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Antrag nach § 1896 BGB - Prüfung

Dies ist eine Diskussion zu Antrag nach § 1896 BGB - Prüfung innerhalb des Forums Betreuungsrecht

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Alt 25.04.2011, 06:11
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Antrag nach § 1896 BGB - Prüfung

Soweit ich weiss, war es füher so, dass mind 2 Anträge bzw. Hinweise dem Gericht vorliegen müssen, bevor das AG eine Prüfung der Notwendigkeit der Einrichtung einer Betreuung veranlasst.
Hat sich dieses geändert? Wo findet man die genauen rechtlichen Vorschriften (innerhalb welcher Zeit wieviele Anträge?).

http://youtu.be/REulQgtNAq0
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  #2 (permalink)  
Alt 25.04.2011, 21:45
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AW: Antrag nach § 1896 BGB - Prüfung

Zitat:
Zitat von techtmeier Beitrag anzeigen
Soweit ich weiss, war es füher so, dass mind 2 Anträge bzw. Hinweise dem Gericht vorliegen müssen, bevor das AG eine Prüfung der Notwendigkeit der Einrichtung einer Betreuung veranlasst.
ich wüßte nicht, wann das so gewesen sein sollte... aber egal.

es ist so, sofern die zu betreuende selber einen antrag auf betreuung stellt, muss das gericht tätig werden. das läuft dann als antragsverfahren und das gericht muss ein verfahren in die wege leiten.

ansonsten ist auch jede außenstehende berechtigt eine betreuung anzuregen. dann ist es ein verfahren von amts wegen und das gericht wird dann nach eigenem ermessen entweder tätig oder eben nicht. solange der antrag begründet erscheint, wird es dann natürlich auch tätig werden. aber eine bestimmte regelung gibt es da nicht.

von einer regelung von mindestens zwei anregungen, ist mir nichts bekannt.
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  #3 (permalink)  
Alt 26.04.2011, 16:15
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AW: Antrag nach § 1896 BGB - Prüfung

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