Dies ist eine Diskussion zu Betreuung + Testamentsänderung innerhalb des Forums Betreuungsrecht
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| Betreuung + Testamentsänderung Eine Dame mit über 90 Jahren bekommt eine gerichtlich angeordnete Betreuung zur Seite gestellt. Nur 3 Monate später ändert sie per Notar ihr Testament (evtl. durch Beeinflussung interessierter Dritter), in welchem auch der Betreuer bedacht ist. Ist der Betreuer verpflichtet dem Notar vor der Testamentsänderung mitzuteilen, dass ein Sachverständiger des Betreuungsamtes Geschäftsunfähigkeit und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Testierunfähigkeit, aufgrund einer mittelschweren Demenz, diagnostiziert hat? Wäre es nicht sogar Betrug, wenn der Betreuer stattdessen dem Notar ein Attest des Hausarztes vorläge, welcher - ohne neurologisches Wissen - eine Testierfähigkeit annimmt und auch ihm der Inhalt des Sachverständigengutachen verschwiegen wurde? LG |
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| AW: Betreuung + Testamentsänderung Zitat:
frage: wird das nur angenommen, dass "mit an sicherheit grenzender wahrscheinlichkeit auch testierunfähig" oder steht das etwa auch so im gutachten drin? Zitat:
falls ein sachverständiger eine geschäftsunfähigkeit festgestellt hatte, dann hätte man möglicherweise chancen das testament anzufechten. wobei dazu gesagt werden muss, dass die geschäftsunfähigkeit noch nicht gleich testierunfähigkeit ist. an die testierfähigkeit werden weniger hohe anforderungen gestellt, als an die geschäftsfähigkeit. da müsste man gucken, was genau im gutachten drin steht und ob aufgrund des weiteren inhalts auch auf eine testierunfähigkeit geschlossen werden muss. aber die sache klingt schon sehr dubios. handelt es sich um einen ehrenamtlichen betreuer mit verwandschaftsverhältnis oder gar um einen berufsbetreuer? wurde das testament notariell beurkundet oder nur beglaubigt? |
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| AW: Betreuung + Testamentsänderung Zitat:
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LG P. |
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| AW: Betreuung + Testamentsänderung Zitat:
ein betreuer kann eine betreute auch beerben. auch das ist nicht verboten. eine so kurzfristige testamentsänderung hat allerdings ein "geschmäckle". aber ein erbe ist nicht verpflichtet einen notar über privatangelegenheiten der dame zu unterrichten. eine betreuerin hat bestimmte aufgaben, die sie zu erfüllen hat. und in dem rahmen dieser bestimmten aufgaben, haftet sie für bockmist. nur für eine testamentserrichtung ist sie nicht zuständig, da hat sie auch keine pflichten. der betreuer wird ja als gegenposition einnehmen: "wieso sollte ich ein gutachten erwähnen? bei dem gutachten ging es ja um die geschäftsfähigkeit, das ist ja nicht das gleiche wie testierfähigkeit. der hausarzt hat doch eindeutig testierfähigkeit bestätigt. der hausarzt kennt die dame doch viel besser." - da ist ende gelände. ein hausarzt darf sehrwohl testierfähigkeit bescheinigen. und es ist nicht gesagt, dass ein neurologe, der die patientin nur ein mal gesehen hat, das besser beurteilen kann als der hausarzt, der die patientin schon lange kennt... Zitat:
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das hielte ich mal für hochgradig ungewöhnlich... was also ist dies für ein gutachten und wann wurde es erstellt? Zitat:
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frage: ist denn die fiktive dame überhaupt schon tot? vorher kann am testament nämlich nix dran rumgemacht werden... |
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| AW: Betreuung + Testamentsänderung Nehmen wir mal an die Dame ist bereits 5 Jahre tot und es hätte 5 Jahre ein Streit beim Nachlassgericht stattgefunden, da in dem oben besagten Testament alle Verwandte rausgeflogen sind und nur noch der Berufsbetreuer und die Haushälterin ein nicht unbeträchtliches Vermögen erben sollten! Nehmen wir an, das Nachlassgericht hätte in 2. Instanz mehrere Male entschieden, dass die Dame zum Zeitpunkt des letzten Testaments testierunfähig gewesen wäre. Gestützt auf das Betreuungsgutachten, welches vom Betreuungsamt angefordert wurde und gestützt auf ein weiterens Gutachten, welches vom Gericht bestellt wurde. Nehmen wir auch an, dass der Betreuer nun im Zivilprozess eine weitere Klage erhoben hat und dieser Fall komplett von Neuem aufgerollt werden soll. Der genannte Satz "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit testierunfähig" könnte auf nochmaliges Nachfragen des Nachlassgerichts zur Testierfähigkeit, von dem Gutachter nochmals, beteuert worden sein, obwohl dies schon mit dem Betreuungsgutachten so einher ging! LG P. |
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