Dienstag, 1. September 2009, 10:00

Login:

( Angemeldet bleiben?)

Jetzt hier registrieren

Vorldung und Tests

Dies ist eine Diskussion zu Vorldung und Tests innerhalb des Forums Betäubungsmittelrecht

Antwort
 
LinkBack Themen-Optionen Thema durchsuchen Ansicht

  #1 (permalink)  
Alt 21.04.2009, 16:21
Neues Mitglied
 
Registriert seit: Oct 2007
Beiträge: 2
Keine Wertung, beginner23 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, beginner23 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, beginner23 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, beginner23 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, beginner23 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, beginner23 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, beginner23 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, beginner23 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, beginner23 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, beginner23 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
Vorldung und Tests

Wenn Person A eine Vorladung der Polizei erhält wegen Allgemeiner Verstoß Cannabis - Zubereitung und diese auch gerne wahrnehmen würde, da Person A gerne genau wissen würde was man ihr vorwirft.
Person A hat bis zum Vorladungstermin (4 Tage) nicht mehr geraucht.
Wenn Person A nun zum Vorladungstermin erscheint, kann dann die Dienststelle bei jeglichem Verdacht irgendeinen Test (Schweiß, Urin, Bluttest) verlangen? oder sich die richtliche genemigung dafür holen?

Und kann Person A auf Fragen antworten die sicher beantwortet können, und fragen die Person A nicht
mehr ganz so klar sind einfach schweigen/die aussage verweigern?
Und warum könnte Person A wegen Cannabis - Zubereitung vorgeladen werden, und dann auch ohne Besitz /Handel oder irgendwelche weiteren Paragraphen das müsste doch wenn dann auch auf der Vorladung stehen, oder etwa nicht?
Wenn die Polizei einen test - welcher art auch immer durchführen kann (unterwelchen umständen auch immer - nicht freiwllig zugestimmt vorausgesetzt) ist doch eigentlich dringend davon abzuraten dahin zu gehen?
Eine Ermttlung auf grund "Allgemeiner Verstoß - Cannabis Zubereitung" kann doch eigentlich nur zum scheiter verurteilt sein, oder existieren Gründe warum eine solche Ermttlung von erfolg gekrönt sein könnte?

Geändert von beginner23 (21.04.2009 um 19:28 Uhr).
Mit Zitat antworten


  #2 (permalink)  
Alt 14.05.2009, 12:02
Aktives Mitglied
 
Registriert seit: May 2008
Beiträge: 192
100% positive Bewertungen (192 Beiträge, 20 Bewertungen)100% positive Bewertungen (192 Beiträge, 20 Bewertungen)100% positive Bewertungen (192 Beiträge, 20 Bewertungen)100% positive Bewertungen (192 Beiträge, 20 Bewertungen)100% positive Bewertungen (192 Beiträge, 20 Bewertungen)100% positive Bewertungen (192 Beiträge, 20 Bewertungen)100% positive Bewertungen (192 Beiträge, 20 Bewertungen)100% positive Bewertungen (192 Beiträge, 20 Bewertungen)100% positive Bewertungen (192 Beiträge, 20 Bewertungen)100% positive Bewertungen (192 Beiträge, 20 Bewertungen)  
AW: Vorldung und Tests

Zitat:
Zitat von beginner23
Wenn Person A eine Vorladung der Polizei erhält wegen Allgemeiner Verstoß Cannabis - Zubereitung und diese auch gerne wahrnehmen würde, da Person A gerne genau wissen würde was man ihr vorwirft.
Person A hat bis zum Vorladungstermin (4 Tage) nicht mehr geraucht.
Wenn Person A nun zum Vorladungstermin erscheint, kann dann die Dienststelle bei jeglichem Verdacht irgendeinen Test (Schweiß, Urin, Bluttest) verlangen? oder sich die richtliche genemigung dafür holen?
es besteht nicht die geringste veranlassung, bei einer person unter diesen umständen einen test auf aktuelle drogenbeeinflussung vorzunehmen. ferner sind urintests völlig freiwillig, schweißtests gibt es nicht mehr.

eine blutprobe darf unter den vorausetzungen einer vorladung, wie hier schon richtig geschildert, nur auf grund einer richterlichen anordnung genommen werden. viel eher stellt sich jedoch die frage, was mit der bp bewiesen werden soll. das vorhandensein von btm im blut beweist lediglich, das btm im blut vorhanden ist.

