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Vorladung zur ED §81b, Alt. 1 im EFV wg. BtMG

Dies ist eine Diskussion zu Vorladung zur ED §81b, Alt. 1 im EFV wg. BtMG innerhalb des Forums Betäubungsmittelrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 29.05.2010, 20:05
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Vorladung zur ED §81b, Alt. 1 im EFV wg. BtMG

Ja, angenommen Person A hat eine Vorladung bekommen zur erkennungsdienstlichen Maßnahme §81b, Alt. 1 im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens.

NUR...

im netten Brief der Polizei steht:
"am Donnerstag um XX Uhr"

Ja, wie jetzt? Ohne Datum? Formfehler?

Muss A in diesem Fall trotzdem dahin, kann er denen einen Stick draus drehen? Es kann ja auch Donnerstag der 01.01.2090 sein. Soll A den werten zuständigen Polizist Anrufen und das nochmal mit ihm abklären?

Person A´s Rechtsanwalt ist leider im Urlaub.
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  #2 (permalink)  
Alt 30.05.2010, 20:51
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AW: Vorladung zur ED §81b, Alt. 1 im EFV wg. BtMG

Hi..

Datum hin Datum her...der Vorgeladene muss ÜBERHAUPT nicht dorthin...
Gerade ED Behandlungen werden oft vorschnell in einer Art..."Vorratsspeicherung" nach dem Motto "was man hat das hat man" vollzogen.
Wenn die Pol diese Maßnahme unbedingt durchführen will, dann soll sie angeordnet werden...aber eben nicht von der Polizei.

Chris
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