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Einwilligunsvorbehalt gesetzlicher Betreuer

Dies ist eine Diskussion zu Einwilligunsvorbehalt gesetzlicher Betreuer innerhalb des Forums Betreuungsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 06.02.2010, 16:50
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Einwilligunsvorbehalt gesetzlicher Betreuer

Ein gesetzlicher Betreuer der von Verträgen und Co. erfährt, kann wie lange diese rückabwickeln/kündigen?

Als nehmen wir an die Betreuung besteht 2 Jahre, er sieht erst jetzt dass da was abgeschlossen wurde, kann er rückwirkend vom Beginn der Betreuungseinrichtung vom Anbieter das Geld zurück verlangen wenn er mit dem Rechtsgeschäft nicht einverstanden ist ?
Wie unterscheidet man hier zwischen Verträgen die vor und während der Betreuung abgeschlossen wurden ?


Wie verhält es sich mit erbrachten Leistungen, sind sie den Anbieter zu erstatten oder wie läuft das genau ?
Als Beispiel könnte man ein Zeitungsabo nehmen, immerhin hat man Zeitungen bekommen, wird es dann anteilig bewertet, oder ist es das vollständige Risiko des Anbieters ?
Oder Prepaidkarte gekauft und davon eine Servicenummer angerufen ....

Oder Versicherungsbeiträge, werden die dann zurück erstattet ? Was wäre wenn die Versicherungen etwas geleistet hat, also Zahlungen für irgendwelche Ereignisse ? Wird es irgendwie verrechnet ?


Danke im Voraus für Antworten

Geändert von stechus kaktus (06.02.2010 um 17:17 Uhr).
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  #2 (permalink)  
Alt 07.02.2010, 18:43
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AW: Einwilligunsvorbehalt gesetzlicher Betreuer

Gibt es überhaupt einen Einwilligungsvorbehalt?
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  #3 (permalink)  
Alt 07.02.2010, 19:09
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AW: Einwilligunsvorbehalt gesetzlicher Betreuer

Ja gibt es. Verträge schwebend unwirksam, kann man mit "ätsch bätsch" kommen und das war es mit Vertrag, ähnlich wie bei Kindern unter 14 ... Trotzdem ergeben sich Fragen im Detail.
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