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angeregte Betreuung Eilverfahren mit Problemen

Dies ist eine Diskussion zu angeregte Betreuung Eilverfahren mit Problemen innerhalb des Forums Betreuungsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 06.11.2010, 00:15
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angeregte Betreuung Eilverfahren mit Problemen

Werte User!

Aus reiner Neugier würde ich einige Dinge aus Eurem Erfahrungsschatz als Informationen gewinnen, da es in einem fiktiven Betreuungsverfahren Probleme mit dem Gericht bzw. mit den Richtern geben könnte, wenn folgenes passierte:

Zum Inhalt:

Während einer stationären Rehabilitation wird der Patient, schwerstes Opfer von mehrmaliger Körperlicher Gewalt (u.a. durch Zivilcourage) vom Weißen Ring betreut. Es handelt sich um eine psychosomatische Einrichtung; der Patient hat seit fast 20 Jahren erhebliche psychische Probleme.

Die Klinik, der Sozialdienst, die ambulanten Behandler und der Patient selbst sehen die dringende N otwendigkeit einer selektiven Betreuung durch einen Rechtsanwalt (die Gründe liegen in der Krankheitsform um im Formenkreis der Betreuung).

Es wurde unter laufender stat. Behandlung vor Ort ein Betreuungsverfahren angeregt. Da der Pat. obdachlos war und nach Aufenthalt in eine Stadt in NRW verzog, wurde das EILVERFAHREN an das zuständige Gericht abgegeben.

Es sind nunmehr seit Abgabe des Verfahrens 3 Monate vergangen ohne jegliche Reaktion des Gerichts in Bezug auf die eigentliche Betreuung. Zahlreiche Kontaktversuche durch den Patienten selbst, seinen angestrebten Betreuer, der diese Betreuung auch übernehmen würde, sowie eine weitere Betreuungsanregung durch Dritte blieben bisher ohne Reaktion.

Es liegen med. Befunde, Entlassungsberichte aus der 20 wöchigen Behandlung und aktuelle Stellungnahmen für die DRVB dem gericht vor. Weiterhin wurde ein Attest ausgestellt, dass der Patient durch den zögerlichen Verlauf zunehmend psychisch instabil wird.

Darüber hinaus ruhen alle Anträge auf ihm zustehende Leistungen mit HInweis auf das Betreuungsverfahren, weil dieser Formenkreis durch den Betreuer und die Krankheit des Patienten notwendig wird.

Der Patient hat gegenüber dem Gericht und den übrigen amtlichen Stellen bekundet aufgrund der fehlenden Betreuung und somit der ausbleibenden sozialen und finanziellen Absicherung bei Neubezug einer Wohnung ohne jegliches Hab udn Gut aus der Obdachlosigkeit heraus in einen gefährdeten Zustand (sozial, gesundheitlich und finanziell) zu geraten; ohne Reaktion.

Beschwerden über das Ausschweigen der Richter blieben ohne Wirkung, Befangenheitsanträge wurden zwar bearbeitet aber durch das LG gekippt wegen Formfehler. Zudem werden keine Auskünfte erteilt, Anträge nicht beschieden und zu guter letzt ein angeblicher Gutachtertermin nie benannt.

Der Patient hat krankheitsbedingt und aus seiner Sicht berechtigt, Strafanzeige gegen die zuständigen Richter erstattet und sich beim Justizministerium beschwert.

Fragen:
Ist es üblich ein Eilverfahren über 3 Monate ohne Ausscht auf Abschluss zu führen, wenn alle Unterlagen vorhanden sind, ein Betreuer zur Verfügung steht und zudem der Patient sich betreuen lassen will?

Woran kann es liegen, dass das Gericht sich derart verweigert?
Darf der Richter so frei in seiner Entscheidung sein?
Wo liegen evtl. Maßstäbe an ein Betreuungsverfahren im Eilfall?

Wie könnte man vorgehen?


