Dies ist eine Diskussion zu amtliche Betreuung, ist das so alles rechtens? innerhalb des Forums Betreuungsrecht
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| Er ist stark demenz, gesundheitlich angeschlagen, unfallgefährdet durch mehrfaches Stürzen und "Schlurfgang", so daß sich eine mobile Pflege um ihn kümmert. Diese sucht den Patienten 5x täglich auf. Blutdruck, Blutzucker messen, Medikamentengabe, Körferpflege (1x wöchentlich beim Duschen helfen), sowie Haushaltshilfe 1x pro Woche. Der Patient bekam von amtwegen eine gesetzliche Betreuung, welche sich um alles kümmert, das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Gesundheitsfürsorge fallen ebenfalls in deren Bereich. Der Sohn des Patienten hat nach einem Gespräch durch die Betreuungsbehörde diesem zugestimmt, jedoch eingeräumt Mitspracherecht bei Gesundheitsfragen und Aufenthaltsbestimmung zu haben, dieses wurde mündlich eingeräumt. Nun hat sich zwischenzeitlich folgendes zugetragen: Der Patient ist zuhause mehrfach gestürzt, zog sich leichte Verletzungen zu. Jahresanfang hatte er einen leichten Schlaganfall,brach hinter der Wohnungstür zusammen und war nicht ansprechbar.Krankenhausaufenthalt von 5 Tagen, Entlassung nach hause. Vor etwa 7 Tagen wurde er abermals regungslos und nicht ansprechbar, auf dem Fußboden in der Wohnung aufgefunden und mit Verdacht auf Schlaganfall ins Krankenhaus gebracht. Anfangs wurde der Patient am Bett fixiert, da er um sich Schlug und versuchte aus dem Bett zu steigen, Gefahr bestand, daß er sich die Kanülen und Sonden rausreißen könnte. Einige Tage später kam er von der Intensivstation auf die "normale" Station, weiterhin kurzzeitig am Bett fixiert. In einem unbeobachtetem Moment (ohne Fixierung) machte er sich "selbstständig" und ist im Zimmer gestürzt. Oberschenkelhalsbruch, mußte sofort operiert werden. 1. Seine Pfleger, welche ihn zuhause aufgefunden hatten, riefen einen Krankenwagen und benachrichtigten seine Betreuung. Die Nachricht, daß der Herr ins KH eingeliefert wurde, erhielt der Sohn durch eine Nachbarin des Patienten. Weder die Pflege noch die Betreuung unterrichtete den Sohn darüber. Das KH konnte die Betreuung nicht erreichen, ebensowenig der Sohn, welcher mehrfach versuchte die Betreuung auf Handy zu erreichen (wurde weggedrückt), auch auf Anrufbeantworter gesprochene Nachrichten wurde nicht reagiert. Der Sohn hatte bei der Datenaufnahme des Patientenbogen mitgeholfen und auf die Berteuung des Patienten hingewiesen. Der Patient wurde am Einlieferungstag noch in ein anderes KH verlegt und erfuhr dieses durch die dortige Krankenhausleitung. 5Tage nach der Einlieferung sollte der Patient eine externe Magensonde bekommen, dafür wurde eine Einwilligung gebraucht, die Betreuung konnte auch dieses Mal nicht erreicht werden und der Sohn sollte diese Entscheidung treffen. An dem selben Abend meldete sich die Berteuung des Patienten und erörterte dem Sohn, daß er keinerlei Entscheidungen in Gesundheitsfragen treffen dürfte, dieses dürfe ausschließlich die Betreuung. Wollte sich vorab ein Bild des Patienten machen, bevor sie eine Entscheidung fällt und fuhr am Folgetag ins KH. Der Patient war stabil, so daß dem Eingriff zugestimmt werden konnte. 2. Am selben Tag stürzte der Patient gegen nachmittag und es mußte abermals eine Einwilligung zur OP wegen einem Oberschenkelhalsbruch eingeholt werden. Der Sohn wurde um 20.15 Uhr vom zuständigen Artzt informiert, die Betreuung sollte nur noch persönlich die Einwilligung ins KH bringen, dann würde die Operation sofort eingeleitet. a) nach dem ersten KH-Aufenthalt regte der Sohn bei der Betreuung an, den Patienten in eine Kurzzeitpflege zu bringen und sprach auch an, zu überlegen, ob evtl. Langzeitpflege angebracht sei. b) die Betreuung machte dem Sohn gegenüber deutlich, daß sie nicht gegen den Willen des Patienten entscheiden könne und dieser wolle wieder in seine gewohnte Umgebung, also nach hause. c) andersherum, pocht die Betreuung auf ihr Recht, alleine über den Aufenthaltsort und medizinische Entscheidungen gegenüber dem Patienten zu entscheiden. Der Sohn habe lediglich ein Informationsrecht, kein Bestimmungs/Entscheidungsrecht. d) wie wird beispielsweise in "lebensberdohlichen" Situationen verfahren, wenn die Betreuung nicht erreichbar ist? Ist der Sohn berechtigt diese Entscheidung oder Einwilligung zu fällen? Muß auf die Betreuung gewartet werden, oder richterlicher Beschluß erwirkt? Entscheiden die Ärzte, über den Kopf der Betreuung hinweg? e) welche Möglichkeiten hat der Sohn, wenn er mit den Entscheidungen der Betreuung nicht einverstanden ist? f) ist es rechtens, daß der eigene Sohn, ausschießlich durch die Betreuung informiert wird? Die mobile Pflege weigerte sich, den Sohn zu unterrichten, dieser hätte kein Anrecht auf Informationen durch die Pflege, wenn sein Vater ins KH eingeliefert wurde. g) heute rief die Betreuung an, daß sie einen Kurzzeitpflegeplatz organisiert, sowie der Patient aus dem KH entlassen wird, eine Langzeitpflege wäre in dieser Einrichtung ebenfalls möglich. Der Patient würde mit seinen finanziellen Möglichkeiten (Rente, Pflegestufe 1) dieses selber tragen können. Die Einrichtung ist in der Nähe des Sohnes, darauf lege sie Wert, damit Besuche durch den Sohn möglich sind. Diesbezüglich ist der Sohn einverstanden und hat zugestimmt.
