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Betreuung + Testamentsänderung

Dies ist eine Diskussion zu Betreuung + Testamentsänderung innerhalb des Forums Betreuungsrecht

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Alt 12.11.2010, 15:48
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Betreuung + Testamentsänderung

Nehmen wir mal folgenden Fall an:

Eine Dame mit über 90 Jahren bekommt eine gerichtlich angeordnete Betreuung zur Seite gestellt. Nur 3 Monate später ändert sie per Notar ihr Testament (evtl. durch Beeinflussung interessierter Dritter), in welchem auch der Betreuer bedacht ist.

Ist der Betreuer verpflichtet dem Notar vor der Testamentsänderung mitzuteilen, dass ein Sachverständiger des Betreuungsamtes Geschäftsunfähigkeit und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Testierunfähigkeit, aufgrund einer mittelschweren Demenz, diagnostiziert hat? Wäre es nicht sogar Betrug, wenn der Betreuer stattdessen dem Notar ein Attest des Hausarztes vorläge, welcher - ohne neurologisches Wissen - eine Testierfähigkeit annimmt und auch ihm der Inhalt des Sachverständigengutachen verschwiegen wurde?

LG
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Alt 12.11.2010, 19:03
V.I.P.
 
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AW: Betreuung + Testamentsänderung

Zitat:
Zitat von Penelope Beitrag anzeigen
Ist der Betreuer verpflichtet dem Notar vor der Testamentsänderung mitzuteilen, dass ein Sachverständiger des Betreuungsamtes Geschäftsunfähigkeit und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Testierunfähigkeit, aufgrund einer mittelschweren Demenz, diagnostiziert hat?
eine testamentsänderung fällt nicht in den aufgabenbereich eines betreuers, denn testamentsangelegenheiten sind absolut höchstpersönliche angelegenheiten, die wirklich nur die betroffene person persönlich selber machen kann, dort hat ein betreuer keine vertretungsmacht. in seiner funktion als betreuer geht ihn das nichts an.

frage: wird das nur angenommen, dass "mit an sicherheit grenzender wahrscheinlichkeit auch testierunfähig" oder steht das etwa auch so im gutachten drin?


Zitat:
Wäre es nicht sogar Betrug, wenn der Betreuer stattdessen dem Notar ein Attest des Hausarztes vorläge, welcher - ohne neurologisches Wissen - eine Testierfähigkeit annimmt und auch ihm der Inhalt des Sachverständigengutachen verschwiegen wurde?
unter betrug fällt das nicht und mir fällt auch grade kein straftatbestand ein. man muss einem arzt, der testierfähigkeit bestätigt schon zutrauen, dass er dafür die entsprechende kenntnisse hat. bei demenzen ist das nicht so leicht...

falls ein sachverständiger eine geschäftsunfähigkeit festgestellt hatte, dann hätte man möglicherweise chancen das testament anzufechten. wobei dazu gesagt werden muss, dass die geschäftsunfähigkeit noch nicht gleich testierunfähigkeit ist. an die testierfähigkeit werden weniger hohe anforderungen gestellt, als an die geschäftsfähigkeit. da müsste man gucken, was genau im gutachten drin steht und ob aufgrund des weiteren inhalts auch auf eine testierunfähigkeit geschlossen werden muss.

aber die sache klingt schon sehr dubios.

handelt es sich um einen ehrenamtlichen betreuer mit verwandschaftsverhältnis oder gar um einen berufsbetreuer?

wurde das testament notariell beurkundet oder nur beglaubigt?
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Alt 13.11.2010, 20:45
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AW: Betreuung + Testamentsänderung

Zitat:
Zitat von zeiten Beitrag anzeigen
eine testamentsänderung fällt nicht in den aufgabenbereich eines betreuers, denn testamentsangelegenheiten sind absolut höchstpersönliche angelegenheiten, die wirklich nur die betroffene person persönlich selber machen kann, dort hat ein betreuer keine vertretungsmacht. in seiner funktion als betreuer geht ihn das nichts an.
Nehmen wir mal an, die Testamentsänderung wäre u.a. auch zum Vorteil des Betreuers, so hätte er ja sehr wohl ein Interesse daran hätte, die Sache in die Hand zu nehmen und dem Notar dieses Gutachten zu verheimlichen. Es könnte ja sogar sein, dass die Erblasserin gar nicht mehr im Stande war einen Testamentstext selbst zu verfassen, so dass evtl. sogar der Betreuer hierfür einen befreundeten Anwalt damit beauftragt habe?!?
Zitat:
Zitat von zeiten Beitrag anzeigen
frage: wird das nur angenommen, dass "mit an sicherheit grenzender wahrscheinlichkeit auch testierunfähig" oder steht das etwa auch so im gutachten drin?
Nehmen wir mal an der o.g. Satz stände so in einem Gutachten, des Weiteren wurde Demenz festgestellt, woraufhin der o.g. Betreuer vom Vormundschaftsgericht bestellt werden.
Zitat:
Zitat von zeiten Beitrag anzeigen
unter betrug fällt das nicht und mir fällt auch grade kein straftatbestand ein. man muss einem arzt, der testierfähigkeit bestätigt schon zutrauen, dass er dafür die entsprechende kenntnisse hat. bei demenzen ist das nicht so leicht...
Nehmen wir an es handelt sich um den Hausarzt. Kann dieser ohne neurologische Kenntnis eine Testierfähigkeit beurteilen??
Zitat:
Zitat von zeiten Beitrag anzeigen
handelt es sich um einen ehrenamtlichen betreuer mit verwandschaftsverhältnis oder gar um einen berufsbetreuer?
Nehmen wir an es handelt sich um einen neutralen Beteuer, der weder ehrenamtlich handelt (sondern ein Honorar dafür bekommt), noch verwandt ist.
Zitat:
Zitat von zeiten Beitrag anzeigen
wurde das testament notariell beurkundet oder nur beglaubigt?
An was würde man den Unterschied erkennen??

