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Vorladung bei Berliner Polizei wegen Verstoß gegen BtM (Cannabis)

Dies ist eine Diskussion zu Vorladung bei Berliner Polizei wegen Verstoß gegen BtM (Cannabis) innerhalb des Forums Betäubungsmittelrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 10.04.2011, 23:53
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Vorladung bei Berliner Polizei wegen Verstoß gegen BtM (Cannabis)

Hallo,

mal angenommen Person X wurde vor ca. 3 Wochen nach einem Cannabis-Kauf von der Zivilpolizei mit 12 Gramm Cannabis in Berlin erwischt... besagte Person X hat auf Anraten der Polizei eine Aussage auf der Wache zu besagtem Kauf gemacht(, da leugnen in diesem Fall nach seiner Meinung eher unglaubwürdig wäre, zu mal Person X beim Kauf beobachtet und danach gezielt angesprochen wurde.)

In Berlin ist der Besitz von 10-15 Gramm Cannabis anscheinend je nach belieben vom Statsanwalt zu behandeln, da Person X eine Aussage gemacht hat, wähnte diese sich schon auf der sichereren Seite.

Es wäre übrigens der erste Verstoß gegen das BtM von Person X.

Wenn dann beispielsweise vor ein paar Tagen ein Brief mit einer Vorladung zur Polizei wegen der Angelegenheit erscheint...


...sollte Person X hingehen (Aussage ist ja schon gemacht und nun soviel Reue zeigen wie möglich?)

...welche Strafmildernen Umstände KÖNNTE es überhaupt geben? (Person X könnte seit dem Vorfall z.B. jeglichen Konsum eingestellt haben...)

...sollte man wirklich "gar nichts" sagen, wie so oft gesagt wird? Person X scheint diese Vorgehensweise als falsch > WAS sollte man sagen?

...Wäre ein Anwalt ratsam, um nicht von der Staatsmacht aufs Glatteis geführt zu werden? Person X hat mehr und mehr den Eindruck als würde ohne Anwalt viel erzählt werden, was keine rechtliche Grundlage hat...

...wie teuer wäre so ein Anwalt im besten Fall? (nur ungefähr, es ist klar, dass bei sowas eine klare Ansage schwer fällt, Person X hat nur 0,0 Erfahrung mit dem Ganzen)


Vielen Dank im Namen von X, falls Sie sich die zeit nehmen diese Anfrage zu bearbeiten.
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  #2 (permalink)  
Alt 13.04.2011, 01:16
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AW: Vorladung bei Berliner Polizei wegen Verstoß gegen BtM (Cannabis)

Zitat:
auf Anraten der Polizei eine Aussage [...] gemacht
Mal dahingestellt, ob/dass es im vorliegenden Fall vielleicht nicht falsch war auszusagen, nur so als Tip für Zukunft:

Die Polizei "rät" immer dazu auszugen. Sie werden nie(!) erleben, dass die Polizei sagt: "Sagen Sie lieber nicht aus, Sie würden sich belasten, nehmen Sie lieber einen Anwalt mit dem Sie dann nach Akteneinsicht entscheiden können, ob Sie aussagen oder nicht"

Die Polizei wird eine Aussage immer(!) als "den besten Weg" und "das einzig Richtige" darstellen, weil alles andere "unglaubwürdig wäre" (by the way: Schweigen kann nicht unglaubwürdig sein)

Und das kann/darf man der Polizei auch nicht übel nehmen, denn es ist schliesslich der Job von den Jungs Straftaten aufzuklären und aus Tatverdächtigen überführte Täter "zu machen".

Zitat:
In Berlin ist der Besitz von 10-15 Gramm Cannabis anscheinend je nach belieben vom Statsanwalt zu behandeln
Richtig, gemäß der gemeinsamen, allgemeinen Verfügung der Senatsverwaltungen
  • für Justiz,
  • für Inneres, sowie
  • für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz
des Landes Berlin zur Umsetzung des § 31 a des Betäubungsmittelgesetzes vom 20.05.2010, veröffentlicht im Amtsblatt für Berlin, Nummero 23, vom 11.06.2010 wurde verfügt, dass bei grundsätzlichem Vorliegen aller weiteren Voraussetzungen des § 31a BtmG, die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen "soll", in Fällen in denen es um maximal 10g Cannabis geht, und von der Verfolgung absehen "kann", in Fällen in denen es um mehr als 10g, aber nicht mehr als 15g Cannabis geht.