§ 81 a stpo fordert jedoch als ziel die feststellung von tatsachen, die für das konkrete strafverfahren von belang sind.

der konsum von btm ist zum einen dafür verantwortlich, dass btm im blut ist und ist zum anderen nicht strafbar. mithin fehlt das wesentlichste merkmal des rechtfertigungstatbestandes.


Zitat:
Zitat von beginner23
Und kann Person A auf Fragen antworten die sicher beantwortet können, und fragen die Person A nicht mehr ganz so klar sind einfach schweigen/die aussage verweigern?
bei einer vernehmung darf der beschuldigte selbst darüber entscheiden, ob er überhaupt etwas sagt oder nur zum teil oder ganz auspackt. darüber hat nur er selbst zu entscheiden.


Zitat:
Zitat von beginner23
Und warum könnte Person A wegen Cannabis - Zubereitung vorgeladen werden, und dann auch ohne Besitz /Handel oder irgendwelche weiteren Paragraphen das müsste doch wenn dann auch auf der Vorladung stehen, oder etwa nicht?
die vorladung ist ein computerausdruck, der vom system automatisch erstellt wird. da werden keine paragraphen aufgelistet. wozu auch? vor der vernehmung (also spätestens direkt vor beginn, nicht wochen zuvor) muss gegenüber dem beschuldigten ein konkreter tatvorhalt bemacht werden. danach kann er, siehe oben, entscheiden, wie es weiter gehen soll.


Zitat:
Zitat von beginner23
Eine Ermttlung auf grund "Allgemeiner Verstoß - Cannabis Zubereitung" kann doch eigentlich nur zum scheiter verurteilt sein, oder existieren Gründe warum eine solche Ermttlung von Erfolg gekrönt sein könnte?
bei der polizei wird katalogisiert. es gibt hunderte von varianten, mit cannabis gegen das btmg zu verstoßen. da setzt sich kein ermittler hin und formuliert das aus. da gibt es das kästchen "allgemeinder verstoß mit cannabis und zubereitungen" und das klickt der an.
Mit Zitat antworten

  #3 (permalink)  
Alt 15.05.2009, 22:44
V.I.P.
 
Registriert seit: Aug 2007
Alter: 44
Beiträge: 18.216
99% positive Bewertungen (18216 Beiträge, 1216 Bewertungen)99% positive Bewertungen (18216 Beiträge, 1216 Bewertungen)99% positive Bewertungen (18216 Beiträge, 1216 Bewertungen)99% positive Bewertungen (18216 Beiträge, 1216 Bewertungen)99% positive Bewertungen (18216 Beiträge, 1216 Bewertungen)99% positive Bewertungen (18216 Beiträge, 1216 Bewertungen)99% positive Bewertungen (18216 Beiträge, 1216 Bewertungen)99% positive Bewertungen (18216 Beiträge, 1216 Bewertungen)99% positive Bewertungen (18216 Beiträge, 1216 Bewertungen)99% positive Bewertungen (18216 Beiträge, 1216 Bewertungen)  
AW: Vorldung und Tests

Zitat:
Zitat von ManuelXXX
Vorladungen der StA und der Polizei musst du als Beschuldigter NICHT Folge leisten.
Tatsächlich? Bei einer staatsanwaltlichen Vorladung? Und was ist mit §163a Alt. 3 StPO? Gilt der nicht mehr?
__________________
Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz.
Albert Einstein
Mit Zitat antworten

Antwort

Lesezeichen

Themen-Optionen Thema durchsuchen
Thema durchsuchen:

Erweiterte Suche
Ansicht


Ähnliche Themen
Thema Forum Letzter Beitrag
Tests am Auge ohne Tierversuche Nachrichten: Wissenschaft 16.09.2009 14:00
Unangemeldete Tests? Schulrecht und Hochschulrecht 30.10.2008 14:40
Arbeiten und Tests Schulrecht und Hochschulrecht 13.06.2007 17:23
DNA-Tests und Chromosomen-Analysen Nachrichten: Wissenschaft 18.05.2007 13:00
DNA-Tests Strafrecht / Strafprozeßrecht 18.01.2005 12:05





Lexikon

Gesetze

Anwälte für Betäubungsmittelrecht

Newsletter

JuraForum.de bietet Ihnen einen kostenlosen juristischen Newsletter:


© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum


Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer

Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt


Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios

ANZEIGEN