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Betreuungsverfahren beliebige Wiederholbarkeit

Dies ist eine Diskussion zu Betreuungsverfahren beliebige Wiederholbarkeit innerhalb des Forums Betreuungsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 18.07.2011, 15:49
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Question Betreuungsverfahren beliebige Wiederholbarkeit

Sehr geehrte Forenteilnehmer,

a) ist es statthaft bei einem durch Gutachterbeschluß bereits einmal eingereichten Betreuungsantrag eine weitere Eingabe gleichen Inhalts zu machen.

b) nach welchen Kriterien wird festgelegt ob überhaupt ein Betreuungsverfahren angegangen wird ?!
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  #2 (permalink)  
Alt 19.07.2011, 10:46
V.I.P.
 
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AW: Betreuungsverfahren beliebige Wiederholbarkeit

Zitat:
Zitat von helmes63 Beitrag anzeigen
a) ist es statthaft bei einem durch Gutachterbeschluß bereits einmal eingereichten Betreuungsantrag eine weitere Eingabe gleichen Inhalts zu machen.
die frage ist unverständlich. ein betreuungsantrag wird nicht "durch gutachterbeschluss" "eingereicht"...

ein betreuungsantrag wird beim gericht gestellt. das kann jede tun, die meint, die betreffende person bräuchte eine betreuung.

ein gutachten folgt eventuell dann auf anordnung des gerichts. der gutachter "beschließt" aber auch nix. beschließen tut lediglich die richterin.

Zitat:
b) nach welchen Kriterien wird festgelegt ob überhaupt ein Betreuungsverfahren angegangen wird ?!
das gericht muss auf jede anregung reagieren. die art und weise ist, wie das aussieht ist aber dem gericht überlassen.
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  #3 (permalink)  
Alt 20.07.2011, 09:57
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Question AW: Betreuungsverfahren beliebige Wiederholbarkeit

Wieso unklar: wenn ein Betreuungsverfahren amtsgerichtlich schon mal gescheitert ist und irgendwann versucht man das nochmals bei gleicher Sachlage frage ich mich einfach ob derjenige der das erneute Betreuungsverfahren einleitet diesen Umstand berücksichtigt hat ?! Ich dachte das ist aus meinen Ausführungen doch verständlich hervorgegangen ?!
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  #4 (permalink)  
Alt 20.07.2011, 11:10
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AW: Betreuungsverfahren beliebige Wiederholbarkeit

Zitat:
Zitat von helmes63 Beitrag anzeigen
wenn ein Betreuungsverfahren amtsgerichtlich schon mal gescheitert ist und irgendwann versucht man das nochmals bei gleicher Sachlage frage ich mich einfach ob derjenige der das erneute Betreuungsverfahren einleitet diesen Umstand berücksichtigt hat ?!
das weiß ich auch nicht, ob derjenige das berücksichtigt hat oder nicht, dazu müsste man ihn persönlich fragen. natürlich sollte das berücksichtigt werden.


Zitat:
Ich dachte das ist aus meinen Ausführungen doch verständlich hervorgegangen ?!
für mich war es nicht verständlich...
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