Zitat:
Wenn dann beispielsweise vor ein paar Tagen ein Brief mit einer Vorladung zur Polizei wegen der Angelegenheit erscheint...
...wäre das etwas merkwürdig, wenn X bereits eine geständige Einlassung getätigt hat. Ist Person X denn sicher, dass die Vorladung ihn als Beschuldigten betrifft, oder ist er vielleicht als Zeuge geladen, gegen den Dealer D, von dem er das Cannabis erworben hat?!?

Zitat:
...sollte Person X hingehen

...käme nicht unswesenlich auf die Grundlage an, auf derer X geladen ist...
  • Beschuldiger (einfach)
  • Beschuldiger (mit ED Behandlung)
  • Zeuge

Zitat:
...welche Strafmildernen Umstände KÖNNTE es überhaupt geben?
Um eine Strafmilderung "erfahren" zu können, braucht es erst einmal eine Strafe, damit was zum "mildern" da ist. Wenn das Verfahren nach § 31a BtmG eingestellt wird, fehlt es an solch einer Strafe.

Grundsätzlich strafmildernd wirken Geständnisse und belastende Aussagen gegen andere Tatbeteiligte.

Zitat:
...sollte man wirklich "gar nichts" sagen, wie so oft gesagt wird?
Für diese Entscheidung wäre es ja nun etwas spät, nachdem schon direkt vor Ort (bzw. auf der Wache direkt nach der Feststellung) drauflosgeplaudert wurde. Diese Aussage kann man ja nun nicht mehr "in Luft auflösen".

Zitat:
Person X scheint diese Vorgehensweise als falsch
Dann sollte Person X besser nie wieder in irgendeiner Form mit dem Gesetz in Konflikt geraten, denn bei jedwedem Tatvorwurf sofort "an Ort und Stelle" ein umfassendes Geständnis abzulegen, ist -von ganz wenigen Ausnahmen abgesehen- so zieml. das Dümmste, was man machen kann. Es gibt durchaus Fälle, in denen eine geständige Aussage sinnvoll ist, allerdings wenn dann, nachdem man die Angelegenheit ohne Druck und ohne noch unter dem Eindruck des "Erwischtwerdens" zu stehen bewerten konnte, ggf. unter Zuhilfenahme anwaltlichen Rates. Wenn dann -nach Abwägung aller "Für's und Wider's"- eine geständige Einlassung sinnvoll erscheint, ist es immer noch früh genug eine solche zu tätigen. Durch eine unreflektierte Aussage an Ort und Stelle belastet man sich in nahezu allen Fällen, mehr als es notwendig ist. Es ist völlig legetim und nicht negativ für den weiteren Verfahrensverlauf, wenn man zunächst von seinem Schweigerecht Gebrauch macht (schweigen heißt ja nicht leugnen oder irgendwelche sinnbefreiten Stories zu erfinden - letzteres wäre dusselig) auch wenn die Polizei einen davon überzeugen will, dass eine Aussage nur dann "was bringt", wenn man sie sofort macht. Das ist Unfug, aber halt wie gesagt der Job/die Aufgabe der Polizei.

Zitat:
..Wäre ein Anwalt ratsam, um nicht von der Staatsmacht aufs Glatteis geführt zu werden?
...ist doch offensichtlich längst passiert...

Zitat:
Person X hat mehr und mehr den Eindruck als würde ohne Anwalt viel erzählt werden, was keine rechtliche Grundlage hat...
Seitens der Polizei??? Ja, dieser Eindruck ist völlig richtig

Zitat:
...wie teuer wäre so ein Anwalt im besten Fall? (nur ungefähr, es ist klar, dass bei sowas eine klare Ansage schwer fällt, Person X hat nur 0,0 Erfahrung mit dem Ganzen)
Ein Anwalt wird hier nun auch nicht mehr viel ausrichten können, denn auch der beste Anwalt kann das, was X bereits ausgesagt hat nicht mehr "ungeschehen machen".

