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Weitergabe von verordneten Betäubungsmitteln

Dies ist eine Diskussion zu Weitergabe von verordneten Betäubungsmitteln innerhalb des Forums Betäubungsmittelrecht

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Alt 16.08.2011, 15:32
Boardneuling
 
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Weitergabe von verordneten Betäubungsmitteln

Es seien die Personen AA und BB. AA und BB kennen sich aus einer Selbsthilfegruppe für Menschen mit der schweren chronischen Erkrankung QQQ. Zur Behandlung dieser schweren chronischen Erkrankung wird auch das dem BtmG unterliegende Medikament Turbopower eingesetzt.

Sowohl Person AA und BB bekommen das Medikament von ihren Ärzten verordnet. Person AA und BB sind zusammen Unterwegs. Es ist Zeit für die Medikamenteneinnahme. Person BB stellt fest, dass er seine Medikamente vergessen hat. Person AA, die immer einen Notvorrat dabei hat, überlässt Person BB eine Einmaldosis Turbopower.

Hat sich Person AA durch die Weitergabe eines Betäubungsmittel strafbar gemacht?

Macht es einen unterschied bei der Beurteilung

a) durch die Nichteinnahme des Medikaments Person BB ein bedeutender Nachteil entstanden wäre? (z.B. starke Schmerzen)

b) Person BB das Medikament aus seiner eigenen Verordnung 4 Stunden später zu Hause hätte nehmen können und ihm durch diese Handlungsweise kein Nachteil entstanden wäre


Ich danke!
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  #2 (permalink)  
Alt 16.08.2011, 15:46
V.I.P.
 
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AW: Weitergabe von verordneten Betäubungsmitteln

Zitat:
Zitat von Maverickx Beitrag anzeigen
Hat sich Person AA durch die Weitergabe eines Betäubungsmittel strafbar gemacht?
Meiner Meinung nach ja, §29 Absatz 1 Ziffer 6 Buchstabe b BtMG: http://www.gesetze-im-internet.de/btmg_1981/__29.html

Zitat:
Macht es einen unterschied bei der Beurteilung

a) durch die Nichteinnahme des Medikaments Person BB ein bedeutender Nachteil entstanden wäre? (z.B. starke Schmerzen)

b) Person BB das Medikament aus seiner eigenen Verordnung 4 Stunden später zu Hause hätte nehmen können und ihm durch diese Handlungsweise kein Nachteil entstanden wäre
Im ersten Fall könnte ein rechtfertigender Notstand vorliegen, allerdings halte ich das für etwas weit hergeholt, da sicherlich in der Nähe eine Notfallambulanz vorhanden wäre. Bei der Strafzumessung kann aber alles berücksichtigt werden, auch, dass das Präparat ärztlich verordnet war. Beachte auch Absatz 5 in §29 BtMG.
__________________
Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz.
Albert Einstein

Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden.
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  #3 (permalink)  
Alt 17.08.2011, 10:20
V.I.P.
 
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AW: Weitergabe von verordneten Betäubungsmitteln

Zitat:
Zitat von Maverickx Beitrag anzeigen
Hat sich Person AA durch die Weitergabe eines Betäubungsmittel strafbar gemacht?
Ja - weil Verstoß gegen das BtMG.

Zitat:
Macht es einen unterschied bei der Beurteilung

a) durch die Nichteinnahme des Medikaments Person BB ein bedeutender Nachteil entstanden wäre? (z.B. starke Schmerzen)

b) Person BB das Medikament aus seiner eigenen Verordnung 4 Stunden später zu Hause hätte nehmen können und ihm durch diese Handlungsweise kein Nachteil entstanden wäre
Nein. Überhaupt nicht.

Einen Unterschied würde es machen, wenn kein Notarzt erreichbar gewesen wäre, oder erst nach Stunden eingetroffen wäre. Dann wäre es ein rechtfertigender bzw. ein entschuldigender Notstand (§§34, 35 StGB).

Man wird wohl aber immer darauf abstellen, daß zunächst die ja vorhandenen Möglichkeiten der ordnungsgemäßen Versorgung zu nutzen sind (Arzt, Krankenhausambulanz, Rettungsdienst/Notarzt).

Bei der Straßmaßbemessung dürften die Gesamtumstände aber m.E. eine erhebliche Rolle spielen, denn ist es offenkundig ein Unterschied, ob A dem B ein Betäubungsmittel überlässt, um ihn anzufixen, oder um sich gemeinsam einen Kick zu geben, oder aus dem Grund, daß B seine Medikamentation versemmelt hat.

Es würde mich insofern nicht wundern, wenn die zuständige Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen Geringfügigkeit wieder einstellt. (Dies umso mehr, als auch ein "Verbotsirrtum" - §17 StGB - nicht so fern liegt...)
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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