Dies ist eine Diskussion zu Beihilfeantrag ohne Vermögenssorge innerhalb des Forums Betreuungsrecht
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| Beihilfeantrag ohne Vermögenssorge |
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| AW: Beihilfeantrag ohne Vermögenssorge Zitat:
http://wiki.btprax.de/Aufgabenkreis Da dem Betreuten durch einen Antrag auf Beihilfe i.d.R keine finanziellen Nachteile entstehen (Antrag kann ja höchstens abgelehnt werden) dürfte es jedenfalls keine "Gefahr" für den Betreuer darstellen, wenn er das tut/rät. Wenn weder ein Einwilligungsvorbehalt vorliegt, noch der entsprechende Aufgabenkreis des Betreuers - der Betreute also geschäftsfähig ist - kann/muss das der Betreute unterschreiben. Ebenso den Heimvertrag. Erst recht, wenn nur der Aufgabenkreis "Ämter u. Behörden" erteilt wurde. Dieser alleine ist idR nicht bestimmt genug und dienst eigentlich iV mit anderen Aufgabenkreisen um diese zu konkretisieren. Zitat:
Für die Wohnungskündigung ist mindestens der Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten notwendig.
__________________ Gesetzliche Betreuerin, zusätzlich Beistand für Alg 2 Empfänger, kümmert sich um Wohnungslose, Menschen in Notunterkünften, sozial schwache und geistig behinderte Menschen. |
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| beihilfeantrag, betreuer, heimkosten, schriftverkehr, vermögenssorge |
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