Dies ist eine Diskussion zu Auszahlung Sparbrief (Vertrag zugunsten Dritter) ohne VGG innerhalb des Forums Betreuungsrecht
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| Auszahlung Sparbrief (Vertrag zugunsten Dritter) ohne VGG Kurz nach Anordnung einer Berufsbetreuung würde die Betreuerin dann diesen Sparbrief kündigen und das Geld auf das Girokonto der Betreuten auszahlen lassen (z.B. weil sie denken könnte, sie brauche das für Heim etc. noch). Wenn die Betreute jetzt kurz danach sterben würde und A und B würden von Bank das Geld aus dem Sparbrief fordern, könnte es dann rein theoretisch rechtens von der Bank sein diese Auszahlung zu verweigern (mit dem Hinweis darauf, dass der Sparbrief nicht mehr existieren würde)? 1. Hätte die Betreuerin das Geld von dem Sparbrief ohne vormundschaftsgerichtliche Genehmigung umbuchen dürfen (mal unabhängig davon, dass das ein Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall wäre)? Wegen Zinsen und so... 2. Wenn Nein, dann wäre diese Verfügung schwebend umwirksam!? Könnte rein theoretisch eine fehlende VGG durch Abnahme der Schlussrechnungsprüfung des RPfl. irgendwie "geheilt" werden und so doch noch wirksam werden??? 3. Falls für einen fiktive Umbuchung eines "normalen" Sparbriefs keine VGG erforderlich gewesen wäre: Würde denn die Tatsache was daran ändern, wenn es ja kein Sparbrief mit fälligkeit an einem bestimmten Datum wärr, sondern eben ein Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall? Weil das ja fast testamentsähnlich wäre ... Ich möchte nur Meinungen sammeln. Meine Meinung hierzu wäre folgende: Ich könnte mir echt nicht vorstellen, dass die Bank das jetzt nicht rückabwickeln und dann an A und B auszahlen müsste. Weil: Wenn ein Sparbrief als Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall lauten würde, dann könnte doch eine Betreuerin den Willen der Betreuten ja einfach so aushebeln und das kämme ja fast einem Fall gleich, als ob die Betreuerin für die Betreute ihr Testament hätte ändern können ... |
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| AW: Auszahlung Sparbrief (Vertrag zugunsten Dritter) ohne VGG Zitat:
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so leid einem das für a und b nun tun kann, da ist nichts dran zu rütteln. das gled geht in die erbmasse. falls a und b nicht zu den erben gehören, gehen sie leer aus. ps: es heißt übrgigens betreuungsgericht nicht mehr vormundschaftsgericht. |
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| AW: Auszahlung Sparbrief (Vertrag zugunsten Dritter) ohne VGG Zitat:
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| AW: Auszahlung Sparbrief (Vertrag zugunsten Dritter) ohne VGG Zitat:
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| AW: Auszahlung Sparbrief (Vertrag zugunsten Dritter) ohne VGG Ich meinte, ob man noch prüfen muss, ob die Willenserklärungen des Betreuten unter Vorbehalt gestellt sind. Versteh das nämlich nicht so ganz: Wenn die Willenserklärungen nicht unter Vorbehalt gestellt sind, könnte der betreute das doch jederzeit rückgängig machen; oder gilt das nicht für Rechtsgeschäfte, die der Betreuer abgeschlossen hat? |
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| AW: Auszahlung Sparbrief (Vertrag zugunsten Dritter) ohne VGG Zitat:
(unser fall besagte, die betreute sei kurz darauf gestorben.) meine vermutung war, dass sie es selber sowieso gar nicht mehr geregelt gekriegt hätte (was halt die meiste zeit bei älteren der fall und überhaupt erst grund für die betreuung ist.) Zitat:
ich gehe davon aus, dass es hier allerdings darum ging, dass die betreute bedürftig geworden wäre, also auf sozialleistungen angewiesen. in dem fall hätte sie nicht rückgängig machen dürfen, weil sie sich natürlich nicht "arm schenken" darf. |
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