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Betreuungsverfahren / Bankvollmachten

Dies ist eine Diskussion zu Betreuungsverfahren / Bankvollmachten innerhalb des Forums Betreuungsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 15.01.2011, 12:51
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Betreuungsverfahren / Bankvollmachten

Hallo zusammen,

ich bin neu hier und fange gleich mit einem fiktiven Problemfall an.

Eine Frau hat Ihrem Sohn vor einigen Jahren für alle Konten Vollmachten " zu Lebzeiten und über den Tod hinaus" erteilt.
Zwischenzeitlich wurde ein Betreungsverfahren durchgeführt von welchem der Sohn keine Kenntnis hatte. (Sohn und Mutter leben in verschiedenen Orten). Nach dem das Betreungsverfahren ca 2 Monate mit dem Beschluß der Betreung in allen Bereichen abgeschlossen wurde, erlangte der bevollmächtigte Sohn erst Kenntnis davon nachdem die Bankkarte bei der Abholung von Kontoauszügen eingezogen wurde. Ein regelmäßiger Kontakt mit der Mutter und dem Sohn (telefonisch und persönlich besteht).

Hätte der bevollmächtigte Sohn nach § 274 (3) FamFg
"Zu beteiligen sind der Bevollmächtigte im Sinne des § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB, sofern sein Aufgabenkreis betroffen ist", wenigstens angehört werden und hätte man diesen Bereich nicht aufgrund dessen aus der Betreung ausschliessen müssen??

Ich danke Euch schon für Eure Antworten und Eure Meinungen

Viele Grüße
Ninnie
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  #2 (permalink)  
Alt 15.01.2011, 21:13
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AW: Betreuungsverfahren / Bankvollmachten

Zitat:
Zitat von Ninnie Beitrag anzeigen
Hallo zusammen,

ich bin neu hier und fange gleich mit einem fiktiven Problemfall an.

Eine Frau hat Ihrem Sohn vor einigen Jahren für alle Konten Vollmachten " zu Lebzeiten und über den Tod hinaus" erteilt.
Zwischenzeitlich wurde ein Betreungsverfahren durchgeführt von welchem der Sohn keine Kenntnis hatte. (Sohn und Mutter leben in verschiedenen Orten). Nach dem das Betreungsverfahren ca 2 Monate mit dem Beschluß der Betreung in allen Bereichen abgeschlossen wurde, erlangte der bevollmächtigte Sohn erst Kenntnis davon nachdem die Bankkarte bei der Abholung von Kontoauszügen eingezogen wurde. Ein regelmäßiger Kontakt mit der Mutter und dem Sohn (telefonisch und persönlich besteht).
So eng kann der persönlich Kontakt nicht gewesen sein.
Zitat:
Hätte der bevollmächtigte Sohn nach § 274 (3) FamFg
"Zu beteiligen sind der Bevollmächtigte im Sinne des § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB, sofern sein Aufgabenkreis betroffen ist", wenigstens angehört werden und hätte man diesen Bereich nicht aufgrund dessen aus der Betreung ausschliessen müssen??
Nein.
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  #3 (permalink)  
Alt 15.01.2011, 21:54
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AW: Betreuungsverfahren / Bankvollmachten

@CruNCC da muss ich dir aber mal ganz massiv widersprechen.

Zitat:
Zitat von Ninnie Beitrag anzeigen
Hätte der bevollmächtigte Sohn nach § 274 (3) FamFg
"Zu beteiligen sind der Bevollmächtigte im Sinne des § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB, sofern sein Aufgabenkreis betroffen ist", wenigstens angehört werden...
das problem ist, was das gericht nicht weiß, macht es nicht heiß... gerichte können die vollmachten ja nicht riechen....

