Dies ist eine Diskussion zu Bestellung eines Verfahrenspflegers ohne Anhörung innerhalb des Forums Betreuungsrecht
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| Bestellung eines Verfahrenspflegers ohne Anhörung Folgender Fall: Person A steht in den Bereichen der Wohnungsfragen ohne Aufenthaltsbestimmung und bei der Vertretung gegenüber Ämtern und Institutionen unter Betreuung. Der Bereich Gesundheitsfürsorge war bis zur Verlängerung der einstweiligen Verfügung inbegriffen; dies wurde nicht in der aktuellen Verlängerung der einstweiligen Anordnung eingebaut. Es ergibt sich nun, dass A den Betreuer aus zwei wesentlichen Gründen, die auf Vertrauensmißbrauch basieren, nicht mehr eingebunden haben will. Krankheitsbedingt sind Vertrauensfragen ein ganz heikles Thema und der Umgang damit nicht für jeden Menschen leicht hinnehmbar. Aus diesem Grund hat A die Auflösung der Betreuung angeregt, da sich wiederholende Beziehungsabbrüche negativ auf seine Gesundheit auswirken. A ist in der Lage alle seine Handlungen vollumfänglich zu verstehen, seine Bedürfnisse zu äußern und leidet zu keinem Zeitpunkt an Krankheiten, die seine kognitiv hohen Fähigkeiten einschränken. A ist äußerst gebildet und sprachgewandt und ist nie straffällig gewesen. Im Rahmen seines Antrages erlässt das Gericht D nun einen Beschluss nach §287 Abs. 2 FamFG und bestellt somit einen Verfahrenspfleger. Meine Frage: Da kein Rechtsmittel eingelegt werden erscheint mir lediglich dei Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde gegeben. Wäre dies, wenn überhaupt, ein gangbarer Weg? Gibt es Alternativen? Es ist tatsächlich so, dass A, wenn man es nicht wüßte, keine psaychischen Defizite zeigt. Zudem hat A die Betreuung einmal selbst angeregt, so dass er sich in seinem Entschluss der Aufhebung "angegriffen" fühlt; was ich verstehen kann. Für mich drängt sich in dem Zusammenhang der EIndruck auf, dass das Gericht A "entmündigen will" und den einfachen Weg wählt, die Betreuung gegen A durchzusetzen. Weitere Frage: Kann A sich gegenüber dem Gericht, dem schon bestehenden Betreuer und dem Verfahrenspfleger, alles Rechtsanwälte, selbst einen Anwalt nehmen, um sich vor Gericht in der Sache vetreten zu lassen? Ich glaube schon, oder? Es grüßt RH |
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| AW: Bestellung eines Verfahrenspflegers ohne Anhörung oh, oh, mir ist nicht klar, was hier jetzt am laufen is, bzw. wo das problem ist... liege ich falsch, oder ist es wohl diejenige selbe person a, die vor einem halben jahr quasi amok gelaufen ist, weil das gericht sich ein paar monate zeit genommen hatte, eine entscheidung zu treffen? war es nicht so, dass die person a damals meinte, sie brauche SOFORT und augenblicklich eine betreuung, weil sie ihre wohnung verlieren und nicht in der lage sei, irgendwas zu regeln...? nun scheint das per einstweiliger verfügung geregelt worden und jetzt will person a alles rückgängig machen..... holla die waldfee, wie will sie das denn erklären, dass sie plöztlich keine betreuung mehr braucht? das ist jetzt relativ schwierig nun augenblicklich die betreuung wieder los zu werden, um nicht zu sagen unmöglich. dazu muss vielleicht erklärt werden, dass die betreuung bei person a doch nur eingerichtet werden konnte weil person a zum einen psychisch krank und zum anderen anderweitig nicht genügend hilfen zur verfügung hatte, dass sie ihren krams auf die reihe gekriegt hätte. es drohte doch eine wohnungslosigkeit... und jetzt möchte person a das wieder rückgängig machen, weil sie so hervorragende kognitive fähigkeiten hat...? das wird nun vermutlich schwer sein, das gericht davon zu überzeugen. entweder ist die betreuung von nöten oder sie ist es nicht. es ist nicht erheblich, dass person a selber die betreuung angeregt hat. keinesfalls ist die betreuung eine art selbstbedienungsequittment, wo man bestellen und abbestellen kann, wie man grad meint... das scheint alles recht unglücklich gelaufen zu sein..... erst mal die frage: was ist bisher gelaufen, wann wurde die fiktive betreuung eingerichtet, welche aufgabenkreise, welche beschlüsse sind ergangen und wann? zweite frage: was will person a erreichen? Zitat:
