Dies ist eine Diskussion zu Weitergabe von verordneten Betäubungsmitteln innerhalb des Forums Betäubungsmittelrecht
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| Weitergabe von verordneten Betäubungsmitteln Sowohl Person AA und BB bekommen das Medikament von ihren Ärzten verordnet. Person AA und BB sind zusammen Unterwegs. Es ist Zeit für die Medikamenteneinnahme. Person BB stellt fest, dass er seine Medikamente vergessen hat. Person AA, die immer einen Notvorrat dabei hat, überlässt Person BB eine Einmaldosis Turbopower. Hat sich Person AA durch die Weitergabe eines Betäubungsmittel strafbar gemacht? Macht es einen unterschied bei der Beurteilung a) durch die Nichteinnahme des Medikaments Person BB ein bedeutender Nachteil entstanden wäre? (z.B. starke Schmerzen) b) Person BB das Medikament aus seiner eigenen Verordnung 4 Stunden später zu Hause hätte nehmen können und ihm durch diese Handlungsweise kein Nachteil entstanden wäre Ich danke! |
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| AW: Weitergabe von verordneten Betäubungsmitteln Zitat:
Zitat:
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: Weitergabe von verordneten Betäubungsmitteln Zitat:
Zitat:
Einen Unterschied würde es machen, wenn kein Notarzt erreichbar gewesen wäre, oder erst nach Stunden eingetroffen wäre. Dann wäre es ein rechtfertigender bzw. ein entschuldigender Notstand (§§34, 35 StGB). Man wird wohl aber immer darauf abstellen, daß zunächst die ja vorhandenen Möglichkeiten der ordnungsgemäßen Versorgung zu nutzen sind (Arzt, Krankenhausambulanz, Rettungsdienst/Notarzt). Bei der Straßmaßbemessung dürften die Gesamtumstände aber m.E. eine erhebliche Rolle spielen, denn ist es offenkundig ein Unterschied, ob A dem B ein Betäubungsmittel überlässt, um ihn anzufixen, oder um sich gemeinsam einen Kick zu geben, oder aus dem Grund, daß B seine Medikamentation versemmelt hat. Es würde mich insofern nicht wundern, wenn die zuständige Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen Geringfügigkeit wieder einstellt. (Dies umso mehr, als auch ein "Verbotsirrtum" - §17 StGB - nicht so fern liegt...)
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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