Zitat:
...und hätte man diesen Bereich nicht aufgrund dessen aus der Betreung ausschliessen müssen??
ja, es hätte in dem bereich keine betreuung erfolgen dürfen. problem, wie gesagt, wenn das gericht keine kenntnis davon hat. allerdings hätte die betreuerin, falls sie von der bankvollmacht erfahren hat (was anzunehmen ist, da die karte eingzogen wurde), das gericht informieren müssen und die betreuung in dem bereich hätte (nach rücksprache mit dem bevollmächtigten - wenn gewünscht) aufgehoben werden müssen.

eine betreuung darf nur für bereiche eingerichtet werden, wo anderweitig nicht abgedeckt sind...:
Zitat:
§ 1896 bgb
(2) Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 bezeichneten Personen gehört, oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können.
am besten einfach mal die betreuerin anhauen. die reißen sich nämlich nicht um die vermögenssorge, weil es ein haufen arbeit ist und sie sowieso pauschal bezahlt werden... oder wurde ein anderes familienmitglied betreuerin und da gibt es jezte zwist?

was mich jetzt mal persönlich interessiert, steht wirklcih "alle angelegenheiten" in der betreuungsurkunde? das is nämlich echt was ungewöhnlich, also jedenfalls wenn die omi noch telefonieren kann. bei "alle angelegenheiten" verliert die betreute nämlich auch ihr wahlrecht. das is schon ne krasse nummer, das kenne ich nur in extremen ausnahmefällen...

wie kamm denn die beteuung zustande, bzw. wieso hat die omi nix von der vollmacht gesagt?
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  #4 (permalink)  
Alt 15.01.2011, 22:05
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AW: Betreuungsverfahren / Bankvollmachten

M.E. ist die Erteilung einer Bankvollmacht kein Hinderungsgrund einen Betreuer für die Vermögenssorge zu bestellen.

Sollte das Vormundschaftsgericht vor der Bestellung eines Betreuers erst mal sämtliche Bankkonten nach evtl. bestehenden Vollmachten abchecken?
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  #5 (permalink)  
Alt 15.01.2011, 22:23
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AW: Betreuungsverfahren / Bankvollmachten

Zitat:
Zitat von CruNCC Beitrag anzeigen
M.E. ist die Erteilung einer Bankvollmacht kein Hinderungsgrund einen Betreuer für die Vermögenssorge zu bestellen.
doch. das ist sogar der klassische hinderungsgrund nach § 1896 bgb.

es muss isch letzlich nicht als hinderungsgrund erweisen, zunächst ist aber davon auszugehen, was auch der gurnd ist, dass bevollmächtigte angehört werden müssen (wenn bekannt). in der anhörung wird dann nämlich deutlich, ob die vollmacht ausreicht um die geschäfte der betroffenen zu regeln oder ob nicht. aber falls ja, dann darf kein betreuerin bestellt werden.


Zitat:
Sollte das Vormundschaftsgericht vor der Bestellung eines Betreuers erst mal sämtliche Bankkonten nach evtl. bestehenden Vollmachten abchecken?
nein. normalerweise wird aber nach bestehenden vollmachten gefragt. so sollte das jedenfalls sein. blos grad ältere leute haben das dann grad nicht auf der schiene und schwupp is es "passiert". grad wenn zb. durch unvorhergesehene krankenhausaufenhalt oder so, schnell ne betreuung eingerichtet werden muss. vielleicht war betroffene da ja auch gar nicht ansprechbar...
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  #6 (permalink)  
Alt 16.01.2011, 07:33
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AW: Betreuungsverfahren / Bankvollmachten

Zitat:
Zitat von zeiten Beitrag anzeigen
das ist sogar der klassische hinderungsgrund nach § 1896 bgb.
Bitte den Paragraphen genau lesen. In diesem steht "ebenso gut". Wahrscheinlich war das Amtsgericht nicht dieser Meinung. Und bei regelmäßigem Kontakt hätte der Sohn problemlos erfahren können, dass eine Betreuung eingerichtet werden soll. Wie soll er denn die finanziellen Dinge des täglichen Lebens regeln, wenn er nicht einmal dieses weiß?

Der Sohn sollte Kontakt zum Betreuer aufnehmen und diesem den mutmaßlichen Willen der Betreuten glaubhaft machen. Möglich, dass der Betreuer kooperiert.

