Dies ist eine Diskussion zu Angegriffene Würde? innerhalb des Forums Betreuungsrecht
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| Ein minderjähriges Kind Ü14 - U18 (macht U16 ein Unterschied?) hat als Vormund einen Mitarbeiter des Jugendamtes. Leben/ Wohnen und Betreuung durch eine vom Jugendamt beauftragte Einrichtung ( z.B. Kirchlich, Privat etc.) und hat dort eine „Bezugsbeauftragte Person“ (Mitarbeiter(in) der beauftragten Institution). Der Konfliktfall: Die „Bezugsbeauftragte Person“ muss das zu betreuende Kind in die Privaträume mitnehmen und dort Zeitweise weiter betreuen. Zur Freizeitgestaltung ist ein Ausflug in ein Schwimmbad, seitens der „Bezugsbeauftragte Person“ gewollt. Das Kind (Männlich oder Weiblich – macht dass schon ein Unterschied?) ist strikt gegen diesen Vorschlag, aus Gründen des Charmes sich öffentlich in Badebekleidung zu zeigen. Das Kind wird gegen den eindeutigen, begründeten und ausgesprochenen Nichtwillen gezwungen an dem besagten Ausflug teilzunehmen und sich dort in Badebekleidung zu zeigen/ teilzunehmen. Ist dass eine Nötigung? Oder ein anderer Strafbestand mit einer möglichen Strafe höher den maximalen 5 Jahren Freiheitsstrafe, bei einer schwerwiegenden Nötigung? ![]() |
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| AW: Angegriffene Würde? Wie soll denn genötigt worden sein? Mit Gewalt? Durch Drohung mit einem empfindlichen Übel? Was wäre denn dieses Übel? Besteht eine verwerfliche "Zweck-Mittel-Relation"? Ich denke man kann nicht jede Überwindung pubertären Unwillens gleich zur strafrechtlich-relevanten Handlung hochstilisieren. Da hätten die Strafverfolgungsbehörden viel zu tun, wenn sie jeder vermeintlichen Nötigung eines fünfzehnjährigen der gezwungen wird, "sein Tellerchen aufzuessen", gleich nachgehen müssten. Die Kirche sollte im Dorf bleiben und der/die Jugendliche vielleicht einfach auch mal darüber nachdenken, was für echte, andere Probleme es in der Welt gibt, als zum Schwimmen gehen zu müssen. Ciao Errato |
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| jugendrecht, nötigung, strafrecht |
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