Um dennoch was zu den Kosten zu sagen:

Anwaltshonorare sind mehr oder weniger verhandelbar. Als "Richtschnur" kann man das RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) hernehmen: Dessen sogenannte "Mittelgebühr" (die in "durchschnittlich" schweren/"mittelschweren" Fällen fällig wird) vorausgesetzt und die Annahme, dass es nicht zu einer Anklage käme, sondern der Anwalt eine Verfahrenseinstellung bewirken würde, käme man auf einen Betrag von 568,23 € incl. Telekompauschale, Kopiekosten für die Ermittlungsakte, ausgehend von 25 Seiten, sowie incl. Mehrwertsteuer. Durch Verhandlungen, bzw. mit etwas Suche liesse sich sicherlich auch ein Anwalt finden, der etwas günstiger als "Mittelgebühr" abrechnet.

Nun sollte X aber bitte nicht Hals über Kopf zum Anwalt rennen und unnütze Kosten verursachen, sondern erst mal Ruhe bewahren und den weiteren Verlauf abwarten. Mit dem Anwalt ist es wie mit der Aussage - den kann man immer noch einschalten, falls es doch noch notwendig werden sollte, was normalerweise nicht zu erwarten ist, da der "Drops bereits gelutscht" zu sein scheint.

Zitat:
Vielen Dank im Namen von X, falls Sie sich die zeit nehmen diese Anfrage zu bearbeiten.
you're welcome...

By the way: Wie alt ist X denn überhaupt - so von wegen Anwendung Jugend- oder Erwachsenenrecht...!?
  • unter 18?
  • 18, aber noch nicht 21?
  • 21 oder älter?

...und was wurde so alles von X ausgesagt?

...und nochmals die Frage, die weiter oben schon aufgeworfen wurde:

Die aktuelle schriftliche Ladung:
  • als Beschuldigter (mit erkennungsdienstlicher Behandlung, ggf. abgekürzt als "ED-Behandlung", "ED-Maßnahmen" o.ä.)?
  • als Zeuge?
__________________
cheers, JHS

Geändert von JHS (13.04.2011 um 01:53 Uhr).
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  #3 (permalink)  
Alt 13.04.2011, 15:17
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AW: Vorladung bei Berliner Polizei wegen Verstoß gegen BtM (Cannabis)

Hallo nochmal,

vielen Dank erst mal für deine Mühen.

Ja, X ist (jetzt) klar, dass Aussagen immer dumm sind aber ist halt noch nicht vertraut gewesen mit dem konkreten Ablauf.

Fragen die gestellt wurden:

-Wieviel raucht X durchschnittlich
-Wie lief der "Tathergang" ab
-Woher X den Dealer kennt
-Ob X den Dealer identifizieren könnte
-Ob es sonstige Anmerkungen gibt

X hatte von dem Dealer nur den Spitznamen und konnte ihn auf einem Foto wiedererkennen. Die Polizei scheint dort eine Ermittlung gegen den Herrn laufen zu haben und ist anscheinend daran interessiert Aussagen zu horten.

Die Vorladung ist als Beschuldigter (ohne ED, jedenfalls steht nichts dabei), X versteht auch nicht, was er noch aussagen sollte.

Ein Grund könnte sein, dass die Kripo welche den Dealer eigentlich überwacht noch mal alles mögliche wissen will, da bei der ersten Vernehmung "nur" die zwei Zivil-Polizisten anwesend waren, da sie es nicht organisiert bekommen haben da wen zuzuziehen, der sich mit dem Fall auskennt.

X denkt im Moment auch nicht daran einen Anwalt einzuschalten, jedoch wollte er die Wartezeit bis zur Vorladung nicht nur damit verbringen zu warten sondern sich auch ein Bisschen schlau zu machen.

X ist genau 21 Jahre alt und wie gesagt nicht vorbestraft.

In Zukunft wird X nichts mehr ohne Anwalt sagen, auch wenn das nicht seinem Rechtsempfinden entspricht, aber so sind anscheinend die Spielregeln...
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  #4 (permalink)  
Alt 13.04.2011, 17:11
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AW: Vorladung bei Berliner Polizei wegen Verstoß gegen BtM (Cannabis)

Zitat:
Fragen die gestellt wurden:

-Wieviel raucht X durchschnittlich
Was hat X darauf geantwortet?

