Dienstag, 1. September 2009, 10:00

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Betreuungsumfang

Dies ist eine Diskussion zu Betreuungsumfang innerhalb des Forums Betreuungsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 19.01.2009, 09:13
V.I.P.
 
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Question Betreuungsumfang

Sehr geehrte Forenteilnehmer,

... wie weit kann die Betreuung im EInzelfall gehen. Soweit ich das sehr kann dies von der
finanziellen Protektion gehen bis zur vollständigen "Entmündigung". Wobei ich mir vorstellen
kann, dass die Frage der Zurechnungsfähigkeit von maßgeblicher Bedeutung ist. Das bedeutet
in der Praxis, dass sehr viel vom psychologischen Gutachter abhängt.
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  #2 (permalink)  
Alt 19.01.2009, 09:48
V.I.P.
 
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AW: Betreuungsumfang

Stimmt genau. Und jetzt die Frage:
__________________
Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz.
Albert Einstein

Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden.
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  #3 (permalink)  
Alt 19.01.2009, 13:48
V.I.P.
 
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Question AW: Betreuungsumfang

... die Frage, natürlich ...

Es geht mir darum wie stark verläßt sich der vorsitzende Richter hier auf
den zugeteilten Gutachter ?! Ich kann mir vorstellen, dass so gesehen nur
noch im zweifelsfall dann der persönliche EIndruck durch die Gerichts-
verhandlung herangezogen wird, was ich übrigens nicht in Ordnung halte,
weil Gutachter ja schließlich auch irren können - ungachtet der Befangen-
heitsproblematik ... !!!
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  #4 (permalink)  
Alt 19.01.2009, 14:03
V.I.P.
 
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AW: Betreuungsumfang

Ich bin kein Richter und kann dazu nicht viel sagen. Immerhin ist ein Gutachter ein Fachmann und ein Richter (normalerweise) höchstens mit Halbwissen gesegnet. Außerdem kann sich ein Gutachter wesentlich länger mit einem zu Begutachtenden befassen als ein Richter.

Hegt der Richter Zweifel, kann er ja ein weiteres Gutachten anfordern.

Abgesehen davon sieht ein Richter den "Delinquenten" nicht nur bei der Verhandlung, sondern er besucht ihn in seinem sozialen Umfeld, um sich ein Bild zu machen.

Natürlich können Gutachter irren. Das führt dann im schlimmsten Fall zur Katastrophe...für den Patienten oder auch seine Umwelt.
__________________
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  #5 (permalink)  
Alt 25.01.2009, 22:57
V.I.P.
 
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AW: Betreuungsumfang

Es gibt fünf Regelungsbereiche:
- Vermögensangelegenheiten
- Sozialangelegenheiten
- Wohnungsangelegenheiten
- Gesundheitsangelegheiten
- Aufenthaltsangelegenheiten

Wird eine Betreuung beantragt und willigt der Betroffene nicht ein, so entscheidet ein vom Gericht bestellter unabhängiger Psychiater (nicht Psychologe). Das Gericht wird dann die in dem Gutachten
empfohlenen Maßnahmen in der Regel umsetzen müssen.,
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  #6 (permalink)  
Alt 06.03.2009, 18:55
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AW: Betreuungsumfang

Zitat von Humu: Abgesehen davon sieht ein Richter den "Delinquenten" nicht nur bei der Verhandlung, sondern er besucht ihn in seinem sozialen Umfeld, um sich ein Bild zu machen.

Ahm, dass muss man aber erst grade eingeführt haben, denn ich kenne mindestens 4 Fälle wo dies nicht der Fall war!
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  #7 (permalink)  
Alt 24.09.2010, 01:33
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AW: Betreuungsumfang

hab die erfahrung gemacht das das gutachten sogar über dem richter steht der richter entscheidet nach dem gutachten. das was der psychologe sagt ist dann auch geltend LEIDER. aber i. denke das man das bestimmt anfechten kann. was meist du genau mit befangenheit, kann das sein das aufgrund der befangenheit man einen 2 gutachter beauftragen kann.
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  #8 (permalink)  
Alt 24.09.2010, 08:48
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AW: Betreuungsumfang

Zitat:
Zitat von clio.dd Beitrag anzeigen
hab die erfahrung gemacht das das gutachten sogar über dem richter steht
Nichts steht über dem Richter. Aber der Richter muss entscheiden, und wenn er ein Gutachten kriegt, wird er sich oft daran halten - weil es es ja nicht selber besser weiß.

Zitat:
der richter entscheidet nach dem gutachten. das was der psychologe sagt ist dann auch geltend LEIDER.
Hättest Du lieber, dass ein Laie entscheidet?
Zitat:
was meist du genau mit befangenheit, kann das sein das aufgrund der befangenheit man einen 2 gutachter beauftragen kann.
Das frag mal schön Helmes...
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  #9 (permalink)  
Alt 24.09.2010, 12:59
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AW: Betreuungsumfang

Zitat:
Zitat von clio.dd Beitrag anzeigen
hab die erfahrung gemacht das das gutachten sogar über dem richter steht der richter entscheidet nach dem gutachten.
das ist wohl in den meisten fällen wirklich so. aber gebunden ist der richter nicht an das gutachten. wenn er es für richtiger hielte, könnte er auch anders entscheiden.


Zitat:
aber i. denke das man das bestimmt anfechten kann.
ja, man kann anfechten. aber besser nicht aufgrund von befangenheit. es sei denn, der gutachter hätte irgendwelche abwertenden sprüche gemacht oder würde den betroffenen auch privat kennen. in solchen fällen könnte man was über befangenheit konstruieren. im allgemeinen eher nicht.

viele gutachten sind sowieso für die tonne, weil bestimmte sachen, die für gutachten gefordert sind, nicht eingehalten werden.... dazu würde man aber jemanden brauchen, der sich mit dem ganzen krams auskennt.

vor allem wäre zunächst mal wichtig, eine zweite ärztliche meinung einzuholen. also eine andere psychiaterin aufsuchen und hören, was die sagt. und dann weiter schauen.
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  #10 (permalink)  
Alt 16.12.2010, 05:33
Boardneuling
 
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AW: Betreuungsumfang

der richter kann nicht entscheiden was er für lustig hält. wenn ein gutachten nicht der norm entspricht muß er es verwefen, das ist ein gebot der gerichtlichen sorgfalts- und wahrhaftigkeitspflicht. ansonsten ist der richter angreifbar - siehe hier: http://www.gesetze-im-internet.de/drig/__26.html

ein zweites gutachten einzuholen ist nicht ratsam, denn wie ab und an in den medien nachlesbar, gilt unter den ärzten das motto "eine krähe hackt der anderen kein auge aus". wenn ein zweites gutachten unbedingt nötig ist muß der zweite dem ersten gutachter gegenüber seine objektivität beweisen, alles andere hat eine sehr große ähnlichkeit mit russischem roulette.
__________________
Daß eine gewisse selbstverdammnis als solche oft nicht wahrgenommen wird, hat wohl damit zu tun, daß der Mensch dem Menschen zwar immer wieder gern ein Wolf wäre, meist aber doch eher ein Schaf ist.
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