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| AW: Bestellung eines Verfahrenspflegers ohne Anhörung Grundsätzlich ist eine Betreuung ja nur solange anzustreben, wie sie notwendig ist, daher kann ich den Einwand nicht ganz nachvollziehen unabhängig davon ob es sich um den gleichen fiktiven Fall handelt; schließlich ist ja alles hier rein spekulativ ;-) A wurde vom AG S mit einer Einstweiligen Anordnung in drei Bereichen betreut: Gesundheitsfürsorge, Wohnangelegenheiten und Vertretung gegnüber Ämtern und Behörden Bereits das AG S hatte Schwierigkeiten die Notwendigkeit der Betreuung, trotz der vorhandenen Nachweise zu erkennen, war aber wegen Gefahr im Verzug auf die EA festgefahren. Es sollte ein Gutachten erstellt werden. Durch Umzug ergibt sich die Zuständigkeit der Stadt D, wo A kurz vor Ablauf der Frist der ersten EA angehört wird und das Gericht mitteilt, dass ohne ein Gutachten, was immer noch fehlte, lediglich die EA für ein weiteres halbes JAhr ausgesprochen werden könne, was auch per Beschluss so erging. Dieser aktuelle Beschluss beschränkt sich jetzt nur noch auf Wohnungsangelegenheiten und Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden. Die Gesundheitsfürsorge wurde bereits wegen Schwierigkeiten mit dem Betreuer aufgehoben; konkret: der Betreuer war in einer hoch akuten Kran kheitssituation organischer Art über Tage nicht erreichbar. Zudem war die Gesundheitsfürsorge aus Gründen der Vereinfachung der Kommunikation bzgl. der Vertretung z.B. gegenüber der Krankenkasse eingesetzt worden; sie wurde von A nie beantragt! Gegen den vorliegenden Beschluss hat A Beschwerde eingelegt und ein Attest, von einem Gutachten kann keine Rede sein, der behandelnden Schmerztherapeutin vorgelegt, die die Gesundheitsfürsorge mit angekreuzt hat. Das Attest ist eine Art "Notattest", da alle vorgelegten Atteste anderer Ärzte und des langjährigen Therapeuten keinen anderen Beschluss des AG zuließen. (Ich lasse einmal dahingestellt ob das tatsächlich so richtig ist; das Gesetz sieht das nicht expliziet vor; die Anhörung hatte aber für A diese Aussage wie oben beschrieben). Nun kam es, dass der Betreuer in einer weiteren Situation über die Tragweite seiner Bekundungen in Verbindung mit der Vita des A einen Zustand herstellte, den A als so gravierend ansieht das kein vertrauen mehr aufgebaut werden kann. A hat dann unter laufender Beschwerde, die bis heute nicht beschieden ist, das AG und den Betreuer darüber in Kenntnis gesetzt eine Fortführung der Betreuung mit dem Betreuer nicht fortführen zu können und er sich eine andere Betreuungssituation, und genau hier liegen die unverschuldeten Probleme des A, nicht mehr vorstellen kann. (Ergänzung: A wurde bereits einige Jahre zuvor vom damaligen Betreuer finanziell geschädigt, was zur Auflösung der Betreuung führte. Das ist aber nur ein!!! Beispiel) A beantragt daher die Auflösung der Betreuung und teilt ebenfalls mit, dies hat ganz andere Gründe, dass er nur noch bis zum 1.8. die Wohnung bewohnen kann. (A strebt in diesem Zusammenhang ganz andere Lebenspläne in privater und finanzieller Weise an, die als absoluten Fortschritt zu bezeichnen sind, insoweit liegt hier keine Auflösung des Wohnsitzes aus einer LAune heraus vor; zudem ist die Wohnung stark krankheitsgefährdend verschimmelt, bei vorliegender Erkrankung der Lunge) Das AG D setzt nun ohne Anhörung des A den Verfahrenspfleger ein; vom Betreuer hört A nichts mehr. A legt, in Kenntnis des fehlenden Rechtsmittels, dennoch dieses ein und zudem stellt er den Antrag nach §44 FamFG mit dem HInweis der Verfassungsbeschwerde. Letztere ist meines Erachtens nur dann möglich, wenn §44 genutzt