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Einwilligungsvorbehalt ab wann ?

Dies ist eine Diskussion zu Einwilligungsvorbehalt ab wann ? innerhalb des Forums Betreuungsrecht

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Alt 14.02.2011, 21:11
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Einwilligungsvorbehalt ab wann ?

Zwischen Beantragung der Betreuung und Beschluss vergeht sogar im Fall eines beschleunigten Verfahrens ein Jahr, so kann es passieren dass die betreute Person sich sagen wir mal ausnehmen lässt. Formal nehme ich mal an Einwilligungsvorbehalt ab Beschluss, doch wahrscheinlich gibt es in der Rechtssprechung da noch etwas mehr zu, hat da jemand was ? Ich finde nichts.
Will sagen die Gründe für die Betreuung liegen ja schon bei Antragstellung vor, nur dauert das Verfahren etwas, also schlucken Gerichte diese Argumentation und würden einer Klage statt geben wenn paar Wochen vor Beschluss der Betreute sagen wir mal etwas für ihn ungünstiges unterschrieb etc. ?

Danke
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Alt 14.02.2011, 22:06
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AW: Einwilligungsvorbehalt ab wann ?

Zitat:
Zitat von stechus kaktus Beitrag anzeigen
Zwischen Beantragung der Betreuung und Beschluss vergeht sogar im Fall eines beschleunigten Verfahrens ein Jahr...
wenn ein "eilverfahren" läuft, kriegst ne vorläufige betreuung per einsteweiliger verfügung innerhalb von paar tagen...

weiß also nicht, was du da fürn fall am laufen hast. kann ja nich so dringend gewesen sein...

Zitat:
Formal nehme ich mal an Einwilligungsvorbehalt ab Beschluss, doch wahrscheinlich gibt es in der Rechtssprechung da noch etwas mehr zu, hat da jemand was ?
also einwilligungsvorbehalt gibts nur sehr, sehr seltenen. bei nur ca. 5% aller betreuungen wird ein ev angeordnet. du kannst grob sagen, dass der ev in verbindung mit ner betreuung dem entspricht, was früher unter entmündigung lief. genau das hat man ja abschaffen wollen.

es muss schon ordentlich was vorliegen, bevor überhaupt über einen ev nachgedacht wird. lies mal hier: § 1903 bgb. die gesetzgeberin spricht von einer "erheblichen gefahr" für die person oder deren vermögen. das wird oft bei personen mit kaufsucht oder manien gemacht. sofern da nicht sowas vorliegt und auch offensichtlich war, kann der ev auch nachträglich beantragt werden. muss aber wie gesagt schon was heftiges vorliegen.

Zitat:
...wenn paar Wochen vor Beschluss der Betreute sagen wir mal etwas für ihn ungünstiges unterschrieb etc. ?
hier stellt sich wohl eher die frage nach der geschäftsfähigkeit. sofern die person nicht (mehr) voll geschäftsfähig wäre, würde sich die frage nach einem ev gar nicht stellen. dann wären verträge der person sowieso schwebend unwirksam. da brauchts dann keinen ev mehr.

das müsste aus dem psychiatrischen gutachten hervorgehen. falls da was drin steht von "nicht in der lage einen freuen willen zu bilden oder dem zu folgen" - dann ist die person nicht geschäftsfähig. da sich das durch das psychiatrische gutachten (was hoffentlich schon eingestielt is) nachweisen ließe, bräuchte es keinen ev.

aber mir ist auch nicht so ganz klar, ob das nun deine frage beantwortet oder was genau du wissen wolltest. was hat die person denn ungünstiges unterschrieben? wenn du das konkreter machst, kann man mehr dazu sagen.
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  #3 (permalink)  
Alt 14.02.2011, 22:38
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AW: Einwilligungsvorbehalt ab wann ?

Kann schon konkretisieren, ist aber ein Regelverstoss da es alles hier imaginär behandelt wird, doch ich sage ja nicht "ich" sondern "irgendwo war es so", dann wird es wohl gehen.

Ok, also erstens war das so dass man Eilverfahren beantragt hat weil es an vielen Ecken brannte und Verluste drohten, medizinische Entscheidungen getroffen werden mussten u.s.w. trotzdem dauerte es beinahe ein Jahr. Gab Schriftstück von Neurologie und 2 Ärzten, bis aber Amtsarzt kam, Termin beim Gesundheitsamt, das Gericht die Akten durch hatte... ein Jahr beinahe, gab auch keine einstweilige Verfügung bis es soweit war.
Die Betreuung war dann "all inklusive" also auch Einwilligungsvorbehalt.
Paar Wochen vor Beschluss hat dann ein Geschäftspartner der Person ihr etwas abgekauft, notariell, zu wenn überhaupt 10% des Wertes. Dann haben sich auch paar andere Betrugsfirmen, ich denke wir müssen nicht in Details gehen, schön um Konto gekümmert. Frage ist daher, kann man das alles wieder angreifen und zurück holen, also auch noch vor Beschluss ? Soweit es eben anklang, ja.
Der Zustand des Betreuten ist auch für die Zeit dokumentiert, aber könnte ja sein dass es trotzdem irrelevant ist weil sie auf Formalitäten rumreiten und sagen "ja aber Beschluss war noch nicht da", daher meine Frage ob Gerichte sowas dann noch interessiert. Man müsste was zu Chancen wissen, immerhin kosten Klagen auch.
Und übrigens was passiert eigentlich wenn der Betreute verstirbt und das noch nicht zurück geholt ist alles, kann der Erbe da klagen ?

Danke
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Alt 14.02.2011, 23:09
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AW: Einwilligungsvorbehalt ab wann ?

Zitat:
Zitat von stechus kaktus Beitrag anzeigen
Die Betreuung war dann "all inklusive" also auch Einwilligungsvorbehalt.
okay, verstehe jetzt besser. der einwilligungsvorbehalt gilt ab der bestellung, vorher nicht.

um vorherige geschäfte anzufechten müsste man die geschäftsunfähigkeit zum zeitpunkt des geschäftsabschlusses nachweisen. je nach dem wie klar da die aussagen der ärzte bzw. der gutachterin sind, sind auch die chancen. sofern bereits für den zeitpunkt ein gerichtsgutachten vorliegt das geschäftsunfähigkeit bescheinigt, sollte das wasserdicht sein. da sollte man sich aber ne anwältin zuziehen.

Zitat:
Und übrigens was passiert eigentlich wenn der Betreute verstirbt und das noch nicht zurück geholt ist alles, kann der Erbe da klagen ?
jepp. die rechte gehen ja auf die erben über.
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