Zitat:
und ist anscheinend daran interessiert Aussagen zu horten.
Sehr wahrscheinlich, ja.

Zitat:
Ein Grund könnte sein, dass die Kripo welche den Dealer eigentlich überwacht noch mal alles mögliche wissen will, da bei der ersten Vernehmung "nur" die zwei Zivil-Polizisten anwesend waren, da sie es nicht organisiert bekommen haben da wen zuzuziehen, der sich mit dem Fall auskennt.
Eigentlich hätte man X dann aber als Zeugen laden müssen, obwohl es in dem Fall keinen großen Unterschied macht, da er sowohl als Beschuldigter als auch (in diesem Fall) als Zeuge nicht aussagen muß.

Zitat:
X denkt im Moment auch nicht daran einen Anwalt einzuschalten, jedoch wollte er die Wartezeit bis zur Vorladung nicht nur damit verbringen zu warten sondern sich auch ein Bisschen schlau zu machen.
Völlig richtig.

Zitat:
X ist genau 21 Jahre alt und wie gesagt nicht vorbestraft.
Blöd - 20 wäre evtl.(!) besser. Wenn eíngestellt wird, ist es aber egal. Hat X einen Führerschein?


Zitat:
In Zukunft wird X nichts mehr ohne Anwalt sagen, auch wenn das nicht seinem Rechtsempfinden entspricht, aber so sind anscheinend die Spielregeln...
Man kann auch ohne Anwalt ggf. etwas aussagen, aber nie, wirklich niemals, direkt beim "erwischtwerden". Abstand gewinnen, die Sache bewerten, Rat von Fachleuten einholen. Dann kann in bestimmten Fällen auch ein Geständnis sinnvoll sein. Aber das muß eben vorher -nüchtern- bewertet werden, vor allem dahingehend, dass man sich nicht mehr belastet, als es notwendig ist.

In diesem Fall ist es z.B. so, dass wenn zu den Konsumgewohnheiten "dumme" Angaben gemacht wurden und ein Führerschein existiert, der evtl. weg ist (oder nur behalten werden kann, wenn eine -teure- MPU vorher bestanden wird). Das hätte man -ggf.- relativ leicht umgehen können, indem man "geschickt" aussagt.
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cheers, JHS
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Alt 13.04.2011, 22:06
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AW: Vorladung bei Berliner Polizei wegen Verstoß gegen BtM (Cannabis)

Ja genau das ist X's einzige wirkliche Sorge, der gute Führerschein.

Aber da fragt X sich wirklich wie die das machen wollen so rein rechtlich. X hat angegeben höchstens 1-2 Joints die Woche zu rauchen und seit einem guten halben Jahr in Berlin zu wohnen, also ohne Auto zu fahren geschweigedenn ein Auto zu besitzen. X hat in seiner Aufregung auch die Polizei danach gefragt, die aber meinten, dass es in der Beziehung wohl keinen Stress zu erwarten gäbe, aber die schienen auch nicht gerade Meister ihres Fachs zu sein.

Die MPU, Führerscheinproblematik kennt X leider nur zu gut von Bekannten, die aber auch jeweils direkt aus dem Verkehr gezogen wurden und das daher ja schon etwas "anderes" sein sollte...

Wenn du noch irgendwelche Erfahrungen/Rechts"lücken" zu dem Thema Führerschein kennen solltest wäre X dir noch dankbarer als sowieso schon.
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  #6 (permalink)  
Alt 14.04.2011, 20:01
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AW: Vorladung bei Berliner Polizei wegen Verstoß gegen BtM (Cannabis)

Zitat:
Aber da fragt X sich wirklich wie die das machen wollen so rein rechtlich.
Das ist relativ einfach. Regelmäßiger Konsum steht der Fahreignung entgegen. Auch völlig ohne Bezug zum Verkehr. Gelegentl. Konsum steht der Eignung nur dann nicht entgegen, wenn Trennungsvermögen von Konsum und Verkehr gegeben ist.