__________________ GTR 1000 " Eine Vision ohne Handlung ist ein Traum; eine Handlung ohne Vision ist ein Alptraum. " ( japanisches Sprichwort ) |
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| AW: amtliche Betreuung, ist das so alles rechtens? Ich will es kurz machen: hier habe ich das Gefühl, der Sohn will mitreden, aber sich die Finger dabei nicht schmutzig machen. Entscheidend ist immer der Wille des Patienten, eventuell auch der mutmaßliche, und der Betreuer wird diesen Willen äußern. Der Sohn kann seinen Senf dazugeben, wenn er meint, der Wille des Patienten sei in Wirklichkeit ein anderer. Wie wärs, wenn der Sohn die Betreuung übernimmt? Antrag beim Amtsgericht stellen (was im Nachhinein natürlich schwieriger ist als gleich zu Beginn).
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: amtliche Betreuung, ist das so alles rechtens? Humungus, als es um die gesetzliche Bereuung für den Vater ging, wurde in einem ausführlichen Gespräch mit dem Sohn alles aufgeführt, in welchem Umfang eine Betreuung ist. Ihm wurde ganau erklärt, was im jeweiligen Bereich (Finanzen, Gesundheit, Aufenthalt, ....) auf ihn zukommt und gefragt, ob er sich das alles alleine zutraut. In diesem Gespräch kristalisierte sich heraus, daß der Umfang zuviel für den Sohn ist und dieser das auch beruflich nicht schaffen könnte, die Schwiegertochter wurde außen vor gelassen, da diese keine "direkte Angehörige" sei. Der Sohn war einverstanden, daß die gesammte Betreuung durch eine amtliche Bereuerin durchgeführt wird, erhielt zudem, seitens der Betreuungsbehörde, die Zusage Mitbestimmungsrecht zu bekommen. Im Schreiben vom Gericht wurden die Punkte aufgeführt, für welche eine Betreuung eingesetzt wird und diese willigte in einem persönlichen Gespräch mit dem Sohn ein, daß sie ebenfalls einverstanden ist, mit seinem Wunsch. Jetzt, wo es "hart auf hart" kommt, will sie davon nichts mehr wissen, sie ist die Betreuerin und nur sie fällt entscheidungen. Die zuständige Richterin und die Betreuungsbehörde wurden vom Sohn bereits angerufen, beide wollen sich an diese Vereinbarung nicht erinnern, behaupten er hätte das Angebot der Betreuung für seinen Vater wehement abgelegt, mit den Worten "das kann ich nicht, das ist mir zuviel". Anfangs klappte auch alles reibungslos, jetzt wo der Vater mehrmals ins KH mußte und wichtige Entscheidungen zu treffen sind, besteht die Betreuung auf ihr Recht. Vorab wurde alles in Absprache mit dem Sohn vereinbart. (kündigen diverser Versicherungen, Kontoverwaltung, .....) Der Sohn "schiebt" nicht alles "ungemütliche" von sich, nur war es zu dem Zeitpunkt nicht möglich, eine ausreichende Betreuung durch Familienangehörige zu garantieren, da der Sohn aufgrund seines Berufes (Kraftfahrer) täglich bis zu 16 Stunden ortsabwesend war. Nicht "zur Verfügung steht", wenn er gebraucht würde. (Fahrten zum Einkauf, begleiten zu Ärzten und Behörden,.....) Die Schwiegertochter war ebenfalls im Schichtdienst tätig. Daraufhin wurde enschieden, daß eine gesetzliche Betreuung eingesetzt wird.
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| AW: amtliche Betreuung, ist das so alles rechtens? Zitat:
Noch einmal: der mutmaßliche Wille des Patienten muss erforscht werden. Dabei kann der Sohn Hilfe leisten. Zitat:
Zitat:
Zitat:
Wenn der Sohn mit dem Verhalten der Betreuerin nicht einverstanden ist, sollte er sich selbst um die Betreuung kümmern oder die Schwiegertochter aktivieren. Es geht aber nicht, dass man keine Zeit hat und mitbestimmt. Mitreden geht, aber einer muss das Sagen behalten.
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| AW: amtliche Betreuung, ist das so alles rechtens? Zitat:
ein mitspracherecht in form von austausch und kommunikation mit der betreuerin ist natürlich möglich und sicher auch gewünscht. da geht es aber lediglich um informationsaustausch, in keinem fall um entscheidungsbefugnisse. Zitat:
generell ist es so, dass eine ehrenamtliche betreuung einer berufsbetreuung IMMER vor gehen muss, sofern die betreuung geeignet ist. dh. auch die schwiegertochter kann natürlich die betreuung übernehmen. mir ist allerdings gar nicht klar, welche kritik an der betreuung überhaupt besteht. Zitat:
Zitat:
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