Im Übrigen halte ich eine Vollmacht, die mehrere Jahre lang gilt, auch über den Tod hinaus, eher für eine Willenserklärung als für eine tatsächliche Bevollmächtigung. Fraglich, ob die Betreute auch heute noch der damaligen Meinung ist. Den Schriftverkehr hat sie dem Sohn waohl eher nicht zur Kenntnis gegeben.
__________________
Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz.
Albert Einstein

Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden.
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  #7 (permalink)  
Alt 16.01.2011, 10:15
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AW: Betreuungsverfahren / Bankvollmachten

@CruNCC

Zitat:
Zitat von CruNCC Beitrag anzeigen
So eng kann der persönlich Kontakt nicht gewesen sein.

Nein.
Der persönliche Kontakt ist so eng, das täglich zum Teil mindestens einmal telefoniert wird und regelmäßige Besuche ca alle 1 - 1,5 Monate durchgeführt werden. Bei Bedarf auch öfter.
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  #8 (permalink)  
Alt 16.01.2011, 10:30
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Zitat:
Zitat von Humungus Beitrag anzeigen
Bitte den Paragraphen genau lesen.
öy, ich das voll genau gelesen.


Zitat:
In diesem steht "ebenso gut". Wahrscheinlich war das Amtsgericht nicht dieser Meinung.
das kann es nicht. denn hätte es von der vollmacht gewußt, hätte es den sohn anhören müssen. nämlich um genau das zu prüfen, ob er das "ebenso gut" kann-will. dafür gibbet auch nen extra paragrafen dafür, mämlcih § 274 famfg (3).
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  #9 (permalink)  
Alt 16.01.2011, 10:46
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@Zeiten

Die Betreuerbestellung ist sozusagen im 2. Anlauf passiert, nachdem ein Gutachter ca. 3 Monate früher die Bestellung eines Betreuers abgelehnt hatte. Von dem 2. Betreuungsverfahren wurden die Kinder nicht in Kenntnis gesetzt. Wer dieses angeregt hat ist bisher auch nicht geklärt. Die Betreute befand sich im Sommer kurzzeitig in einer psychatrischen Einrichtung da sie unter beginnender Altersdemenz leidet. Möglicherweise wurde es dort angeregt. (Um Fragen vorzubeugen - die Betreute wurde dort regelmäßig von den Kindern besucht und auch Gespräche mit den Ärzten gesucht).

Der Betreuungsumfang erstreckt sich auf "Sorge für Gesundheit", "Aufenthaltsbestimmung", "Postangelegenheiten", "Vermögenssorge", "Rechts- /Antrags- und Behördenangelegenheiten".

Der Sohn mit den Vollmachten hat auch bisher alle Behördengänge, Steuererklärungen und sonstigen Schriftverkehr erledigt.

Absprachen mit dem Betreuer scheinen unmöglich, da dieser dem Sohn "unbekannter Weise" hat ausrichten lassen(über Dritte), er solle sich "da raushalten sonst würde er den Sohn anzeigen" bevor dieser mit dem Betreuer überhaupt Kontakt aufnehmen konnte.
Wobei dem Sohn erst seit dem ca 06.01.2010 bekannt ist, das ein Betreuer bestellt wurde auf Anfrage beim Amtsgericht. Die Betreute ruft Ihren Sohne fast täglich an und bittet "daraus geholt zu werden". Bei der Post der Betreuten war kein Schreiben, welches auf ein Betreuungsverfahren oder einen Betreuer hingewiesen hat.
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  #10 (permalink)  
Alt 16.01.2011, 10:48
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Zitat:
Zitat von Ninnie Beitrag anzeigen
Von dem 2. Betreuungsverfahren wurden die Kinder nicht in Kenntnis gesetzt.
Weder von der Mutter noch bei den regelmäßigen Besuchen?
Zitat:
Absprachen mit dem Betreuer scheinen unmöglich, da dieser dem Sohn "unbekannter Weise" hat ausrichten lassen(über Dritte), er solle sich "da raushalten sonst würde er den Sohn anzeigen" bevor dieser mit dem Betreuer überhaupt Kontakt aufnehmen konnte.
Anwalt einschalten. Allein hat man da keine Chance.
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