Ich danke für Anregungen und Bemerkungen

RH
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  #2 (permalink)  
Alt 06.11.2010, 13:30
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AW: angeregte Betreuung Eilverfahren mit Problemen

eilverfahren geht nur auf dem weg der einsteweiligen anordnung nach famG §300 in verbindung mit § 1846 BGB, der über § 1908i BGB auch für betreuungen gilt..

normalerweise werden solche eilverfahren gemacht, wenn der patient im krankenahus liegt, nicht entscheidungsfähig (meint meist: nicht anspechbar) ist, es aber ärztliche massnahmen anstehen. das ist der klassiche fall für eilverfahren.

im geschilderten fall ist nicht erkennbar, wieso die betreuung überhaupt notwendig sein soll. betreuung wird nur eingerichtet, wenn keine anderen hilfen ausreichen würden und direkter handlungsbedarf besteht. eilverfahren nur bei "gefahr im verzug".


Zitat:
Zitat von Rettungshelfer Beitrag anzeigen
Es handelt sich um eine psychosomatische Einrichtung; der Patient hat seit fast 20 Jahren erhebliche psychische Probleme.
ist für ein betreuungsverfahrun uninteressant, wie lange psychische probs bestehen. einzig entscheidend ist, in wie weit die zu betreuende person ihre angelegenheiten selber regeln kann oder nicht.

Zitat:
Die Klinik, der Sozialdienst, die ambulanten Behandler und der Patient selbst sehen die dringende N otwendigkeit einer selektiven Betreuung durch einen Rechtsanwalt (die Gründe liegen in der Krankheitsform um im Formenkreis der Betreuung).
was liegt denn konkret vor und welche aufgabenkreise sollen notwendig sein? falls das nicht konkret im antrag drin steht, ist betreuungsbdarf oder gar dringlichkeit nicht erkennbar.

Zitat:
Es wurde unter laufender stat. Behandlung vor Ort ein Betreuungsverfahren angeregt. Da der Pat. obdachlos war und nach Aufenthalt in eine Stadt in NRW verzog, wurde das EILVERFAHREN an das zuständige Gericht abgegeben.
wo wohnt denn der mann jetzt? es wär nämlich dann das dortige gericht zuständig.


Zitat:
Es sind nunmehr seit Abgabe des Verfahrens 3 Monate vergangen ohne jegliche Reaktion des Gerichts in Bezug auf die eigentliche Betreuung.
betreuungsverfahren dauern schon mal ein halbes jahr, je nachdem wie die gerichte ausgelastet sind... während dem gibt das gericht keine großartigen auskünfte. das ist normal.


Zitat:
Zahlreiche Kontaktversuche durch den Patienten selbst, seinen angestrebten Betreuer, der diese Betreuung auch übernehmen würde, sowie eine weitere Betreuungsanregung durch Dritte blieben bisher ohne Reaktion.
was soll das gericht denn sagen. die bearbeiten ihre anträge, wenn sie sich noch großartig dafür rechtfertigen müssten, würde es ja noch länger dauern.


Zitat:
Darüber hinaus ruhen alle Anträge auf ihm zustehende Leistungen mit HInweis auf das Betreuungsverfahren, weil dieser Formenkreis durch den Betreuer und die Krankheit des Patienten notwendig wird.
hä??? da ist was faul. wegen eines betreuungsverfahrens ruht gar nix!!!


Zitat:
Der Patient hat gegenüber dem Gericht und den übrigen amtlichen Stellen bekundet aufgrund der fehlenden Betreuung und somit der ausbleibenden sozialen und finanziellen Absicherung bei Neubezug einer Wohnung ohne jegliches Hab udn Gut aus der Obdachlosigkeit heraus in einen gefährdeten Zustand (sozial, gesundheitlich und finanziell) zu geraten; ohne Reaktion.
verstehe die argumentation nicht. was genau kann der patient denn nicht und was genau bleibt dann aus?


Zitat:
Der Patient hat krankheitsbedingt und aus seiner Sicht berechtigt, Strafanzeige gegen die zuständigen Richter erstattet und sich beim Justizministerium beschwert.
das steht ihm ja frei.... aber wegen was?

Zitat:
Fragen:
Ist es üblich ein Eilverfahren über 3 Monate ohne Ausscht auf Abschluss zu führen
nein! ein eilverfahren dauert maximal ne woche. es wird aber auch nur dann gemacht, wenn irgendwie mit dem aufschub gefahr verbunden wäre. das ist hier nicht erkennbar. welche konkrete gefahr droht dem patienten denn?


Zitat:
Woran kann es liegen, dass das Gericht sich derart verweigert?
es ist keine verweigerung erkennbar. siehe oben.


