerhalb des Forums Betreuungsrecht

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Alt 04.07.2007, 20:07
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Entmündigung

Hallo,

ich bräuchte mal etwas hilfe.

meine Mutter liegt im Krankenhaus und ist geistig verwirrt und auch gesundheitlich nicht mehr voll bei Kräften. Nun hat mir der zuständige Arzt gesagt, das ich meine Mutter entmündigen lassen soll. Wenn ich das nicht veranlasse, dann läst er das machen bzw. er wird dafür Sorgen das meine Mutter entmündigt wird. Ich war ganzschön von den Socken und fand das ziemlich dreist einfach das zu sagen. Habe ich da als Tochter nichts mehr zu sagen oder wird das einfach so bestimmt vom Arzt? Ich kann mir das nicht vorstellen, schließlich bin ich doch die Tochter. Der Arzt hat gesagt, das das jetzt so ist ab 2007.

Nun Frage ich hier masl nach, wer kann mir da was genaues zu sagen, zwecks Betreunungsgesetz und mit der Entmündigung?
Ich glaube das einfach nicht.

Gruß tanteklara
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Alt 04.07.2007, 20:16
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AW: Entmündigung

Beantragen Sie beim Vormundschaftsgericht /Amtsgericht eine vorläufige Bestellung zur Betreuung Ihrer Mutter.
Als Tochter sollten Sie diese sehr schnell bekommen.
Damit ausgestattet sollten Sie sehr sorgsam und behütend mit Ihrer Mutter umgehen. Als nächstes sofort über die Krankenkasse die Pflegestufe beantragen (MDK).

Bin gerne über PN bereit weitere Auskünfte zu geben.


Dani


Ps. Der Arzt ist ein D.mmk..f und unsensibel,.....
__________________
Meine Gefühle sagen nichts über mein Wissen aus.
Do, ut des
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  #3 (permalink)  
Alt 06.07.2007, 12:24
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AW: Entmündigung

Zitat:
Zitat von tanteklara
Nun hat mir der zuständige Arzt gesagt, das ich meine Mutter entmündigen lassen soll. Wenn ich das nicht veranlasse, dann läst er das machen bzw. er wird dafür Sorgen das meine Mutter entmündigt wird.
Jeder hat ein Recht auf ein Selbstbestimmtes Leben in Freiheit und körperlicher Unversehrtheit (Art. 2 GG). Dieses Grundrecht kann nicht zum vermeintlichen oder tatsächlichen Wohl des Betroffenen eingeschränkt werden, wenn dem Betroffenen bewusst ist oder sein könnte, dass er dieses Grundrecht hat. Eine Entmündigung gibt es eigentlich nicht mehr. Tatsächlich kann aber in Bereichen, wo der Betroffene nicht mehr zu einem selbstverantwortlichen Handeln in der Lage ist, da er die Folgen seiner Entscheidungen nicht abschätzen kann, ein Betreuer bestellt werden, wenn der Betroffene nicht bereits mit einer Vorsorgevollmacht eine Person bestimmt hat, die für ihn entscheiden soll, wenn er nicht mehr entscheiden kann. Der Betreuer/Bevollmächtigte hat zum Wohl des Betreuten/Vollmachtsgebers in dessen Sinn zu dessen Nutzen zu handeln.

Gesetze, wie das Betreuungsrecht oder die PsychKGs, die Grundrechte wie das auf ein Selbstbestimmtes Leben in Freiheit und körperlicher Unversehrtheit (Art. 2 GG) einschränken, müssen ihrerseits im Lichte der Bedeutung dieser Grundrechte gesehen und entsprechend ausgelegt werden, da sie sonst nicht verfassungskonform sind. Von den Grundrechten muss also so viel wie möglich erhalten bleiben.

