Dies ist eine Diskussion zu angeregte Betreuung Eilverfahren mit Problemen innerhalb des Forums Betreuungsrecht
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| angeregte Betreuung Eilverfahren mit Problemen Aus reiner Neugier würde ich einige Dinge aus Eurem Erfahrungsschatz als Informationen gewinnen, da es in einem fiktiven Betreuungsverfahren Probleme mit dem Gericht bzw. mit den Richtern geben könnte, wenn folgenes passierte: Zum Inhalt: Während einer stationären Rehabilitation wird der Patient, schwerstes Opfer von mehrmaliger Körperlicher Gewalt (u.a. durch Zivilcourage) vom Weißen Ring betreut. Es handelt sich um eine psychosomatische Einrichtung; der Patient hat seit fast 20 Jahren erhebliche psychische Probleme. Die Klinik, der Sozialdienst, die ambulanten Behandler und der Patient selbst sehen die dringende N otwendigkeit einer selektiven Betreuung durch einen Rechtsanwalt (die Gründe liegen in der Krankheitsform um im Formenkreis der Betreuung). Es wurde unter laufender stat. Behandlung vor Ort ein Betreuungsverfahren angeregt. Da der Pat. obdachlos war und nach Aufenthalt in eine Stadt in NRW verzog, wurde das EILVERFAHREN an das zuständige Gericht abgegeben. Es sind nunmehr seit Abgabe des Verfahrens 3 Monate vergangen ohne jegliche Reaktion des Gerichts in Bezug auf die eigentliche Betreuung. Zahlreiche Kontaktversuche durch den Patienten selbst, seinen angestrebten Betreuer, der diese Betreuung auch übernehmen würde, sowie eine weitere Betreuungsanregung durch Dritte blieben bisher ohne Reaktion. Es liegen med. Befunde, Entlassungsberichte aus der 20 wöchigen Behandlung und aktuelle Stellungnahmen für die DRVB dem gericht vor. Weiterhin wurde ein Attest ausgestellt, dass der Patient durch den zögerlichen Verlauf zunehmend psychisch instabil wird. Darüber hinaus ruhen alle Anträge auf ihm zustehende Leistungen mit HInweis auf das Betreuungsverfahren, weil dieser Formenkreis durch den Betreuer und die Krankheit des Patienten notwendig wird. Der Patient hat gegenüber dem Gericht und den übrigen amtlichen Stellen bekundet aufgrund der fehlenden Betreuung und somit der ausbleibenden sozialen und finanziellen Absicherung bei Neubezug einer Wohnung ohne jegliches Hab udn Gut aus der Obdachlosigkeit heraus in einen gefährdeten Zustand (sozial, gesundheitlich und finanziell) zu geraten; ohne Reaktion. Beschwerden über das Ausschweigen der Richter blieben ohne Wirkung, Befangenheitsanträge wurden zwar bearbeitet aber durch das LG gekippt wegen Formfehler. Zudem werden keine Auskünfte erteilt, Anträge nicht beschieden und zu guter letzt ein angeblicher Gutachtertermin nie benannt. Der Patient hat krankheitsbedingt und aus seiner Sicht berechtigt, Strafanzeige gegen die zuständigen Richter erstattet und sich beim Justizministerium beschwert. Fragen: Ist es üblich ein Eilverfahren über 3 Monate ohne Ausscht auf Abschluss zu führen, wenn alle Unterlagen vorhanden sind, ein Betreuer zur Verfügung steht und zudem der Patient sich betreuen lassen will? Woran kann es liegen, dass das Gericht sich derart verweigert? Darf der Richter so frei in seiner Entscheidung sein? Wo liegen evtl. Maßstäbe an ein Betreuungsverfahren im Eilfall? Wie könnte man vorgehen? Ich danke für Anregungen und Bemerkungen RH |
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| AW: angeregte Betreuung Eilverfahren mit Problemen eilverfahren geht nur auf dem weg der einsteweiligen anordnung nach famG §300 in verbindung mit § 1846 BGB, der über § 1908i BGB auch für betreuungen gilt.. normalerweise werden solche eilverfahren gemacht, wenn der patient im krankenahus liegt, nicht entscheidungsfähig (meint meist: nicht anspechbar) ist, es aber ärztliche massnahmen anstehen. das ist der klassiche fall für eilverfahren. im geschilderten fall ist nicht erkennbar, wieso die betreuung überhaupt notwendig sein soll. betreuung wird nur eingerichtet, wenn keine anderen hilfen ausreichen würden und direkter handlungsbedarf besteht. eilverfahren nur bei "gefahr im verzug". Zitat:
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Geändert von zeiten (07.11.2010 um 15:12 Uhr). Grund: korrektur |
