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ehrenamt. Betreuerin (BGB 1896)

Dies ist eine Diskussion zu ehrenamt. Betreuerin (BGB 1896) innerhalb des Forums Betreuungsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 12.08.2008, 19:23
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ehrenamt. Betreuerin (BGB 1896)

Hallo lieber Leser,

wenn eine Person eine ehrenamtliche Betreuung übernehmen würde die sich auf 1896 BGB bezieht,
wann würde das für den bestellten Bertreuer das Betreuungsrecht enden?

Mit dem Tot der zu betreuenden oder mit der letzten Amtshandlung z.B. Nachlassauflösung etc?

Danke seek
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  #2 (permalink)  
Alt 12.08.2008, 20:41
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AW: ehrenamt. Betreuerin (BGB 1896)

Normalerweise endet die Betreuung mit dem Tod des Betreuten. Der Betreuer erstellt einen Schlussbericht und reicht diesen bei Gericht ein. Die Auflösung des Nachlasses ist Sache der Erben.
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  #3 (permalink)  
Alt 12.08.2008, 20:52
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AW: ehrenamt. Betreuerin (BGB 1896)

vielen Dank für die Ihre Antwort!

Wenn nun aber oben genannte Betreuerin und Erbe eine Person wären?
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  #4 (permalink)  
Alt 12.08.2008, 21:07
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AW: ehrenamt. Betreuerin (BGB 1896)

Zitat:
Zitat von seek
vielen Dank für die Ihre Antwort!

Wenn nun aber oben genannte Betreuerin und Erbe eine Person wären?
Wo ist dann das Problem? Die Betreuung endet mit dem Tod, ein Schlussbericht muss in diesem Fall nicht erstellt werden.
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  #5 (permalink)  
Alt 12.08.2008, 21:39
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AW: ehrenamt. Betreuerin (BGB 1896)

Mir ging es um den Schlussbericht.

Danke, die Frage ist beantwortet
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  #6 (permalink)  
Alt 12.08.2008, 21:50
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AW: ehrenamt. Betreuerin (BGB 1896)

Zitat:
Zitat von seek
Mir ging es um den Schlussbericht.

Danke, die Frage ist beantwortet
Es kann jedoch auch ein Schlussbericht angefordert werden, um z.B. zu sehen, ob noch offene Kosten nacherhoben werden können.
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