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Aufhebung der Betreuung

Dies ist eine Diskussion zu Aufhebung der Betreuung innerhalb des Forums Betreuungsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 31.05.2008, 14:12
V.I.P.
 
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Aufhebung der Betreuung

A möchte, dass seine Betreuung aufgehoben wird, weil er geerbt hat und selber dafür bezahlen muss.
Zunächst die gesetzliche Betreuung. A hat freiwillig einer solchen zugestimmt. Wie kann A
möglichst schnell davon abkommen, weil es entstehen ja jeden Monat hohe Kosten. Dazu muss
noch sagen, dass A relativ fit ist, und nicht unbedingt einer Betreuung braucht. Nur ab und zu
Phasen mit Antriebsstörungen
Und wie lange würde das mindestens dauern. Es gebe eventuell auch die Möglichkeit einer
ehrenamtlichen Betreuung, die kein oder kaum Geld kosten würde.
Dann zum betreuten Wohnen. Hier dasselbe Problem. Wie kommt A möglichst schnell daraus,
weil hier auch jeden Monat hohe Kosten entstehen. Eventuell gibts auch noch eine
Möglichkeit zur kostengünstigeren Betreuung. Kann man da auch so einfach aus dem Vertrag raus
oder wie lange dauert das?
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  #2 (permalink)  
Alt 31.05.2008, 20:41
V.I.P.
 
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AW: Aufhebung der Betreuung

Zitat:
Zitat von berniebär
A möchte, dass seine Betreuung aufgehoben wird, weil er geerbt hat und selber dafür bezahlen muss.
Aber wenn die Allgemeinheit zahlen darf, dann ist die Betreuung notwendig ??

Die Voraussetzung steht hier:

Zitat:
§ 1908d
Aufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt

(1) Die Betreuung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Fallen diese Voraussetzungen nur für einen Teil der Aufgaben des Betreuers weg, so ist dessen Aufgabenkreis einzuschränken.

(2) Ist der Betreuer auf Antrag des Betreuten bestellt, so ist die Betreuung auf dessen Antrag aufzuheben, es sei denn, dass eine Betreuung von Amts wegen erforderlich ist. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Einschränkung des Aufgabenkreises entsprechend.

(3) Der Aufgabenkreis des Betreuers ist zu erweitern, wenn dies erforderlich wird. Die Vorschriften über die Bestellung des Betreuers gelten hierfür entsprechend.

(4) Für den Einwilligungsvorbehalt gelten die Absätze 1 und 3 entsprechend.
__________________
"Heirate oder heirate nicht. Du wirst beides bereuen"
~ Sokrates ~
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  #3 (permalink)  
Alt 31.05.2008, 23:16
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AW: Aufhebung der Betreuung

Zitat:
Zitat von La Belle
Aber wenn die Allgemeinheit zahlen darf, dann ist die Betreuung notwendig ?? :
Wer erbt, muss rückwirkend den Betreuer zahlen (bis zu 7 Jahren?). Es kommt aber eine Haftung des Betreuers in betracht, wenn dieser eine nicht notwendige Betreuung nicht hat aufheben lassen. Nach § 1901 V BGB ist der Betreuer verpflichtet dem Vormundschaftsgericht Umstände bekannt zu geben, die eine Aufhebung der Betreuung ermöglichen.

Zitat:
Zitat von La Belle
Die Voraussetzung steht hier:
Bei Geschäftsfähigkeit oder einer vorhandenen Vorsorgevollmacht ist eine Betreuung aufzuheben.

§ 1896 BGB- Voraussetzungen

(1) Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Vormundschaftsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Soweit der Volljährige auf Grund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen nicht kundtun kann.

(1a) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.

(2) Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 bezeichneten Personen gehört, oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können.

(3) Als Aufgabenkreis kann auch die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten bestimmt werden.

(4) Die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betreuten und über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten seiner Post werden vom Aufgabenkreis des Betreuers nur dann erfasst, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat.
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Alt 08.06.2008, 14:49
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AW: Aufhebung der Betreuung

Zitat:
Zitat von arina1005
Also kann A sagen, die Betreuung war die ganze Zeit nicht notwendig, und dann muß der Betreuer alles selbst zahlen?
Ein Betreuer muss zahlen, wenn er nach § 1901 V BGB dem Vormundschaftsgericht nicht Umstände bekannt gibt, die eine Aufhebung der Betreuung ermöglichen.
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  #5 (permalink)  
Alt 08.06.2008, 15:40
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AW: Aufhebung der Betreuung

Zitat:
Zitat von arina1005
Und daß er das nicht getan hat, entscheidet der Betreute?
Der Betreute kann den Betreuer auf Schadenersatz verklagen, falls der Betreuer die Forderungen nicht anerkennt.
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  #6 (permalink)  
Alt 08.06.2008, 20:02
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AW: Aufhebung der Betreuung

Zitat:
Zitat von arina1005
In Deutschland werden immerhin jährlich etwa 100 Tausend zwangsuntergebracht
Nenn mal die Quelle für diese Behauptung.
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Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz.
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Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden.
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  #7 (permalink)  
Alt 08.06.2008, 23:23
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AW: Aufhebung der Betreuung

Ich finde keine statistisch belastbaren Zahlen über die Häufigkeit von Zwangseinweisungen. Man sollte dabei auch nicht vergessen, dass es sich auch um Betreuungsverfahren beispielsweise dementer Heimbewohner handeln kann. Natürlich ist jede Unterbringung/Betreuung streng zu hinterfragen, aber Drohkulissen aufzubauen ("Kuss der Betreuers" - es ist nämlich eher der Kuss des Wahns!) ist nicht förderlich.

Hier eine Diskussion zu dem Thema bzw. der Statistik:
http://www.aerzteblatt.de/V4/archiv/...l.asp?id=43846
http://www.aerzteblatt.de/V4/archiv/...l.asp?id=45037

Und nun noch zu den Verkehrsopferzahlen: Im Jahr 2007 waren es 5070, davon in den Monaten von Januar bis August 2007 80 Kinder.

http://www.destatis.de/jetspeed/port...92__46241.psml

Ich würde Dir raten, Zahlen dann zu nenen, wenn Du sie belegen kannst. Oder willst Du hier nur Stammtischparolen äußern?
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