wurde im Sinne des Rechtsweges. Die Schwierigkeit in sich besteht darin, dass eine Betreuung bei einem geistig nicht verwirrten, nciht psychotischen Menschen, dessen Krankheit alleine vom AG D nur mit sehr viel "Wohlwollen" als unterstützungsbedürftig angesehen wurde und der in seinem Leben niemals gegen seinen Willen behandelt wurde, der keine Vorstrafen hat und auch derzeit keinen Drang hat Menschen zu schädigen, gegen seinen Willen zu betreuen, zumal eine Begutachtung ebenfalls abgelehnt würde, erst recht eine körperliche (was aufgrund der Vita absolut verständlich wäre. Auf die Frage ob A sein Leben selbstständig und für sich sorgend vollziehen kann, wäre mit JA zu antworten, denn weder wirft er mit Geld um sich, nimmt Drogen oder anderes zu sich........sein Lebensmodell mag zwar "komisch" sein, aber das alleine rechtfertigt eine Betreuung noch nicht. Auch unter der Annahme, dass die bisherigen Verfahren bei Behörden etc. nunmehr wieder von ihm übernommen werden müßten, stellt keinen Grund der Betreuung dar, weil die rechtliche Auseinandersetzung wiederum in sich kein Grund wäre eine Betreuung auszusprechen. Sofern also A keinen Leidensdruck verspürt, die TRagweite seiner Entscheidung vollumfänglich erkennt und sein Handeln rechtstaatlich ist, mag er im Zweifel lästig sein, aber auch hier gilt: Kein Grund für eine Betreuung. Selbst wenn das AG die Ausführungen des med. "Attests" annehmen würde, so stände dieses Attest völlig alleine gegen etwa 50 andere ärztliche Gutachten aus den letzten 20 Jahren im Verlauf..... Wenn ich mir die Sache von außen betrachten müßte, würde ich mir die Frage stellen welche Gefahr geht real von A aus bzw. ist A dabei sich so destruktiv zu zeigen, dass seine Gesundheit und sein Umfeld so stark geschädigt würde, dass der Staat hier mit einer fast schon sanktionierenden Weise eingreifen muss. Auch würde ich als Betroffener die Reakion des AG D für etwas deplatziert halten; man hätte A ohne Probleme einladen können um die veränderte Situation zu besprechen. So riskiert das AG die Ausweitung eines Verfahrens, um einen Preis der das Verfahren nicht mehr unter dem Stern der Fürsorgepflicht erscheinen lässt, sondern vielmehr den CHarakter eines Strafprozesses erhält. Man kann zu A stehen wie man will, aber er hat die gleichen Rechte und Pflichten wie jeder andere auch................ |
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| AW: Bestellung eines Verfahrenspflegers ohne Anhörung Zitat:
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es hatte halt mehr den anschein, als sei der betreute lediglich mit der vorgehensweise des betreuers nicht einverstanden (was durchaus berechtigt sein kann, das will ich überhaupt nicht in abrede stellen).jetzt sehe ich aber klarer. offenbar ist der betreute derzeit in einer besseren verfassung, so dass er seine angelegenheiten wieder selber bestellen kann. ![]() Zitat:
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zunächst muss mal abgewartet werden, was das gutachten ergeben wird. bevor das nicht erstellt ist, wird sicher die betreuung nicht aufgehoben werden. da aber der gesundheitszustand und die kompetenzen des betreuten nahe legen, dass er seinen kram geregelt kriegt, ist ziemlich klar, wie das ausgehen wird. sämtliche fachärztlichen vorberichte scheinen ja ebenfalls dieser auffassung zu sein. da ist das recht gut erklärbar. vorher sollte der betreute bisschen die füße still halten. wenn er jetzt (wieder) ne riesen welle macht, kann ein gutachter möglicherweise glauben, dass der betreute eben nicht einschätzen kann, was er regeln oder nicht regeln kann... Zitat:
