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Betreuung niederlegen?

Dies ist eine Diskussion zu Betreuung niederlegen? innerhalb des Forums Betreuungsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 26.08.2006, 10:48
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Question Betreuung niederlegen?

Hallo,

A hat vor ca 2Jahren die Betreuung der Schwiegermutter übernommen.
Nun wird es A zuviel und möchte nicht mehr als Betreuer fungieren,zumal die Schwiegermutter eine eigene Wohnung im Haus der Kinder hat.

Wenn A nun als Betreuer zurücktritt,wird dann vom Gericht automatisch ein anderer Betreuer bestellt?Oder gibt es dann gar keinen Betreuer mehr für die Schwiegermutter?
Die Schwiegermutter leidet an schwerer Altersdemenz und ist auf Hilfe angewiesen!

Gruß,
duetatza
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Auge um Auge , Zahn um Zahn - Du sollst Gleiches nicht mit Gleichem vergelten
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  #2 (permalink)  
Alt 26.08.2006, 20:58
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AW: Betreuung niederlegen?

Esw wird ein neuer Betreuer bestellt.
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  #3 (permalink)  
Alt 26.08.2006, 22:02
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AW: Betreuung niederlegen?

A ist nur der gesetzliche Vertreter der Schwiegermutter und nicht ein Betreuer im pflegerischen Sinn. Er kann auch Aufgaben deligieren. Ein neuer Betreuer wird die Schwiegermutter vermutlich auch gegen ihren Willen in einem Pflegeheim unterbringen.
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  #4 (permalink)  
Alt 06.09.2006, 23:36
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AW: Betreuung niederlegen?

Hallöle

ne. Leute eine Unterbringung in einem Heim, gegen den Willen der Betreuten ist nur dann möglich, wenn diese dringend erfordelich ist. Diese Erforderlichkeit muss nachgewiesen sein. Ist die Versorgung der Frau im ausreichenden Maße am aktuellen ort sichergestellt, so ist jeder betreuer aufgerufen die betreute am gewohnten ort zu belassen.
Eine Einweisung in ein Heim, vor allem gegen den Willen der Betreuten kann nur mit Genehmigung des zuständigen Vormundschaftsgerichtes beim zuständigen Amtsgericht erfolgen. Die sollten in der Regel ausführlich prüfen, insbesondere die heimnotwendigkeitsbescheinigung durch einen behandelnden Arzt ausstellen lassen.
Die Aufhebung der betreuung kann nur dann erfolgen, wenn die Gründe, die zur Betreuerbestellung geführt haben nicht mehr vorhanden sind, oder die Probleme anderweitig gelöst werden können. Die scheint im vorliegenden Fall nicht der Fall zu sein.
Die Übergabe der betreuung kann auch auf einen anderen ehrenamtlichen Betreuer, z. B. ein anderes Kind der Frau erfolgen, so ein solches vorhanden und geeignet ist.

Grüße vom Berufsbetreuer
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