Dies ist eine Diskussion zu Aufgabenkreise bei Betreuung innerhalb des Forums Betreuungsrecht
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| AW: Aufgabenkreise bei Betreuung |
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| AW: Aufgabenkreise bei Betreuung Nein. Wie gesagt, gabs mal anfangs einen Postnachsendeauftrag (KH-Aufenthalt), der nach einem halben Jahr auslief und nicht erneuert wurde. Das war eine konkrete Absprache mit der damaligen Betreuerin, um die Selbstverantwortung zu fördern und zu prüfen, ob mit Post verantwortungsvoll umgegangen wird. Das funktionierte auch, Schreiben wurden von X geöffnet und bei Hilfebedarf mit der Betreuerin besprochen. Seit dem Betreuerwechsel ist es Glückssache (oder Pechsache) welche Post zufällig beim Betreuer landet und welche beim Betreuten. Vermietersachen werden abwechselnd mal an den Betreuer und mal an Betreute geschickt, je nachdem, welcher Sachbearbeiter dran ist. Der Verdacht besteht, dass der neue Betreuer dies veranlasst hat, da die Post ja nicht an die frühere Betreuerin (mit der der Nachsendeauftrag vereinbart wurde) gerichtet ist, sondern an die Anschrift des neuen Betreuers. Er hat diese Änderung wohl aktiv veranlasst, sonst könnten die Behörden bzw Telefongesellschaft/Stadtwerke etc diese Adresse gar nicht kennen. Muss das "Anhalten, Umleiten oder Öffnen der Post" so im Beschluss vermerkt sein? Auf jeden Fall wird so die Eigenverantwortung nicht gefördert sondern behindert. Die Post wurde von der Betreuten ja bereits eigenverantwortlich gesichtet und bearbeitet, dies ist nun in großen Teilen nicht mehr der Fall. |
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| AW: Aufgabenkreise bei Betreuung Ja! Es muss gemäß §1896 Abs. 4 BGB ausdrücklich im Beschluss zur Anordnung der Betreuung vermerkt sein |
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| AW: Aufgabenkreise bei Betreuung Also wäre es sinnvoll, mal den Rechtspfleger (Verfahrenspfleger oder wie auch immer) zu konsultieren? Diskussionen mit dem Betreuer bringen nichts, er gibt schwammige Antworten, redet um den Brei herum, ändert aber nichts am Ist-Zustand. |
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| AW: Aufgabenkreise bei Betreuung Man könnte sich an das zuständige Gericht wenden und mitteilen (möglichst sachlich), dass der Betreuer die Post des Betreuten umleitet, obwohl das nicht im Betreuungsbeschluss angeordnet ist. |
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| AW: Aufgabenkreise bei Betreuung Korrektur nach Einsicht: im ersten Betreuungsbeschluss ist die Postsache doch vermerkt! "Entscheidungen über die Entgegennahme, das Öffnen und Anhalten der Post" [das war damals auch durchaus sinnvoll - der Betreuer hätte während des KH-Aufenthaltes ja sonst nicht tätig werden können] Im zweiten Beschluss, der Verlängerung und dem gleichzeitigen Betreuerwechsel sind überhaupt KEINE Aufgabenkreise vermerkt! Ist das so rechtens? Es ist dort von einem "leicht positiven" Verlauf der Gesundung die Rede. Ansonsten nicht mal ein Hinweis, dass die Aufgabenkreise wie bisher weiterbestehen - dazu wird einfach überhaupt nichts gesagt. Im übrigen gibts einen Hinweis auf ein medizinisches Zeugnis - ein solches wurde aber damals nicht erstellt. Das Gericht hat sich bestenfalls bei der Hausärztin informiert, die X irgendwann ein halbes Jahr davor zum letzten Mal sah. |
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| AW: Aufgabenkreise bei Betreuung Es hatte mich ja schon gewundert, dass zwar alle anderen Aufgabenkreise angeordnet wurden aber der Fernmeldeverkehr nicht. Dann ist die Sache natürlich vollkommen anders. Wenn nichts anderes angeordnet ist, besteht die Betreuung wie ursprünglich angeordnet fort, also auch mit "Anhalten etc. der Post". |
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| AW: Aufgabenkreise bei Betreuung Auch wenn sich die Umstände inzwischen geändert haben? Soweit ich verstehe, ist das Betreuungsrecht eine flexible Sache, die an neue Umstände angepasst werden muss. Aufgabenkreise können jederzeit hinzukommen oder wegfallen. Der Betreuer soll nur das übernehmen, wozu der Betreute nicht selbst in der Lage ist. Da muss wohl wirklich ein Anwalt ran. |
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