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![]() nochmal zusammengefasst: gutachten abwarten! achso, vielleicht nochmal generell zur erklärung: es ist eher die regel, als die ausnahme in betreuungsverfahren, dass eine verfahrenspflegerin eingesetzt wird. und nochwas: betreuungen gegen den freien willen eines betreuten, sind in deutschland nciht möglich!!! und selbst dann werden betreuungen nur in extremfällen gegen den natürlichen willen der person bestellt. dh. ich sehe für den betroffenen gute chancen ganz normal wieder aus der sache rauszukommen. dauert blos bisschen.... die mühlen des gesetzes mahlen bekanntlich langsam. |
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| AW: Bestellung eines Verfahrenspflegers ohne Anhörung Das Gutachten konnte nicht erstellt werden weil A sich hiergegen verwehrt hat und zwar wie folgt: körperliche Untersuchungen können bei A nur unter NArkose durchgeführt werden oder er macht dies, als med. Versierter selbst. Die hat Gründe die die VITA des A erheblich beeinflussen, also solches aber keinen Grund der Verweigerung darstellen, sondern expliziet eine Schutzwirkung des A gegenüber Dritten herrscht. Eine Stellungnahme hierzu liegt fachärztlicher seits seit JAhren vor; es ist also Gang und Gebe. Die fachärztliche Anamneseerhebung und Begutachtung in verbaler Form lehnt A aus dem Grunde ab, da in einer Begutachtungssituation von wenigen Stunden, aber auch in einer Unterbringung gegen seinen Willen (um so deutlicher), keine Vertrauensbasis aufgebaut werden kann die es ermöglichen würde, höchst intime Details über sich und Dritte an einen unbekannten Menschen abzugeben. Hier ist A aber auch kein Spezialfall, denn jeder Mensch geht mit gewissen Dingen auch nicht hausieren. Es wurde versucht zuerst über einen alten Behandler ein Gutachten erstellen zu lassen, was dieser aus Befangenheit heraus ablehnte. WIe vormals beschrieben kam es nach erneutem Beschluss zu der Eingabe eines ärztlichen "Kurzberichts", der im Übrigen anders ausfällt als der kurz zuvor erstellte Bericht des Therapeuten. Es wird also zu einer Situation kommen, wenn ich mich der Argumentation anschließe, dass A begutachtet wird, ob er will oder nicht. Dann wird es allerdings zu dem Fakt kommen, dass A 3 Monate unterbracht wird und kein Wort spricht, sich den Regeln unterwirft und es somit zu keiner Begutachtung im Sinne des Gesetzes kommen kann. Ob das in der Sache dienlich sein wird, wage ich zu bezweifeln. Was A sicherlich verwundert ist der nicht erklärte Schritt der Einsetzung des Verfahrenspflegers ohne Angaben von Gründen im Beschluss. Das ist ja praktisch eine Entmündigung, wenn der der mitreden kann nicht mitreden darf. Im Übrigen ist es schon verwunderlich wenn eingelegte Rechtsmittel gegen A verwendet werden können. Das bringt das Rechtssystem doch an einen absurden Punkt. Die Folfe wäre doch, dass jeder der auch nur einen Widerspruch führt als "gestört" angesehen werden kann. Generell: A ist nachgewiesen intelligent und seine Wahrnehmung kann noch nicht einmal widerlegt werden und ist in sich nicht psychotisch. Das macht A zu einem "gefährlichen" Gegner bei Behörden etc. und genau hier ist die Abgrenzung zwischen der Nutzung von Rechtsmitteln und einem sich selbst verlierenden A kaum bis gar nicht zu finden. Schon gar nicht generell und hieraus ergibt sich, dass A derzeit mit dem Betreuer schlechter "fahren" würde, als mit diesem, der ihn hat zweimalig "hängen lassen". |
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| AW: Bestellung eines Verfahrenspflegers ohne Anhörung Zitat:
Was soll denn ein Gutachter sagen, wenn ein zu Begutachtender das macht? Er schreibt entweder "Zu Begutachtender ist unkooperativ. Für die Aufhebung der Betreuung können bei fremdanamnestisch unveränderter Situation keine Anhaltspunkte gefunden werden" oder "zu Begutachtender ist unkooperativ, was mit deiner Grunderkrankung zu begründen ist. Die Betreuung sollte beibehalten werden" Zitat:
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Und welches Gutachten sollte das widerlegen??? Diese Taktik des A ist katastrophal, passt aber in das Gesamtbild eines renitenten und reaktanten A. Eine Kooperation wäre wesentlich erfolgversprechender.