Zitat:
Wie könnte man vorgehen?
warten bis das verfahren abgeschlossen ist. nach ungefähr einem halben jahr kann man einen untätigkeitsbeschwerde machen.

Geändert von zeiten (07.11.2010 um 15:12 Uhr). Grund: korrektur
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  #3 (permalink)  
Alt 14.11.2010, 02:17
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AW: angeregte Betreuung Eilverfahren mit Problemen

Frage:

Wenn sich der Betroffene an die Justizbehörde wendet und bittet die Gegebenheiten zu überprüfen, im Sinne einer Dienstaufsicht, ist es dann zulässig, wenn der Direktor des AG diese Beschwerde erhält obwohl gegen ihn selbst die Beschwerde und weiteres Schritte gerichtet ist bzw. eingeleitet wurden?

Wäre es nicht aus §22 Abs. 3 GVG nötig gewesen, dass das Ministerium die Angelegenheit an das zuständige LG abgibt?

Gruß

RH
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  #4 (permalink)  
Alt 14.11.2010, 02:19
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AW: angeregte Betreuung Eilverfahren mit Problemen

Zusatz:

§300 FamG wurde durch das abgebende AG vollzogen--> Beschluss zur Abgabe an das örtlich zuständige AG (zuständig durch Zuzug).

Hebt das neue AG die Entscheidung nach §300 einfach auf oder muss es dem alten AG folgen?

ich gehe davon aus: Neues AG neues Spiel!?
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  #5 (permalink)  
Alt 14.11.2010, 09:28
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AW: angeregte Betreuung Eilverfahren mit Problemen

Zitat:
Zitat von Rettungshelfer
Wäre es nicht aus §22 Abs. 3 GVG nötig gewesen, dass das Ministerium die Angelegenheit an das zuständige LG abgibt?
keine ahnung, fällt nicht unter betreuungsrecht, hast du hier eher schlechte chance auf antwort. besser an passender stelle neu einstellen.


Zitat:
Zitat von Rettungshelfer Beitrag anzeigen
Zusatz:

§300 FamG wurde durch das abgebende AG vollzogen--> Beschluss zur Abgabe an das örtlich zuständige AG (zuständig durch Zuzug).

Hebt das neue AG die Entscheidung nach §300 einfach auf oder muss es dem alten AG folgen?

ich gehe davon aus: Neues AG neues Spiel!?
ich kann nicht verstehen, was du meinst. §300 FamfG wurde "vollzogen"????? wurde also doch eine vorläufige beteuung eingerichtet??? wenn es so einen beschluss gibt, ist der gültig und wird nicht von nem anderen gericht aufgehoben....

ich verstehe grad aber den schverhalt nicht mehr.... ich dachte, es wär noch gar nix entschieden...?
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  #6 (permalink)  
Alt 14.11.2010, 13:29
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AW: angeregte Betreuung Eilverfahren mit Problemen

Beschluss des "alten AG"

Mit Verweis auf §272 Abs. 1 Nr. 2 FamFG wird an das neue AG übertragen.

Weiter steht im Beschluss:

Das hiesiege Gericht ist als Eilgericht gemäß §300 Abs. 1 FamFG tätig geworden. Diese subsidäre Zuständigkeit ist beendet, da sich der Betroffene nicht mehr im hiesiegen Gerichtsbezirk aufhält.


Also gehe ich davon aus: Neues AG neues Spiel.....
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  #7 (permalink)  
Alt 14.11.2010, 14:23
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AW: angeregte Betreuung Eilverfahren mit Problemen

Zitat:
Zitat von Rettungshelfer Beitrag anzeigen
Mit Verweis auf §272 Abs. 1 Nr. 2 FamFG wird an das neue AG übertragen.

