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Antrag auf Beiordnung eines Betreuers zur Abgabe der E. V.

Dies ist eine Diskussion zu Antrag auf Beiordnung eines Betreuers zur Abgabe der E. V. innerhalb des Forums Betreuungsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 22.02.2008, 18:32
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Question Antrag auf Beiordnung eines Betreuers zur Abgabe der E. V.

Hallo!
Mal angenommen , Frau S soll die E. V. abgeben, legt aber dem GVZ zum Termin ein ärztliches Attest vor, das ihr das Burnout-Syndrom bescheinigt, wonach Frau S eben nicht in der Lage ist, die E. V. abzugeben.
Man könnte doch nun einen Antrag auf Beiordnung eines Betreuers stellen, der dann für Frau S die E. V. abgeben muss.
Kann mir vielleicht jemand sagen, wie ein solcher Antrag auzusehen hätte und an welches Gericht dieser gestellt werden muss?

Vielen Dank für Eure Antworten!
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  #2 (permalink)  
Alt 22.02.2008, 20:58
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AW: Antrag auf Beiordnung eines Betreuers zur Abgabe der E. V.

Eine Betreuungsanregung kann formlos beim Amtsgericht (Vormundschaftsgericht) eingereicht werden.
Dort wird dann geprüft, ob ein Betreuer bestellt werden muss/kann. Dazu muss Frau S zunächst durch einen Facharzt begutachtet und vom Vormundschaftsrichter angehört werden.
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  #3 (permalink)  
Alt 22.02.2008, 22:58
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AW: Antrag auf Beiordnung eines Betreuers zur Abgabe der E. V.

Kann ich mir nicht vorstellen, dass das Erfolg haben sollte, auf jeden Fall nicht, wenn der Zustand vorübergehend ist.

Aber auf Ideen und Kniffe können Pleitiers schon kommen, ts ts
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  #4 (permalink)  
Alt 23.02.2008, 11:04
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AW: Antrag auf Beiordnung eines Betreuers zur Abgabe der E. V.

Zitat:
Zitat von Justitia44
Hallo!
Mal angenommen , Frau S soll die E. V. abgeben, legt aber dem GVZ zum Termin ein ärztliches Attest vor, das ihr das Burnout-Syndrom bescheinigt, wonach Frau S eben nicht in der Lage ist, die E. V. abzugeben.
Ein Burnout-Syndrom wird wohl nicht die Geschäftfähigkeit einschränken, daher kann kein Betreuer gegen den Willen der Frau S bestellt werden.
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  #5 (permalink)  
Alt 23.02.2008, 12:13
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AW: Antrag auf Beiordnung eines Betreuers zur Abgabe der E. V.

Zitat:
Zitat von chancen
Ein Burnout-Syndrom wird wohl nicht die Geschäftfähigkeit einschränken...
Vorübergehend wäre das möglich bei schwerer Ausprägung. Aber der Gedanke einer Betreuung ist wirklich abwegig.
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  #6 (permalink)  
Alt 23.02.2008, 12:38
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AW: Antrag auf Beiordnung eines Betreuers zur Abgabe der E. V.

Es riecht aber schon massiv nach Verzögerungstaktik.
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  #7 (permalink)  
Alt 21.04.2008, 00:55
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AW: Antrag auf Beiordnung eines Betreuers zur Abgabe der E. V.

Also das Beispiel Burn-Out halte ich für schlecht - da es sich für eine vorübergehende seelische Belastung und nicht um einen Dauerzustand handeln kann. Aber wie ist es mit einer 79 jährigen Dame deren Verwandte sie in ein LKH brachten. Dort kam der Befund Demenz. Die Verwandten kaufen mit dem Vermögen der alten Dame eine Eigentumswohnung, nötigen die alte Dame zum Verzicht auf ein Wohnrecht und nun ist die Frage - sollte man einen Antrag auf Betreuung stellen und als Tochter selber dazu bereit sein diese Aufgabe zu übernehmen.
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  #8 (permalink)  
Alt 22.04.2008, 08:15
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AW: Antrag auf Beiordnung eines Betreuers zur Abgabe der E. V.

Zitat:
Zitat von Morta Della
TE hat nicht geschrieben, dass die Betreuerbestellung gegen den Willen der zu Betreuenden erfolgen soll
Die Bertreuung hat keinen Einfluss auf die Geschäftfähigkeit. Egal ob betreut oder nicht, die EV muss abgegeben werden, wenn Geschäftfähigkeit vorliegt.

Zitat:
Zitat von Becco
Dort kam der Befund Demenz. Die Verwandten kaufen mit dem Vermögen der alten Dame eine Eigentumswohnung, nötigen die alte Dame zum Verzicht auf ein Wohnrecht und nun ist die Frage -
Der Verzicht auf das Wohnrecht wird wohl nichtig sein, da die Frau wohl nicht geschäftfähig war. Zudem käme eine Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) und ggf. Drohung (§ 123 BGB) in Betracht. Gleiches gilt für den Kauf der Eigentumswohnung, der auch wegen Formmangels nichtig sein dürfte aber ggf. nachträglich genehmigt werden kann, wenn er dem mutmaßlichen Willen der Frau entspricht.

Zitat:
Zitat von Becco
:sollte man einen Antrag auf Betreuung stellen und als Tochter selber dazu bereit sein diese Aufgabe zu übernehmen.
Hier muss ein Antrag auf Betreuung gestellt werden, wenn keine Vorsorgevollmacht eingerichtet wurde.
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