LG
P.
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Alt 13.11.2010, 21:53
V.I.P.
 
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AW: Betreuung + Testamentsänderung

Zitat:
Zitat von Penelope Beitrag anzeigen
Nehmen wir mal an, die Testamentsänderung wäre u.a. auch zum Vorteil des Betreuers, so hätte er ja sehr wohl ein Interesse daran hätte, die Sache in die Hand zu nehmen und dem Notar dieses Gutachten zu verheimlichen.
hmmm.... klar hat er das. nur hat es nichts mit seiner betreuertätigkeit zu tun.
ein betreuer kann eine betreute auch beerben. auch das ist nicht verboten. eine so kurzfristige testamentsänderung hat allerdings ein "geschmäckle". aber ein erbe ist nicht verpflichtet einen notar über privatangelegenheiten der dame zu unterrichten.

eine betreuerin hat bestimmte aufgaben, die sie zu erfüllen hat. und in dem rahmen dieser bestimmten aufgaben, haftet sie für bockmist. nur für eine testamentserrichtung ist sie nicht zuständig, da hat sie auch keine pflichten.

der betreuer wird ja als gegenposition einnehmen: "wieso sollte ich ein gutachten erwähnen? bei dem gutachten ging es ja um die geschäftsfähigkeit, das ist ja nicht das gleiche wie testierfähigkeit. der hausarzt hat doch eindeutig testierfähigkeit bestätigt. der hausarzt kennt die dame doch viel besser." - da ist ende gelände. ein hausarzt darf sehrwohl testierfähigkeit bescheinigen. und es ist nicht gesagt, dass ein neurologe, der die patientin nur ein mal gesehen hat, das besser beurteilen kann als der hausarzt, der die patientin schon lange kennt...


Zitat:
Es könnte ja sogar sein, dass die Erblasserin gar nicht mehr im Stande war einen Testamentstext selbst zu verfassen, so dass evtl. sogar der Betreuer hierfür einen befreundeten Anwalt damit beauftragt habe?!?
hm, das klingt total schräg. aber bei einem notariellen testament muss die erblasserin das auch nicht selber verfasst haben, sie muss aber erklären, dass genau das, was da drin steht, ihrem willen entspricht.


Zitat:
Nehmen wir mal an der o.g. Satz stände so in einem Gutachten,
"mit an sicherheit grenzender wahrscheinlichkeit auch testierunfähig"??? aber doch nicht in dem vom gerichtsgutachten???? das hielte ich mal für hochgradig ungewöhnlich... was also ist dies für ein gutachten und wann wurde es erstellt?


Zitat:
des Weiteren wurde Demenz festgestellt, woraufhin der o.g. Betreuer vom Vormundschaftsgericht bestellt werden.
demenz ist nicht gleich demenz, da gibt es sehr verschiedene formen und verschiedene stadien, so dass das im hinblick auf die testierfähigkeit nichts aussagt. und auch eine betreuung sagt nichts über geschäftsfähigkeit oder testierfähigkeit.


Zitat:
Nehmen wir an es handelt sich um den Hausarzt. Kann dieser ohne neurologische Kenntnis eine Testierfähigkeit beurteilen??
ich weiß nicht, ob er das beurteilen kann. das muss er schon selber entscheiden. wenn er es nicht kann, hätte er sagen müssen: gehen sie zum neurologen, ich kann das nicht. da er aber das nicht getan hat, muss man daraus schließen, dass er das kann.


Zitat:
Nehmen wir an es handelt sich um einen neutralen Beteuer, der weder ehrenamtlich handelt (sondern ein Honorar dafür bekommt), noch verwandt ist.
also ein berufsbetreuer? oder wie kann ich diese aussage deuten? und der kannte die dame vorher noch nicht?

Zitat:
Zitat:
wurde das testament notariell beurkundet oder nur beglaubigt?
An was würde man den Unterschied erkennen??
vergiss es, die frage war quatsch. testamente sind immer beurkundet. das hatte ich nicht auf dem schirm.

frage: ist denn die fiktive dame überhaupt schon tot? vorher kann am testament nämlich nix dran rumgemacht werden...
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Alt 14.11.2010, 20:53
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AW: Betreuung + Testamentsänderung

Nehmen wir mal an die Dame ist bereits 5 Jahre tot und es hätte 5 Jahre ein Streit beim Nachlassgericht stattgefunden, da in dem oben besagten Testament alle Verwandte rausgeflogen sind und nur noch der Berufsbetreuer und die Haushälterin ein nicht unbeträchtliches Vermögen erben sollten! Nehmen wir an, das Nachlassgericht hätte in 2. Instanz mehrere Male entschieden, dass die Dame zum Zeitpunkt des letzten Testaments testierunfähig gewesen wäre. Gestützt auf das Betreuungsgutachten, welches vom Betreuungsamt angefordert wurde und gestützt auf ein weiterens Gutachten, welches vom Gericht bestellt wurde. Nehmen wir auch an, dass der Betreuer nun im Zivilprozess eine weitere Klage erhoben hat und dieser Fall komplett von Neuem aufgerollt werden soll.

Der genannte Satz "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit testierunfähig" könnte auf nochmaliges Nachfragen des Nachlassgerichts zur Testierfähigkeit, von dem Gutachter nochmals, beteuert worden sein, obwohl dies schon mit dem Betreuungsgutachten so einher ging!

LG
P.
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