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Betreungsrecht/Hilfe bei der Unterbringung in einer betreuten Einrichtung

Dies ist eine Diskussion zu Betreungsrecht/Hilfe bei der Unterbringung in einer betreuten Einrichtung innerhalb des Forums Betreuungsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 09.03.2010, 20:36
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Betreungsrecht/Hilfe bei der Unterbringung in einer betreuten Einrichtung

Hallo ich habe da mal eine frage
Sagen wir mal es handelt sich um eine 65jährige Frau die schon seit langem in Pyschartischer Behandlung ist und auch schon des öfteren deswegen in der Pyschatrie behandelt wurde und danach jedes mal wieder nach Hause entlassen wurde doch es nun so Aussieht das sie in einer Betreuten Einrichtung besser aufgehoben wäre aber der Richter den Antrag der gesetzlich bestimmten Betreuerin bis lang immer wieder abgelehnt hat und sich nun die Kinder dafür einsetzen wollen damit sie in eine Betreute Einrichtung kommt??
Wie können die Kinder der Frau die Beteuerin unterstüzen damit die Mutter in eine Betreute Einrichtung kommt und nicht mehr nach Hause entlassen wird da sie es auf Grund ihrer Krankheit nicht schafft sich selbst zu versorgen????

Geändert von xxdarksoul25xx (11.03.2010 um 09:28 Uhr).
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  #2 (permalink)  
Alt 11.03.2010, 14:33
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AW: Betreungsrecht/Hilfe bei der Unterbringung in einer betreuten Einrichtung

hi,
normalerweise wird ja die betreffende vom richter angehört, ob sie überhaupt auch in eine ander umgebung will. vermutlich will sie das nicht, sonst hätte dafür ja auch gar kein antrag bei gericht gestellt werden müssen. und vermutlich sieht der richter das nicht so, dass es einen zwingenden grund gibt, sie in ein heim zu tun.
und da können die kinder auch nichts dran ändern. man kann einen menschen nicht ohne sein einverständnis in eine ander umgebung verpflanzen, es sei denn, dass die gesundheit der betreffenden anderweitig erheblich gefährdet wäre. darüber entscheidet aber der richter. und wie gesagt, sieht er das offenbar nicht so.
wenn sich sich selbst nicht versorgen kann, sollte die betreuerin für entsprechende ambulante hilfe sorgen.
gruß, zeiten

ps. die rechte sind heute sehr auf der seite der betreuten. solange es ihrem wohl nicht schwerwiegend entgegensteht, müssen ihre wünsche beachtet werden. vermutlich möchte die mutter zu hause bleiben....
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  #3 (permalink)  
Alt 11.03.2010, 21:41
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AW: Betreungsrecht/Hilfe bei der Unterbringung in einer betreuten Einrichtung

erstmal vielen dank für die Antort.

Aber nehmen wir mal an das die frau bis auf ein mimium ihrer selbst abgemagert ist und auch einen ambulanten pflegedienst nicht reinlassen würde da sie der meinung ist das sie das alleine hinbekommen würde.
dem aber nicht mehr so ist da sie auf grund der pysishcen Störung nicht mehr zwischen ihrer Realität und der Wirklichkeit unterscheiden kann.
wenn ich das nun richtig verstanden haben haben die Kinder der Frau absolut keine Chance die Betreuerin dabei zu unterstützen solange der Richter keine Veranlassung dazu hat die Frau in eine Betreute Einrichtung unterzubringen???
Würde es denn Helfen wenn die Kinder sich einen Anwalt nehmen würden und es einklagen sofern möglich das die Frau in eine Betreute Einrichtung untergebracht wird???
xxdarksoul25xx
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  #4 (permalink)  
Alt 11.03.2010, 22:03
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AW: Betreungsrecht/Hilfe bei der Unterbringung in einer betreuten Einrichtung

Zitat:
Zitat von xxdarksoul25xx
Würde es denn Helfen wenn die Kinder sich einen Anwalt nehmen würden und es einklagen...
hm, einklagen nicht... aber es müsste ja einen beschluss geben, wo der umzug nicht genehmigt wird. und gegen diesen kann man (betreuerin) widerspruch einlegen...
wenn die betreuerin das nicht tut, könnte es sein, dass sie kinder das tun können. das hängt aber davon ab, ob die kinder in diesem fall überhaupt beschwerdeberechtigt wären. das könnte sein, muss aber nicht. das hängt davon ab, ob die kinder von anfang an mit in dem betreuungsverfahren eingebunden und engagiert waren oder nicht.... falls ersteres, dann wären sie berechtigt, dann wird neu geprüft... rechtsanwalt schadet natürlich nicht....

interessamt vielleicht:
BGH v. 13.01.2010 AZ: XII ZB 248/09
"Die zivilrechtliche Unterbringung durch einen Betreuer nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB setzt keine akute, unmittelbar bevorstehende Gefahr voraus; notwendig ist allerdings eine ernstliche und konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Betreuten. Die Gefahr für Leib oder Leben setzt kein zielgerichtetes Verhalten des Betreuten voraus, so dass auch eine völlige Verwahrlosung ausreichen kann, wenn damit eine Gesundheitsgefahr durch körperliche Verelendung und Unterversorgung verbunden ist."
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