Weiter steht im Beschluss:

Das hiesiege Gericht ist als Eilgericht gemäß §300 Abs. 1 FamFG tätig geworden. Diese subsidäre Zuständigkeit ist beendet, da sich der Betroffene nicht mehr im hiesiegen Gerichtsbezirk aufhält.
das kapiere ich nicht. wenn irgendwo ne eilbetreuung bereits läuft nach famfg §300, dann wird das verfahren eigentlich nicht abgegeben, wenn der zu betreuende umzieht!? es werden eigentlich nur "normale" betreuungsfälle abgegeben, wenn noch nix entschieden ist. also in so fern, verstehe ich das nicht. bei eilsachen entscheidet das gericht, welches zuerst den fall auf den tisch kriegt. von daher, kann es eigentlich kein verfahren nach famfg §300 sein...

von wann ist denn dies fiktive schreiben? seit wann ist denn nun das "neue" gericht zuständig...? ist denn eigentlich der zu betreuende schon angehört worden?
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  #8 (permalink)  
Alt 14.11.2010, 14:40
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AW: angeregte Betreuung Eilverfahren mit Problemen

Anhörung hat bis heute nicht stattgfeunden
Das neue Gericht ist seit Mitte August 2010 zuständig

Das fiktive Schreiben ist aus August und September 2010, da das neue AG die Akte zurückgewiesen hat weil der Betroffene angeblich nicht im Geschäfstbereich wohnansässig sei, was nicht stimmt und der Akte zu entnehmen war.

Daher die zweite Rückgabe des "alten" AG an das nun zuständige "neue" AG.

Wenn dem so ist sein sollte, dass hier "der Wurm drin ist", dann frage ich mich warum das neue AG auf die zweite Betreuungsanregung durch eine Privatperson mit HInweis auf EIlbedürftigkeit ebenalls nicht reagierte und zudem auf Nachfrage der anregenden Person nur mitteilte "man würde sich darum kümmern" und es schon 3 WOchen her ist, dass es diese zweite Anregung gibt.......
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  #9 (permalink)  
Alt 14.11.2010, 15:21
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AW: angeregte Betreuung Eilverfahren mit Problemen

aha, es hat also einen streit über die zuständigkeit gegeben... das ist blöd.

Zitat:
Zitat von Rettungshelfer Beitrag anzeigen
Das neue Gericht ist seit Mitte August 2010 zuständig
es war offenbar anderer meinung.


Zitat:
Wenn dem so ist sein sollte, dass hier "der Wurm drin ist", dann frage ich mich warum das neue AG auf die zweite Betreuungsanregung durch eine Privatperson mit HInweis auf EIlbedürftigkeit ebenalls nicht reagierte...
ich frage mich das auch. weil bei eilangelegenheiten eigentlich auch geeilt wird.... die erklärung, die ich mir dazu vorstellen könnte, wäre, dass es sich gar nicht um eine eilangelegenheit handelt. du kommst ja nicht mit konkreten sachen um die ecke: wieso sollte in diesem fall eile geboten sein? dazu äußerst du dich ja nicht...

Zitat:
und zudem auf Nachfrage der anregenden Person nur mitteilte "man würde sich darum kümmern"
das gericht ist gar nicht befugt anregenden personen auskunft über den stand der dinge zu geben. das fällt unter datenschutz. da würde ich mir keine gedanken machen.

ich kenne eilverfahren nur so, dass fast von heut auf morgen ne vorläufige betreuung eingerichtet wird. aber eben wirklich nur dann, wenn es dringend ist.
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  #10 (permalink)  
Alt 14.11.2010, 15:34
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AW: angeregte Betreuung Eilverfahren mit Problemen

Den Grund für die Eile darzustellen bedarf so weitreichender Informationen, dass man hier in med. Abhandlungen verfallen müsste.

Fakt ist, der zu betreuende ist seit 20 Jahren psychisch erkrankt, deswegen 100%EMR und 50% GDB und zeigt im angedachten Betreuungsumfang Tendenzen, die weder sachlich zum Ziel führen, noch die Nerven und Gesundheit seiner selbst, noch die Dritter schonen und wenn sich hieraus mehrfache Wohnungslosigkeiten und massive Gesundheitsverschlechterungen ableiten, die wiederum zur Verschlechterung der Gesamtsituation und dem Umgang mit Dritten führt, ist, wenn man das Betreuungsrecht als Hilfsangebot verstehen will, das bisherige Handeln des AG nicht nachvollziehbar.

Andere Möglichkeiten der "Betreuung" sind durch die Krankheit und die sehr persönlichen Erfahrungen mit Behörden und INstitutionen eben nicht möglich; scheiterten in der Vergangenheit gänzlich

Zudem wurde der Betroffene bereits 2006 kurzweilig auf seine Anregung hin betreut.

Es liegt also kein Grund vor, hier dem Willen aller nicht zu entsprechen......es ist eben seltsam was da geschieht.
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