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Betreuung vorhanden?

Dies ist eine Diskussion zu Betreuung vorhanden? innerhalb des Forums Betreuungsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 15.09.2010, 10:13
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Betreuung vorhanden?

Nehmen wir mal an, dass Herr X jahrelang unter Zwangsbetreuung gestellt wurde und diese nach etlichen Instanzen aufgelöst wurde!

Zum Fall:

Herr X ist Frührentner und bei einem Gespräch mit der Rentenversicherung hat ihm seine Sachbearbeiterin mitgeteilt, dass er noch unter Betreuung stehen würde! Daraufhin wurde die Sachbearbeiterin abgezogen und für Herrn X eine neue Sachbearbeiterin zugeteilt!

Dies kam Herrn X sehr komisch vor und deshalb hat er dem zuständigen Gericht, nehmen wir mal an das Gericht aus BOE, schriftlich mitgeteilt, dass er eine Bestätigung haben wolle, dass keine Betreuung mehr besteht!

Nehmen wir mal weiter an,. dass das Gericht wie folgt geantwortet hat:

Auf ihre Frage hin schicke ich ihnen nochmals den Aufhebnungsbeschluss vom ... zu!

Anlagen:
Beschluss, dass die Betreuung XYZ aufgehoben wurde, vom Jahre 2009

weiter ein Datenblatt:
(Wegtgelegt am ...) Aktz. XYZ
Stand 15.Sept. 2010

Herrn/Frau X

Geburts. Datum ....

Wohnhaft: Mustermanstraße x, Mustermannort x

Zur Zeit: , ,

Betreuer: Vual Zavebe; in der Höllengasse 3

AUfgabenkreis: Rundumbetreuung


Betreuung angeregt/Überprüfung am 01.01.2008/01.01.2008


Zum Datenblatt: Nehmen wir mal an dass die Betreuung aber am 08.06.2006 angeregt wurde und nicht wie auf dem Datenblatt steht, am 01.01.2008!

Deshalb meine fünf Frage: Würde laut des Datenblatts noch eine Betreuung bestehen?

die zweite Frage:
Wenn Herr X diesbezüglich die Zuständige Richterin angerufen hätte und diese ihm mitteilte, dass die Angaben ein Fehler ihrerseits sind, müsste sie dann die Angaben schriftlich korrigieren?

dritte Frage:
Ist das Gericht verpflichtet einem Menschen eine schriftliche Bestätigung zu zustellen, dass dieser nicht unter Betreuung steht?

vierte Frage:
Wie sollte man vorgehen, wenn ein Ra Herrn X mitgeteilt hat,dass er die Mandatschaft nicht annehmen könne, da er sich nicht mit dem hiesigen Gericht anlegen möchte?

fünfte Frage:

Ist es zulässig, dass man Herrn X nicht über etweilige aktivitäten im Bereich Vermögensführsorge aufklärt? Wie z.B: wenn der Betreuer damals Konten für den Betreuten eingerichtet hat und Vermögen wegen der Betreuung veräußerte?

Geändert von Lalilu (15.09.2010 um 10:50 Uhr).
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  #2 (permalink)  
Alt 15.09.2010, 11:03
V.I.P.
 
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AW: Betreuung vorhanden?

Zitat:
Zitat von Lalilu Beitrag anzeigen
Würde laut des Datenblatts noch eine Betreuung bestehen?
hallo,
nein, davon kann man nicht ausgehen. denn der aufhebungsbeschluss ist von 2009. somit wurden sämtliche beschlüsse von vorher aufgehoben. falls es also nach dem datum des aufhebungbeschlusses keine neue betreuung angeordnet wurde, besteht keine betreuung mehr.

falls erneut eine betreuung angeordnet worden wäre, hätte herr x einen beschluss darüber erhalten müssen.


Zitat:
Wenn Herr X diesbezüglich die Zuständige Richterin angerufen hätte und diese ihm mitteilte, dass die Angaben ein Fehler ihrerseits sind, müsste sie dann die Angaben schriftlich korrigieren?
ich denke, generell müsste sie das nicht. denn es ändert ja nichts daran, dass jetzt keine betreuung mehr besteht, so dass die unterlagen in der beziehung ja richtig sind.

wenn herr x aber wert darauf legt, ein völlig korrektes schreiben zu bekommen, dann sollte er das dem gericht mitteilen und um eine neue ausfertigung des schreibens bitten.


Zitat:
dritte Frage:
Ist das Gericht verpflichtet einem Menschen eine schriftliche Bestätigung zu zustellen, das dieser nicht unter Betreuung steht?
ja. das gericht ist verpflichtet dem vormals betreuten einen aufhebungsbeschluss zu schicken.


Zitat:
vierte Frage:
Wie sollte man vorgehen, wenn ein Ra Herrn X mitgeteilt hat,dass er die Mandatschaft nicht annehmen könne, da er sich nicht mit dem hiesigen Gericht anlegen möchte?
ras sind nicht verprlichtet jeden auftrag einen klienten anzunehmen. daher sollte herr x mit einem anderen ra in verbindung treten, der dann die interessen von herrn x gegenüber dem gericht verteten möchte.


Zitat:
fünfte Frage:
Ist es zulässig, dass man Herrn X nicht über etweilige aktivitäten im Bereich Vermögensführsorge aufklärt? Wie z.B: wenn der Betreuer damals Konten für den Betreuten eingerichtet hat und Vermögen wegen der Betreuung veräußerte?
es ist so, dass für die dauer der betreuung keine generelle informationspflicht des betreuers über sein handeln dem betreuten gegenüber besteht. der betreuer ist während der betreuung nur dem zuständigen gericht rechenschaftspflichtig.

sobald allerdings die betreuung aufgehoben wird, hat der betreuer dem ehemals betreuten vollumfänglich rechenschaft abzulegen. das bedeutet er muss sämtliche finanziellen transaktionen offenlegen und dem ex-betreuten alle kontoauszüge aushändigen und jeglischen schriftverkehr, den er in in vertretung geführt hat.

falls unklarheiten bestehen, kann der ehemals betreute auch seine akte beim betreuungsgericht einsehen. falls es sich um größere beträge (über 3000 euro) gehandelt hätte, wäre dafür nämlich auch dein genehmigung des betreuungsgerichts notwendig gewesen, ohne die der betreuer nicht hätte handeln können/dürfen. (jedenfalls sofern es ein berufsbetreuer und kein familienangehöriger war, wovon ich ausgehen.)

lg, zeiten
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