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Verkauf an Minderjährige

Dies ist eine Diskussion zu Verkauf an Minderjährige innerhalb des Forums Betäubungsmittelrecht

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Alt 18.02.2011, 11:26
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Verkauf an Minderjährige

Hallo, man stelle sich folgendes vor:

Person A ist 18 Jahre alt und hat vor kurzer Zeit Betäubungsmittel an einen Minderjährigen verkauft. Die Betäubungsmittel waren MDMA (Ecstasy) und Cannabis. Es waren immer geringe Mengen, meistens 1 Gramm Cannabis für 10 Euro. Der Verkauf von Cannabis an diesen Minderjährigen kam höchstens 5 mal vor, immer ein Gramm zu 10 euro. Der Verkauf von Ecstasy höchstens 3 mal.

Nun ist es so dass der Minderjährige im Rausch von Cannabis (Ecstasy ist ausgeschlossen, dies wurde auch so von der Polizei bestätigt) mit einem Messer einen anderen minderjährigen angegriffen hat und schwer verletzt hat. Der Angreifer wurde schnell gefasst und ihm wurde Blut abgenommen, wodurch sich herausgestellt hat, dass dieser während des Tatzeitpunkts unter einem Cannabisrausch stand. Der Minderjährige sagte aus dass Cannabis von Person A gekauft zu haben und früher auch mal Ecstasy bei Person A erworben zu haben. 2 Wochen später bekommt Person A eine Hausdurchsuchung bei der aber keinerlei Betäubungsmittel gefunden wurden. Es wurde eine Feinwaage gefunden und eine Pfeife die zum rauchen von Cannabis benutzt werden kann. Die beiden Gegenstände wurden beschlagnahmt. Außerdem gab es einen Zufallsfund, nämlich scharfe Munition die einer Kriegswaffe zuzuordnen ist. Jedoch nur eine einzige Patrone, diese wurde aus einem Auslandsaufenthalt quasi als "Souvenier" mitgebracht. Eine Waffe dazu gab es nicht und wurde auch nicht gefunden.
Person A wurde gleich mitgenommen um eine Aussage tätigen zu können. Person A nahm die Möglichkeit die Aussage zu verweigern wahr. Person A machte keine Aussage und keine Angaben zu irgendwas. Auf der Feinwaage wurden Spuren von Cannabis und Speed gefunden.

Die Polizei behauptet, es gäbe 2 oder mehrere Aussagen von Zeugen, dass Person A diese Betäubungsmittel an den Minderjährigen verkauft haben soll.

Was hat Person A zu befürchten und soll Person A weiterhin alle Vorwürfe bestreiten und die Aussage verweigern? Wie soll sich Person A weiterhin verhalten?
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  #2 (permalink)  
Alt 18.02.2011, 11:32
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AW: Verkauf an Minderjährige

Zitat:
Zitat von ambroxol Beitrag anzeigen
Was hat Person A zu befürchten
Eine Haftstrafe nach §29 BtmG (bis 5 Jahre, eventuell Mindeststrafe nicht unter einem Jahr wegen besonders schwerem Fall) oder §30 Btmg (nicht unter 2 Jahren, wenn Gewerbsmäßigkeit nachgewiesen wird), wenn Erwachsenenstrafrecht angewandt wird.
Zitat:
Wie soll sich Person A weiterhin verhalten?
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Alt 18.02.2011, 11:43
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AW: Verkauf an Minderjährige

Zitat:
Zitat von Humungus Beitrag anzeigen
Eine Haftstrafe nach §29 BtmG (bis 5 Jahre, eventuell Mindeststrafe nicht unter einem Jahr wegen besonders schwerem Fall) oder §30 Btmg (nicht unter 2 Jahren, wenn Gewerbsmäßigkeit nachgewiesen wird), wenn Erwachsenenstrafrecht angewandt wird.
Anwalt nehmen!
Reichen denn Zeugenaussagen für so eine Strafe wirklich aus? Bei Person A wurden wie gesagt keine Betäubungsmittel gefunden, dass einzige worauf sich gerade gestützt wird, sind Zeugenaussagen. Es sind auch sonst keine weiteren Beweise vorhanden, also wie will man dann den Handel nachweisen?
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  #4 (permalink)  
Alt 18.02.2011, 11:49
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AW: Verkauf an Minderjährige

Zitat:
Zitat von ambroxol Beitrag anzeigen
Reichen denn Zeugenaussagen für so eine Strafe wirklich aus?
Ja, das kann natürlich ausreichen.
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  #5 (permalink)  
Alt 18.02.2011, 12:32
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AW: Verkauf an Minderjährige

Zitat:
Zitat von ambroxol Beitrag anzeigen
Reichen denn Zeugenaussagen für so eine Strafe wirklich aus?
Wenn sie glaubhaft sind...
Zitat:
Bei Person A wurden wie gesagt keine Betäubungsmittel gefunden, dass einzige worauf sich gerade gestützt wird, sind Zeugenaussagen.
Und die Spuren auf der Feinwaage sind Flugdrogen?
Zitat:
Es sind auch sonst keine weiteren Beweise vorhanden, also wie will man dann den Handel nachweisen?
Was macht man denn mit einer Feinwaage? Briefmarken wiegen?

Hier gibts schon das eine oder andere, was ein schlüssiges Bild ergibt. Obs dem Gericht für eine Verurteilung reicht kann man von hier nicht sagen.
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  #6 (permalink)  
Alt 18.02.2011, 16:21
JHS JHS ist gerade online
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AW: Verkauf an Minderjährige

Zeugenaussage(n) können auf jedenfalls ausreichen.

Eine besonders schweren Fall/Gewerbsmäßigkeit (scheitert schon am "erheblichen Umfang der Einnhamequelle" bei nur 1g verkäufen) kann man hier wohl eher ausschliessen, so dass man es mit

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in 8 Fällen

zu tun hat.

Die Minderjährigkeit des Käufers erfüllt hier auch nicht die Spezialvorschrift des § 29a, Abs. 1, Nr. 1 BtmG, bei der die Mindeststrafe im Erw.-Recht ebenfalls 1 Jahre wäre, da der Täter noch nicht 21 ist. Die Minderjährigkeit kann und wird ggf. aber im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden. Wie "minderjährig" (also wie alt) ist der Käufer denn? Man wird da nämlich schon unterscheiden, ob der z.B. 12 oder 17 ist.
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cheers, JHS
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