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| AW: angeregte Betreuung Eilverfahren mit Problemen Frage: Wenn sich der Betroffene an die Justizbehörde wendet und bittet die Gegebenheiten zu überprüfen, im Sinne einer Dienstaufsicht, ist es dann zulässig, wenn der Direktor des AG diese Beschwerde erhält obwohl gegen ihn selbst die Beschwerde und weiteres Schritte gerichtet ist bzw. eingeleitet wurden? Wäre es nicht aus §22 Abs. 3 GVG nötig gewesen, dass das Ministerium die Angelegenheit an das zuständige LG abgibt? Gruß RH |
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| AW: angeregte Betreuung Eilverfahren mit Problemen Zusatz: §300 FamG wurde durch das abgebende AG vollzogen--> Beschluss zur Abgabe an das örtlich zuständige AG (zuständig durch Zuzug). Hebt das neue AG die Entscheidung nach §300 einfach auf oder muss es dem alten AG folgen? ich gehe davon aus: Neues AG neues Spiel!? |
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| AW: angeregte Betreuung Eilverfahren mit Problemen Zitat:
Zitat:
ich verstehe grad aber den schverhalt nicht mehr.... ich dachte, es wär noch gar nix entschieden...? |
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| AW: angeregte Betreuung Eilverfahren mit Problemen Beschluss des "alten AG" Mit Verweis auf §272 Abs. 1 Nr. 2 FamFG wird an das neue AG übertragen. Weiter steht im Beschluss: Das hiesiege Gericht ist als Eilgericht gemäß §300 Abs. 1 FamFG tätig geworden. Diese subsidäre Zuständigkeit ist beendet, da sich der Betroffene nicht mehr im hiesiegen Gerichtsbezirk aufhält. Also gehe ich davon aus: Neues AG neues Spiel..... |
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| AW: angeregte Betreuung Eilverfahren mit Problemen Zitat:
von wann ist denn dies fiktive schreiben? seit wann ist denn nun das "neue" gericht zuständig...? ist denn eigentlich der zu betreuende schon angehört worden? |
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| AW: angeregte Betreuung Eilverfahren mit Problemen Anhörung hat bis heute nicht stattgfeunden Das neue Gericht ist seit Mitte August 2010 zuständig Das fiktive Schreiben ist aus August und September 2010, da das neue AG die Akte zurückgewiesen hat weil der Betroffene angeblich nicht im Geschäfstbereich wohnansässig sei, was nicht stimmt und der Akte zu entnehmen war. Daher die zweite Rückgabe des "alten" AG an das nun zuständige "neue" AG. Wenn dem so ist sein sollte, dass hier "der Wurm drin ist", dann frage ich mich warum das neue AG auf die zweite Betreuungsanregung durch eine Privatperson mit HInweis auf EIlbedürftigkeit ebenalls nicht reagierte und zudem auf Nachfrage der anregenden Person nur mitteilte "man würde sich darum kümmern" und es schon 3 WOchen her ist, dass es diese zweite Anregung gibt....... |
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| AW: angeregte Betreuung Eilverfahren mit Problemen aha, es hat also einen streit über die zuständigkeit gegeben... das ist blöd. es war offenbar anderer meinung. Zitat:
Zitat:
ich kenne eilverfahren nur so, dass fast von heut auf morgen ne vorläufige betreuung eingerichtet wird. aber eben wirklich nur dann, wenn es dringend ist. |
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| AW: angeregte Betreuung Eilverfahren mit Problemen Den Grund für die Eile darzustellen bedarf so weitreichender Informationen, dass man hier in med. Abhandlungen verfallen müsste. Fakt ist, der zu betreuende ist seit 20 Jahren psychisch erkrankt, deswegen 100%EMR und 50% GDB und zeigt im angedachten Betreuungsumfang Tendenzen, die weder sachlich zum Ziel führen, noch die Nerven und Gesundheit seiner selbst, noch die Dritter schonen und wenn sich hieraus mehrfache Wohnungslosigkeiten und massive Gesundheitsverschlechterungen ableiten, die wiederum zur Verschlechterung der Gesamtsituation und dem Umgang mit Dritten führt, ist, wenn man das Betreuungsrecht als Hilfsangebot verstehen will, das bisherige Handeln des AG nicht nachvollziehbar. Andere Möglichkeiten der "Betreuung" sind durch die Krankheit und die sehr persönlichen Erfahrungen mit Behörden und INstitutionen eben nicht möglich; scheiterten in der Vergangenheit gänzlich Zudem wurde der Betroffene bereits 2006 kurzweilig auf seine Anregung hin betreut. Es liegt also kein Grund vor, hier dem Willen aller nicht zu entsprechen......es ist eben seltsam was da geschieht. |
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