Selbst wenn man aufgrund der Angabe (1-2 mal die Woche) erst mal nur gelegentl. Konsum annimmt (obwohl Gerichte bei "mehrmals wöchentlich", was 2x streng genommen ist, teilw. regelmäßigen Konsum annehmen), kann man ein ärztl. Gutachten zur Begutachtung der Trennungseigenschaft anordnen. Teil davon ist auch ein Drogenscreening. Bei dem wird u.a. der THC-COOH Wert festgestellt, aus dem sich die Konsumhäufigkeit ableiten läßt. Ab einem Wert von 75 ng/ml THC-COOH wird von regelmäßigem Konsum ausgegangen und der FS ist weg.

Bei "gelegentl. Konsum" müßte das Gutachten zu dem Ergebnis kommen, dass das Trennungsvermögen besteht.

Hier kann man nur raten, den Konsum sofort einzustellen (für min. 6-8 Monate) und keinerlei Angaben mehr zum Konsum zu machen, bzw. frühestens ggü. dem Gutachter, wenn es soweit kommt. Und dann müßte man den -damaligen- Konsum halt kleinreden, nach dem Motto: "1-2mal die Woche war zwar richtig, dies aber nur über einen sehr kurzen Zeitraum." Davor nur sehr selten.

Nur - den THC-COOH Wert kann man nicht kleinreden. Wenn der entsprechend zu hoch ist, nützt es nicht. Wenn 1-2mal die Woche stimmt (es also real nicht mehr ist) wird der Wert aber wohl noch unter 75ng liegen.
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  #7 (permalink)  
Alt 15.04.2011, 00:23
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Mhmm, X hat jetzt seit gut 3 Wochen gar nichts mehr geraucht und auch nicht vor was zu rauchen, bevor alles gegessen ist und auch dann eher wenig usw. aber wie wird dieser Wert denn ermittelt? Durch den Urin-Test oder welches Verfahren kommt da zum Einsatz..? Vor dem ganzen Schlamassel lag der reelle Konsum allerdings bei mehr. Also nicht ohne Maß, aber schon so 7-12 Joints die Woche. X hofft einfach mal, dass der Staatsanwalt "nen guten Tag hat" und gar nichts in Richtung Führerschein unternimmt. Das würde dann ja an sich über die Führerscheinstelle laufen, soweit X informiert ist..

Danke dir jedenalls nochmal
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  #8 (permalink)  
Alt 15.04.2011, 09:35
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Zitat:
Durch den Urin-Test oder welches Verfahren kommt da zum Einsatz..?
Der Wert kann sowohl im Blut als auch im Urin festgestellt werden. Muß aber anhand einer Formel umgerechnet werden, da Blut und Urin nicht identisch ist. Die 75ng/ml beziehen sich auf Blut.

Zitat:
und gar nichts in Richtung Führerschein unternimmt. Das würde dann ja an sich über die Führerscheinstelle laufen, soweit X informiert ist..
Richtig. Für die Meldung wäre in diesem Fall nicht die StA sondern die Polizei zuständig [§ 2, Abs. 12 StVG]. Ob sie eine macht, weiß man nicht. Eigentl. müßte sie bei der Aussage "2x pro Woche", aber auch das heißt nicht, dass sie es auch wirklich macht (gerade in Berlin). Sicher kannst Du nur sein, wenn innerhalb der nä. 6-8 Monate keine Post von der Führerscheinstelle gekommen ist (desw. diese Zeitangabe oben)

Zitat:
Danke dir jedenalls nochmal
Gerne
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  #9 (permalink)  
Alt 15.04.2011, 15:28
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Okay, mit diesen Infos wird X es sich mal auf sich zukommen lassen. Man lernt ja immerhin aus seinen Fehlern...

Werd dir dann noch mal n Feedback geben, was sie mit X vorhaben
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  #10 (permalink)  
Alt 08.05.2011, 13:01
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So wollte mal Rückmeldung machen...

X war bei der Vorladung da wollten sie an sich nichtsn neues Wissen und es wurde X gesagt, dass sie das ganze nicht an die Führerscheinstelle weitergeben werden, was ja die größte Sorge war. Die Ermittlungen werden aller Voraussicht nach auch eingestellt aber das weiß man erst in 1-2 Monaten.

Alles in allem scheint X ne menge Glück gehabt zu haben..
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