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Abschließen der Haustür = Freiheitsberaubung ?

Dies ist eine Diskussion zu Abschließen der Haustür = Freiheitsberaubung ? innerhalb des Forums Betreuungsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 05.11.2007, 17:05
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Abschließen der Haustür = Freiheitsberaubung ?

Hallo!

Ich hoffe auf euer wissen und wollte mich erkundigen wie die Rechtslage bei folgendem fiktiven Fall ist:

Frau X ist 100 Jahre alt und wir von einem Pflegedienst betreut. Aufgrunddessen kann sie noch in ihrem ehemaligen Haus wohnen, dessen Eigentümer aber nun ihr Sohn ist.
Um Frau X zu schützen soll auf Anweisung des Sohnes die Eingangstür immer abgeschlossen werden. Sie selber hat auch einen Haustürschlüssel und kann diese in einem Notfall oder auch sonst jederzeit öffnen.

Nun wird dem Sohn seitens des Pflegepersonals der Vorwurf der Freiheitsberaubung gemacht.
Dieser weiß nun nicht, was zu tun ist.
Soll die Haustür geöffnet bleiben? Die Gefahr besteht, dass Frau X die Treppen zur Eingangstür herunterfällt oder dass sie auf die vielbefahrene Straße läuft. Außerdem könnten Unbefugte in das Haus eindringen und dort Schaden anrichten (auch an Frau X). Frau X's Wille ist, dass die Tür geöffnet bleibt. Aber wer ist Schuld, wenn Frau X auf die Straße läuft oder die Treppen herunterstürzt?

Ich hoffe, ihr kennt euch besser aus als ich!
Liebe Grüße!
KatTo
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  #2 (permalink)  
Alt 05.11.2007, 17:23
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AW: Abschließen der Haustür = Freiheitsberaubung ?

Wäre Frau X voll handlungsberechtigt, oder würde eine Pflegschaft eingerichtet?
__________________
Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz.
Albert Einstein

Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden.
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  #3 (permalink)  
Alt 05.11.2007, 18:12
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AW: Abschließen der Haustür = Freiheitsberaubung ?

Frau X wäre voll handlungsbrechtigt. Ihr Sohn ist lediglich dazu berechtigt Verträge o.ä. bezüglich der Pflege zu unterschreiben.
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  #4 (permalink)  
Alt 05.11.2007, 18:27
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AW: Abschließen der Haustür = Freiheitsberaubung ?

In diesem Fall hat Frau X ein Selbstbestimmungsrecht. Sie kann bestimmen, ob ihre Tür offenbleibt, oder nicht.

Eines ist mir an der Geschichte nicht klar: Frau X habe doch einen Schlüssel. Was soll dann das Absperren der Tür überhaupt erreichen? Oder sei Frau X nicht in der Lage, zur Tür zu gehen? Dann könne die eh offen bleiben. Diese fiktive Geschichte hat einen logischen Fehler, und den solltes Du aufdecken. Ist es vielleicht so, dass Frau X den Schlüssel nicht findet?

Wer schuld hätte, wenn Frau X sich den Oberschenkelhalsknochen brechen würde beim Treppensturz? Na, Frau X natürlich.

Die ganze Problematik ist immer die: die Angehörigen wollen über eine alte Frau bestimmen, weil sie meinen, sie handle nicht zu ihrem eigenen Wohl. Aber wenn sie dessen sicher sind, müssen sie eine Pflegschaft beantragen!
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  #5 (permalink)  
Alt 05.11.2007, 18:55
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AW: Abschließen der Haustür = Freiheitsberaubung ?

Frau X hat einen Schlüsses, findet diesen und ist auch in der Lage die Tür abzuschließen.
Sicherlich ist Frau X jedoch nicht in der Lage regelmäßig nach dem Verlassen des Pflegepersonals die Tür abzuschließen. Auch ist es nicht sicher, ob sie die Tür nachts abschließt.
Sicherlich kann sie die Tür öffnen wann sie will, da sie ja einen Schlüssel hat. Über das Abschließen der Tür hatte sich Frau X jedoch in der Vergangenheit nicht gekümmert, sodass ihr Sohn die Entscheidung übernommen, die Tür abzuschließen.

In diesem Fall ist es mehr als sicher, dass Frau X nicht mehr zu ihrem eigenen Wohl entscheiden kann. Beispielsweise verweigert sie stellenweise die Pflege, das Essen und Trinken. Sie lässt auch nicht zu, dass ein Pflegebett in ihrem Haus aufgestellt wird, um ihren Decubitus I. Grades besser behandeln zu können. Auch die Behandlung des Decubitus lässt sie nur stellenweise zu.

Frau X ist jedoch geistig noch vollkommen klar. Sie weiß wie sie heißt, welches Jahr wir haben, etc.
Derzeit hat sie nur Pflegestufe II.
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  #6 (permalink)  
Alt 05.11.2007, 19:03
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AW: Abschließen der Haustür = Freiheitsberaubung ?

Zitat:
Zitat von KatTo
In diesem Fall ist es mehr als sicher, dass Frau X nicht mehr zu ihrem eigenen Wohl entscheiden kann. Beispielsweise verweigert sie stellenweise die Pflege, das Essen und Trinken. Sie lässt auch nicht zu, dass ein Pflegebett in ihrem Haus aufgestellt wird, um ihren Decubitus I. Grades besser behandeln zu können. Auch die Behandlung des Decubitus lässt sie nur stellenweise zu.