Dabei sind 3 Fälle zu unterscheiden:

1. Der Betroffene verfügt über einen FREIEN WILLEN:

Der Freie Wille ist der Wille des Betroffenen, der in der Lage ist, selbstverantwortlich handeln zu können, was aber nicht heißt, dass er dann vernünftig handeln muss (Knittel/Seitz; Richter am OLG (a.D.); BtPrax 1/2007, Seite 22). Gegen den Freien Willen eines Menschen darf nie gehandelt werden, auch nicht zu seinem vermeintlichen oder tatsächlichen Wohl. „Höchster Freier Wille“ ist die Geschäftsfähigkeit. Gegen den Willen eines Geschäftsfähigen darf daher kein Betreuer bestellt werden, denn: "Der Staat hat nicht das Recht, den Betroffenen zu erziehen, zu bessern, oder zu hindern, sich selbst zu schädigen", wenn er über einen freien Willen verfügt, also geschäftsfähig ist. (BVerfG 22,180 (219f.); BayObLG FamRZ 1995, 510). An die Geschäftsfähigkeit darf dabei insgesamt kein zu hoher Anspruch gestellt werden, denn jeder Volljährige ist zunächst geschäftfähig, auch wenn er nicht in der Lage sein sollte, den Nobelpreis in Physik zu gewinnen oder auch nur einen Dreisatz errechnen zu können oder auch nur einen Industriekonzern zu führen. Mit der Bestellung eines Betreuers wird eine vorhandene Geschäftsfähigkeit auch nicht eingeschränkt.

Aber auch Nicht-Geschäftfähige können etwa in Gesundheitsfragen einen freien Willen haben, also einwilligungsfähig sein, wenn sie die Folgen der Behandlung oder Nicht-Behandlung nach einem ärztlichen Aufklärungsgespräch einschätzen können. Das Aufklärungsgespräch muss auf die Fähigkeiten des Patienten zugeschnitten sein, im Zweifel ist es also so einfach wie möglich zu gestalten. In der Regel kann der Arzt erst nach dem Aufklärungsgespräch die Einwilligungsfähigkeit des Patienten beurteilen. Die Ärzte werden aber bei manchen Erkrankungen sicher versuchen, den Patienten als juristisch nicht-entscheidungsfähig einzustufen. Ist der Patient nicht-einwilligungsfähig, darf er gegen seine Willen behandelt werden, wenn dies seinem Mutmaßlichen Willen entspricht und es verhältnismäßig ist.

Beispiel:

Der Betroffene, der sich ein Bein bricht und weiß, dass er bei einer Nicht-Behandlung riskiert nicht mehr laufen zu können, darf er nicht gegen seinen Willen behandelt werden.


2. Ist der Betroffene juristisch nicht-entscheidungsfähig, hat der Betreuer/Bevollmächtigte hat nach dem MUTMASSLICHEN WILLEN des Betroffenen nach dem Gebot der Verhältnismäßigkeit zu handeln:

Der Mutmaßliche Wille ist der angenommene Freie Wille des Betroffenen, der nicht in der Lage ist, selbstverantwortlich handeln zu können. Im Grundsatz muss jede Entscheidung eines Betreuers/Bevollmächtigten, Arztes, Richters, etc. im Sinn des Mutmaßlichen Willens des Betreuten/Vollmachtgebers getroffen werden. Der Betreuer/Bevollmächtigte hat also zum Wohl des Betroffenen so zu entscheiden, wie der Betroffen selbst entscheiden würde, wenn er in der Lage wäre, selbstverantwortlich handeln zu können. Der Mutmaßliche Wille ist nach den Lebensentscheidungen, Wertvorstellungen und Überzeugungen des Betroffenen zu bestimmen. Soll gegen den aktuellen Willen des Betreuten gehandelt werden, muss zudem der Nutzen wesentlich den Schaden überwiegen (vergl. § 34 StGB). Denn gegen den aktuellen Willen des Betreuten darf aber *nicht* mit Rückgriff auf einen Mutmaßlichen Willen gehandelt werden, wenn dies unverhältnismäßig wäre, es sei denn es ist sicher, dass der Betroffene dem zustimmt, wenn er wieder in der Lage ist, selbstverantwortlich handeln zu können. Ansonsten ist es in der Regel nur dann verhältnismäßig gegen den Willen des Betroffenen zu handeln, wenn nicht anders eine erhebliche Gefahr vom Betroffenen abgewandt werden kann.