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: Bestellung eines Verfahrenspflegers ohne Anhörung das sehe ich auch so. wenn es wirklich um die aufhebung der betreuung gehen soll, wäre das zu empfehlen.... ich gehe allerdings davon aus, dass der verfahrenspfleger diverse berichte von vorbehandelnden ärztinnen und ärzten einholen wird und da dürfte dann auch schon klar werden, dass a keine betreuung benötigt. damit wäre dann auch ende gelände. |
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| AW: Bestellung eines Verfahrenspflegers ohne Anhörung Mir ist nicht bekannt das der Verfahrenspfleger die Schweigepflicht enthebeln kann? Es könnte lediglich das Gutachten des MDK eingeholt werden, aber Einsicht in Behandlungsunterlagen? Das wie bekundet A zu einer Sorte von Querulatoren gehören soll ist med. bereits ausdrücklich wiederlegt, daher kann eine solche Annahme auch nicht zum Erfolg führen. Ich fasse beobachtend zusammen: Egal was A macht oder nicht, er hat keine Chance. Verhält er sich anders wie man es erwartet findet sich eine Bestätigung und umgekehrt eben auch. Auf der anderen Seite muss man sich die Frage stellen, welche Konsequenzen eine Betreuung des A gegen seinen Willen mit sich bringt: Da der Betreuer in nicht 24h beausichtigen kann und A eben keiner Zwangsunterbringung im Sinne des PsychKG war und ist dürfte sich das Ganze als wirkungslos darstellen.............letztlich viel Aufwand für nichts.............vielleicht beruhigt das A |
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| AW: Bestellung eines Verfahrenspflegers ohne Anhörung Zitat:
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| AW: Bestellung eines Verfahrenspflegers ohne Anhörung Das A keine Chance hat ist wahrlich Bestandteil seiner tragischen Vita, wobei ausdrücklich gesagt sein sollte das A nachweislich (Urteile etc.) benachteiligt wurde und es zumeist nur in einer Art "Kampfstimmung" zur Gewährung seiner Rechte kam. Dieser Einsatz kann ihm ja nicht zur Last gelegt werden, gerade weil er dann schon längst in der Gosse gelandet wäre. Wie sensibel das Thema für A ist zeigt auch, dass das AG D zur Begutachtung A medimentös niederstrecken wollte; zumindest diese Option wahrhaftig in der Anhörung einbrachte. Das ist natürlich schon starker Tobak und mit Verlaub: Menschen gegen ihren Willen, bei damaliger Betreuungsunterstützüng durch A nur wegen Informationen ruhigzustellen..........da fühle ich mich selbst auch nicht mehr ganz wohl..... Für mich zeigt dies ehrlich gesagt das Vorspiel zum jetzt beginnenden Drama um A. Ebenso ist es für mich insgesamt fragwürdig mit A nicht einmal im Ansatz zu sprechen oder ihn informieren zu lassen. Was ich mich noch Frage: A hat ja einen Betreuer, der schon jetzt seine Belange gegenüber Gerichten vertritt und solange der Beschluss Gültigkeit besitzt die Interessen des A vertreten müsste........daher hätte er doch hiergegen vorgehen "müssen", oder nicht? Zumindest dem entgegenwirken...... |
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