Dies ist eine Diskussion zu Betreuer zu Nachlässig innerhalb des Forums Betreuungsrecht
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| Betreuer zu Nachlässig Zu Lebzeiten von A, erteilt B seinem Ehepartner eine Bankvollmacht und dieser bedient sich an den Konten sowie am Sparbuch. Als nun A nach einigen Monaten verstirbt, fehlt ein größerer Betrag auf dem Sparbuch, die Rechnungslegung ist dürftig und Belege oder sonstiges werden C D und E nicht ausgehändigt. Der restliche fünf stellige Betrag vom Sparbuch wurde von dem Ehepartner von B auf ein Girokonto überwiesen für die Auszahlung an C D un E. Der Betrag der von dem Ehepartner von B entwendet wurde ist ebenfalls ein größerer fünf stelliger Betrag. A ist mittlerweile im April verstorben, und B ist völlig unkooperativ, da er anscheinend von dem Verhalten seines Ehepartners nichts weiß. Welche Rechte haben nun C D und E und was müssen sie tun oder veranlassen. |
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| AW: Betreuer zu Nachlässig B wird ja wohl an das Sparbuch von A kommen und nachvollziehen können, was da für Buchungen getätig wurden. Außerdem muß die Bank bei Sparauszahlungen die unterschriebenen Belege aufbewahren. Man kann auch anders vorgehen: http://dejure.org/gesetze/StGB/247.html |
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| AW: Betreuer zu Nachlässig Danke Sonnenfleck, aber B obwohl Betreuer hat sich anscheinend nie darum gekümmert, die Bewegungen von Sparbuch bzw. Girokonten wurden ausschließlich nur von B seinem Ehepartner getätigt. Mittlerweile haben C D E die konnten sperren lassen und es hat den Anschein das der größere Betrag wohl als Eigenverbrauch genutzt wurde. Was könnten jetzt C D E tun oder veranlassen. Bei der Nachfrage von der Volksbank wurde ihnen die Aushändigung der Kontobelege verweigert. |
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| AW: Betreuer zu Nachlässig Ok, also nochmal: A war zu betreuende Person, verstorben im April. B war bis zum Tode der Person A der Betreuer mit Vorsorgevollmacht. B + C + D + E die Kinder von A und alle zu gleichen Teilen erbberechtigt. Nun hat sich der Lebenspartner von B mit der ausgestellten Bankvollmacht an den Konten und Sparbuch bedient. Was können nun die anderen tun oder veranlassen, bei Nachfrage an die Bank wegen der Kontoauszüge wurde dies zunächst verneint. Darf ein Betreuer eine Kontovollmacht an andere überhaupt ausstellen? Ich hoffe es nun verständlich erklärt zu haben. Sorry |
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| AW: Betreuer zu Nachlässig zur erklärung: eine betreuerin wird vom gericht bestellt. oft wird eine familienangehörige zur betreuerin bestellt. so könnte es in diesem fall gewesen sein? gab es einen gerichtsbeschluss? wenn durch eine vorsorgevollmacht jemand bevollmächtigt wird, die eigenen geschäfte zu führen, so wäre es die entscheidung des betroffenen selber gewesen, wen er zur bevollmächtigten hätte machen wollen. das würde zb. durch eine vorsorgevollmacht geregelt worden sein, die der betroffene (person a) selber verfasst und unterschrieben hätte. da wäre kein gerichtsbeschluss notwendig gewesen. es wäre wichtig zu wissen, was in unserem falle vorlag? |
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| AW: Betreuer zu Nachlässig Zitat:
Wichtig ist einfach zu wissen ob B im Rahmen seiner Betreuung das Recht hatte Kontovollmachten an seinen Ehepartner zu erteilen? Und warum diese weiterhin von der Bank akzeptiert wurde, obwohl die Betreuung am Todestag endetet. Was können nun C,D,E tun, welche Rechte haben sie? Und handelt es sich bei dem Ehepartner von B um nicht vllt. eine Straftat wenn er sich persönlich an den Konten bereichert? Hoffe nun es einigermaßen erklärt zu haben, danke für die Ausdauer |
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| AW: Betreuer zu Nachlässig Zitat:
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| AW: Betreuer zu Nachlässig Zitat:
§ 266 StGB Untreue (1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.
__________________ An armed man is a citizen. An unarmed man is a subject. - Thomas Jefferson (Ein bewaffneter Mensch ist ein Bürger. Ein unbewaffneter Mensch ist ein Untertan.) |
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| AW: Betreuer zu Nachlässig Frage zur Untreue. Wurde denn A geschädigt? (das wäre der Fall, wenn das Vermögen verschleudert wurde und z. B. das altenheim nicht mehr bezahlt werden kann o.ä.) Ich wüsste nicht, dass man das Vermögen für die Erben schützen muss. A kann ja seine Vollmacht geben wem er will und auch den Umfang selbst bestimmen. Es ist durchaus wichtig zu wissen, welche Art der Vollmacht es nun ist und was dort evtl. gesondert vereinbart wurde. (Generalvollmacht, Vorsorgevollmacht, wurden Vermögensverfügungen erteilt, dürfen Untervollmachten erteilt werden etc.) Ein Betreuer darf sich nichts schenken lassen, ein Bevollmächtigter aber unter Umständen schon. Mir käme das Verbot des Insich Geschäftes nach 181 BGB in den Sinn. Von diesem kann man in der Vollmacht den Bevollmächtigen befreien. Derlei Befugnisse sind z. B. in den vom BMJ angebotenen Formularen über eine Vorsorgevollmacht zur Auswahl angegeben. Ohne das zu wissen, ist es schwierig etwas zu sagen.
__________________ Gesetzliche Betreuerin, zusätzlich Beistand für Alg 2 Empfänger, kümmert sich um Wohnungslose, Menschen in Notunterkünften, sozial schwache und geistig behinderte Menschen. |
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| AW: Betreuer zu Nachlässig Zitat:
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