Beispiele:

a) Der Betroffene der sich ein Bein bricht und nicht weiß, dass er bei einer Nicht-Behandlung riskiert nicht mehr laufen zu können, darf er gegen seinen Willen behandelt werden, da anzunehmen ist, dass er sich behandeln lassen würde, wenn er zu einer Freien Willenbestimmung in der Lage wäre und da eine erhebliche Gefahr vom Betroffenen abwendet werden kann und somit das Handeln gegen den Willen des Betroffenen verhältnismäßig ist.

b) Der sehr vermögende „Alterstarrsinne“, der nicht mehr in der Lage ist, selbstverantwortlich zu handeln, darf beispielsweise auch dann nicht zu einer spartanischen Lebensweise gezwungen werden, wenn er bis zum Eintritt des „Alterstarrsinns“ spartanisch lebte.

c) Der sehr vermögende manische Betroffene, der nicht mehr in der Lage ist, selbstverantwortlich zu handeln und bis zum Auftreten der Erkrankung spartanisch lebte, darf dann zu einer spartanischen Lebensweise gezwungen werden, wenn sicher ist, dass er dem Handeln des Betreuers/Bevollmächtigten zustimmt, wenn er wieder selbstverantwortlich handeln kann. Ist dies nicht sicher, da der Betroffene zuvor noch nicht manisch erkrankt war, ist immerhin anzunehmen, dass er eigentlich zumindest nicht allzu viel seines Vermögens ausgeben will. Da zu erwarten ist, dass der Betroffene bald wieder selbst entscheiden kann, ist es verhältnismäßig seinen üppigen Lebensstil zumindest einzuschränken. Ist jedoch bekannt, dass der Betroffene auch im Nachhinein, wenn er wieder in der Lage ist, selbstverantwortlich handeln zu können, seinen sehr üppigen Lebensstil in der manischen Phase befürwortet, darf er auch während die Freie Willenbestimmung ausschließenden Erkrankungsphasen nicht zu einem weniger üppigen Lebensstiel gezwungen werden.

3. Der Betreuer hat in der Regel nach dem ERKLÄRTEN WILLEN des Betreuten zu handeln:

Der Erklärte Wille ist der am besten in einer Vorausverfügung (Patientenverfügung und/oder Vorsorgevollmacht) festgehaltener Freier Wille eines Verfügenden, für den Fall, dass der Verfügende nicht mehr in der Lage ist, selbstverantwortlich handeln zu können. Der erklärte Wille wird auch antizipierter Wille genannt. Wenn der Patient, der eine Patientenverfügung ausgestellt hat, mit aktuellem Willen von dem Erklärten Willen abweicht, hat der aktuelle Wille des Patienten, der nicht in der Lage ist, selbstverantwortlich handeln zu können, grundsätzlich Vorrang vor dem Erklärten Willen.

Wer eine Vorsorgevollmacht einrichtet, bestimmt damit, wer für ihn entscheidet, wenn er selbst nicht mehr entscheiden können sollte.

Wer eine Patientenverfügung verfasst, bestimmt damit, wie entschieden werden soll, wenn er selbst nicht mehr entscheiden können sollte.

FAQs zum Thema ärztliche Behandlung finden sich hier.

Weitere Informationen zum Betreuungsrecht finden sich hier.

Eine Ausführliche Darstellung der Rechtslage zur ärztliche Behandlung findet sich hier
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Alt 06.07.2007, 14:13
V.I.P.
 
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AW: Entmündigung

Ich finde die Aussage des Arztes ziemlich unverschämt!
Es gibt keine "Entmündigung", sondern es sollte eine Betreuung eingerichtet werden. Dies ist allerdings nur notwendig, wenn keine notarielle Generalvollmacht vorhanden ist.

Es ist üblich, dass vom Sozialdienst der Krankenhäuser in solchen Fällen eine Betreuung angeregt wird (durch Antrag an das zuständige Vormundschaftsgericht). Das sagt aber absolut nichts darüber aus, wer Betreuer wird. Dies entscheidet das VG und als Tochter könnte dieses Amt übernommen werden.
Wenden Sie sich an das zuständige Vormundschaftsgericht.

Anmerkung:
Bitte beachten Sie künftig die Forenregeln.
Die Beiträge müssen fiktiv abgefasst sein.
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