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Vorwurf k.o. Tropfen verabreicht zu haben

Dies ist eine Diskussion zu Vorwurf k.o. Tropfen verabreicht zu haben innerhalb des Forums Betäubungsmittelrecht

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Alt 22.03.2011, 18:07
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Vorwurf k.o. Tropfen verabreicht zu haben

Hallo!

Stellen wir uns mal folgenden Fall vor:
Person A und Person B besuchen an einem Samstagabend eine Freundin, Person C.
Person A ist 16 Jahre alt, Person B 17 und C 15. Person A und B bringen einige Biere und eine Spirituose zu der 15 Jährigen Person C.
Sie trinken die Flasche Vodka zu 3. und haben einen ganz gewöhnlichen, unterhaltsamen Abend. Person A und B verabschieden sich nach ein paar Stunden von Person C.
Doch schon bald erfahren Person A+B, dass Person C kurze Zeit nach ihrer Verabschiedung zusammenbrach und Ohnmächtig von ihren Eltern ins Krankenhaus gebracht wurde.
Als wäre dies nicht bereits Schock genug für Person A+B, ergibt ein Drogentest positive Ergebnisse für die Droge GHB(Liquid Extasy).
Person A+B waren allerdings nie im Besitz dieser Droge noch wären sie je auf die Idee gekommen, jemanden mithilfe von Drogen unwissentlich zu vergiften.
>Sie haben Person C diese Droge nicht in Ihr Getränk gemischt.
Unglücklicherweise hat Person C den ganzen Tag keinen anderen Besuch gehabt, der als Täter in Frage hätte kommen können.

Was hätten Person A+B zu befürchten? Beweise würde es ja praktisch keine geben.
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Alt 22.03.2011, 22:00
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AW: Vorwurf k.o. Tropfen verabreicht zu haben

Ein Strafverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung und unerlaubtem Besitz von Betäubungsmittel. Für eine versuchte sexuelle Nötigung gibt der Fall noch nichts her.
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  #3 (permalink)  
Alt 22.03.2011, 23:04
Boardneuling
 
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AW: Vorwurf k.o. Tropfen verabreicht zu haben

Zitat:
Zitat von Clown Beitrag anzeigen
Ein Strafverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung und unerlaubtem Besitz von Betäubungsmittel. Für eine versuchte sexuelle Nötigung gibt der Fall noch nichts her.
Und wie würde dieser ausgehen, angenommen Beweismitteltechnisch gäbe es garnichts ausser einem positiv-test, der falsch gewesen sein müsste, da Person A und B Person C nichts verabreicht hätten?
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  #4 (permalink)  
Alt 22.03.2011, 23:08
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AW: Vorwurf k.o. Tropfen verabreicht zu haben

Das lässt sich ohne Kenntnis der Akte nicht sagen. Mit einer entsprechenden glaubhaften Aussage des Opfers und dem Testergebnis kann aber durchaus eine Verurteilung erfolgen. Hier kann nur ein Strafverteidiger helfen.
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  #5 (permalink)  
Alt 22.03.2011, 23:18
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AW: Vorwurf k.o. Tropfen verabreicht zu haben

@ Clown: ich frage mich gerade, ob das verabreichen von Spirituosen an eine(n) 15 Jährige(n) legal ist. Im JuSchG ist ja nur von "in der Öffentlichkeit" die Rede, aber ich kann mir das kaum vorstellen.

lg
Carsten
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Bin kein Jurist, sage nur meine Meinung!
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Alt 22.03.2011, 23:28
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AW: Vorwurf k.o. Tropfen verabreicht zu haben

Aber für ein Strafverfahren muss Person C schon aus eigener Hand bzw. die Erziehungsberechtigten, Anzeige erstatten, oder? Also die Polizei selber würde da nicht irgendwie aus eigener Hand Anzeigen können.

Person C fällt es selber schwer, dem Test glauben zu schenken. Und Person A+B hätten auch garkein Motiv für eine solche Verletzung gehabt. Außerdem nehmen wir mal an, dass ein Verdacht auf Sexuelle Nötigung unrealistisch wäre, da Person A+B Person C ja bereits VOR ihren Zusammenbruch allein gelassen haben.
Das ganze würde dann auch eigentlich wieder dafür sprechen, dass A+B absolut keinen Grund hätten, vor ihrem Abschied, Person C "nochmal eben" einfach so k.o. Tropfen zu verabreichen.
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  #7 (permalink)  
Alt 22.03.2011, 23:46
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AW: Vorwurf k.o. Tropfen verabreicht zu haben

Zitat:
Zitat von Frololo Beitrag anzeigen
Person C fällt es selber schwer, dem Test glauben zu schenken.
Unwahrscheinlich, dass der Test falsch positiv ist.