Frau X ist jedoch geistig noch vollkommen klar. Sie weiß wie sie heißt, welches Jahr wir haben, etc.
Derzeit hat sie nur Pflegestufe II.
Tja, mancher Angehöriger versteht es nicht so ganz, aber: jeder Mensch kann mit seiner Gesundheit machen, was er will! So, wie Du Dir ungerne in Dein Leben hereinreden lässt, geht es auch der Frau X. Vielleicht kommen noch Altersdepressionen hinzu. Solange keine Pflegschaft angeordnet ist, muss man sie gewähren lassen!

Einziger Kompromiss ist, dem Pflegedienst (mit Einverständnis der Frau X) einen Schlüssel zu geben. Ich befürchte aber, dass auch das Gedächtnis der Frau X nicht immer sattelfest sein wird...
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  #7 (permalink)  
Alt 05.11.2007, 19:05
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AW: Abschließen der Haustür = Freiheitsberaubung ?

Lieben Gruß vom Pflegedienst ;-)

Ich arbeite auch in einem und WIR dürfen keine Türen abschliessen beim Verlassen der Wohnung/des Hauses. Das zählt zu den Freiheitsentziehenden Maßnahmen und ist schon alleine wegen der evtl Brandgefahr ( gerade bei älteren evtl vergesslichen Leuten ) nicht zulässig. Sollte einer der Kunden aber darauf bestehen muss er eine Erklärung über die "Belehrung der Gefahr bei verschlossener Tür und Brand", sowie die ausdrückliche Bitte darum, die Tür abzuschließen.
Wenn die Frau keinen gerichtlich bestellten Betreuer hat, sondern voll geschäftsfähig ist, können die Angehörigen um so viel Bitten wie sie wollen, es wird nicht gemacht und basta.

Ach ja, und zu dem Denkfehler der angesprochen wurde ( und den deer TE nicht verstanden hat ) :

Lieber TE,

sie schreiben hier, dass die Tür abgeschlossenen werden soll und damit die Frau nicht die Treppe runter fällt .... aber im selbem Atemzug schreiben sie auch, dass es sich ja nicht um Freiheitsberaubung handelt, weil die frau ja nen Schlüssel hat und jederzeit aufschliessen könnte.

Wiedersprüch in sich ....

Bitte nochmal drüber nachdenken!

Denn wenn sie sich die Tür eh alleine öffnen könnte um zu fallen oder auf die strasse zu laufen, braucht sich auch niemand die Mühe machen, diese abzusperren.

Lieben Gruß, Sr. Monika
__________________
Danke und lieben Gruß, Monika
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  #8 (permalink)  
Alt 05.11.2007, 20:19
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AW: Abschließen der Haustür = Freiheitsberaubung ?

das gute ist, dass Frau X bis jetzt nicht auf die Idee gekommen ist die Haustür aufzuschließen. Man weiß aber nicht auf welche Ideen Frau X so kommen kann.
Wenn ihr das als einen Widerspruch seht, dann korrigiere ich mich und die Tür soll nur abgeschlossen werden, um Frau X und das Haus, dessen Eigentümer der Sohn ist, zu schützen.

Manchmal fällt Frau X auch hin. Angenommen, sie hat jetzt eine blutende Wunde am Bein die soeben vom Notarzt! versorgt worden ist. Jetzt liegt sie im Bett. Die Tür wurde NICHT abgeschlossen, weil dies ja ihr Wunsch ist. Jetzt liegt die gute Frau im Bett, kann nicht so einfach aufstehen und die Tür abschließen.

Wie lange dauert eine Beantragung der Pflegschaft ungefähr? und wie läuft diese ab? Entstehen deshalb Kosten? Wer muss diese tragen?
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  #9 (permalink)  
Alt 05.11.2007, 20:28
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AW: Abschließen der Haustür = Freiheitsberaubung ?

Zitat:
Zitat von midnightlady24
Wenn die Frau keinen gerichtlich bestellten Betreuer hat, sondern voll geschäftsfähig ist, können die Angehörigen um so viel Bitten wie sie wollen, es wird nicht gemacht und basta.
Grundsätzlich ist eine freiheitsentziehende Unterbringung nur für nicht geschäftfähige Betreute nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts möglich. Selbst wenn die Tür nur vorübergehend abgeschossen ist, und/oder z.B. das Pflegepersonal um Ausgang gefragt werden muss, liegt eine Freiheitsentziehung vor (§ 1906 BGB).

Zitat:
Zitat von midnightlady24
Ach ja, und zu dem Denkfehler der angesprochen wurde ( und den deer TE nicht verstanden hat ) :

Lieber TE,

sie schreiben hier, dass die Tür abgeschlossenen werden soll und damit die Frau nicht die Treppe runter fällt .... aber im selbem Atemzug schreiben sie auch, dass es sich ja nicht um Freiheitsberaubung handelt, weil die frau ja nen Schlüssel hat und jederzeit aufschliessen könnte.

Wiedersprüch in sich ....

Bitte nochmal drüber nachdenken!

Denn wenn sie sich die Tür eh alleine öffnen könnte um zu fallen oder auf die strasse zu laufen, braucht sich auch niemand die Mühe machen, diese abzusperren.

Lieben Gruß, Sr. Monika
Offensichtlich kann die Betroffene den Schlüssel nicht benutzen. Daher liegt eine dann auch eine genehmigungspflichtige freiheitsentziehende Unterbringung vor.
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  #10 (permalink)  
Alt 05.11.2007, 20:32
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AW: Abschließen der Haustür = Freiheitsberaubung ?

Sie kann den Schlüssel benutzen. Ob sie nun aber regelmäßig ihre Haustür abschließt, um sich selber vor Fremden zu schützen, ist die andere Frage!
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