Was hat die 15-jährige denn noch zu sich genommen? Getränkereste aus Gläsern, Dosen und Flaschen sollten sicher gestellt werden. Denkbar wäre auch, dass die drei gemeinsam Liquid Ecstasy ausprobieren wollten, also ein Sexualdelikt im Hinterkopf.
__________________
Demokratie ist, wenn man sich aussuchen kann, wer einen verarscht. (Hagen Rether)
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  #8 (permalink)  
Alt 22.03.2011, 23:51
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AW: Vorwurf k.o. Tropfen verabreicht zu haben

Zitat:
Zitat von Frololo Beitrag anzeigen
Aber für ein Strafverfahren muss Person C schon aus eigener Hand bzw. die Erziehungsberechtigten, Anzeige erstatten, oder? Also die Polizei selber würde da nicht irgendwie aus eigener Hand Anzeigen können.
Doch genau das kann sie und das muss sie auch.
Zitat:
Person C fällt es selber schwer, dem Test glauben zu schenken. Und Person A+B hätten auch garkein Motiv für eine solche Verletzung gehabt. Außerdem nehmen wir mal an, dass ein Verdacht auf Sexuelle Nötigung unrealistisch wäre, da Person A+B Person C ja bereits VOR ihren Zusammenbruch allein gelassen haben.
Das ganze würde dann auch eigentlich wieder dafür sprechen, dass A+B absolut keinen Grund hätten, vor ihrem Abschied, Person C "nochmal eben" einfach so k.o. Tropfen zu verabreichen.
Es kann genauso gut sein, dass A und B vorhatten, C zu vergewaltigen, dass etwas aber schief gelaufen ist und sie den Versuch aufgegeben haben. Da ist vieles denkbar. Dem wird die Polizei und StA nachgehen müssen.
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  #9 (permalink)  
Alt 24.03.2011, 17:56
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AW: Vorwurf k.o. Tropfen verabreicht zu haben

Zitat:
Zitat von gärtner73 Beitrag anzeigen
@ Clown: ich frage mich gerade, ob das verabreichen von Spirituosen an eine(n) 15 Jährige(n) legal ist. Im JuSchG ist ja nur von "in der Öffentlichkeit" die Rede, aber ich kann mir das kaum vorstellen.

lg
Carsten
Das Verabreichen von alkoholischen Getränken an Kinder/Jugendliche bzw. Jugendliche ist erstmal eine Ordnungswidrigkeit...

Man könnte rein theoretisch versuchen über § 28/I Nr. 10, IV JuschG eine Ordnungswidrigkeit zu erhalten, jedoch, gibt es da ein Problem: Den Tatbestand kann man nur als über 18-jähriger erfüllen. Da das JuschG zum Schutz der Kinder und Jugendlichen und nicht zu deren Bestrafung erlassen wurde, ist das auch so gewollt.

Dem einzigen, dem man hier mit der Geldbuße auf die Füße treten könnte, ist dem Verkäufer des Vodka, denn allen drei durfte das Zeug nicht verkauft werden gem. § 9/I Nr. 1 JuschG, da alle noch unter 18 Jahre.

Und natürlich ist auch das Öffentlichkeitsmerkmal bei dieser Tat nur schwer nachzuweisen:

Wenn die Eltern das Zeug gekauft haben und es zum Verzehr in privater Runde, also explizit nicht in der Öffentlichkeit rausrücken, dann wird´s mit einer Geldbuße nach dem JuschG schwer...
__________________
ET TU, BRUTE?
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  #10 (permalink)  
Alt 24.03.2011, 18:33
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AW: Vorwurf k.o. Tropfen verabreicht zu haben

Angenommen Person a+b wurden mit gefährlicher Körperverletzung beschuldigt, könnt ihr irgendetwas sagen, wie das Verfahren wahrscheinlich für sie ausgehen würde, oder hängt dies zu sehr vom Einzelfall ab?
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