Dienstag, 1. September 2009, 10:00

Login:

( Angemeldet bleiben?)

Jetzt hier registrieren

Verjährung nach Verzicht auf die Fahrerlaubnis?

Dies ist eine Diskussion zu Verjährung nach Verzicht auf die Fahrerlaubnis? innerhalb des Forums Betäubungsmittelrecht

Antwort
 
LinkBack Themen-Optionen Thema durchsuchen Ansicht

  #1 (permalink)  
Alt 02.12.2010, 13:14
Neues Mitglied
 
Registriert seit: Jan 2009
Beiträge: 3
Keine Wertung, timHH hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, timHH hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, timHH hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, timHH hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, timHH hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, timHH hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, timHH hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, timHH hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, timHH hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, timHH hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
Verjährung nach Verzicht auf die Fahrerlaubnis?

Hallo.
Ich würde mich über eine sachliche Einschätzung folgender fiktiver Situation freuen:

Mal angenommen, Person A wäre im Jahr 1998 beim Schmuggel einer geringen Menge Cannabis erwischt worden und hätte daraufhin eine Blutuntersuchung auf Cannabinoide durchführen lassen, die eine Konzentration von THC (2,8 ng/g) und THC-COOH (22,9 ng/g) ergeben hätte.
A hätte die daraufhin geforderte MPU aus verschiedenen Gründen verweigert und den freiwilligen Verzicht der Fahrerlaubnis erklärt - dies wäre A am 26.06.1998 von der Führerscheinstelle ihres damaligen Wohnortes bestätigt worden.
In den darauffolgenden Jahren hätte A sehr gut ohne Führerschein gelebt und sich nicht mehr um die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis gekümmert.

Mittlerweile würde sich A allerdings in einer Situation (neue berufliche Perspektiven, Kinderwunsch, etc.) befinden, in der ein Führerschein doch nützlich wäre - welche Voraussetzungen müsste A erfüllen, um eine erneute Führerscheinprüfung ablegen zu dürfen?

Besteht die reelle Möglichkeit, dass A's "Kraftfahreignungsverfahren gemäß § 15 b StVZO" von 1998 mittlerweile nicht mehr aktenkundig ist oder zumindest verjährt ist?
Falls ja: Wie könnte A dies herausfinden? 1998 wohnte A in NRW, nun in Hamburg, an welche Behörde müsste die Person sich wenden? Wäre es sinnvoll (z.B. aufgrund formaler Anforderungen), einen Anwalt hinzuzuziehen?


Ich danke schonmal im voraus für etwaige Antworten,
Tim
Mit Zitat antworten


  #2 (permalink)  
Alt 03.12.2010, 19:33
JHS JHS ist gerade online
V.I.P.
 
Registriert seit: Jan 2004
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 3.939
100% positive Bewertungen (3939 Beiträge, 393 Bewertungen)100% positive Bewertungen (3939 Beiträge, 393 Bewertungen)100% positive Bewertungen (3939 Beiträge, 393 Bewertungen)100% positive Bewertungen (3939 Beiträge, 393 Bewertungen)100% positive Bewertungen (3939 Beiträge, 393 Bewertungen)100% positive Bewertungen (3939 Beiträge, 393 Bewertungen)100% positive Bewertungen (3939 Beiträge, 393 Bewertungen)100% positive Bewertungen (3939 Beiträge, 393 Bewertungen)100% positive Bewertungen (3939 Beiträge, 393 Bewertungen)100% positive Bewertungen (3939 Beiträge, 393 Bewertungen)  
AW: Verjährung nach Verzicht auf die Fahrerlaubnis?

Zitat:
verjährt ist?
§ 29, Abs. 1, Nr. 3 iVm. Abs. 5 StVG = 15 Jahre ab dem Tag des Verzichts.
__________________
cheers, JHS
Mit Zitat antworten

  #3 (permalink)  
Alt 03.12.2010, 20:15
Neues Mitglied
 
Registriert seit: Jan 2009
Beiträge: 3
Keine Wertung, timHH hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, timHH hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, timHH hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, timHH hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, timHH hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, timHH hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, timHH hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, timHH hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, timHH hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, timHH hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
AW: Verjährung nach Verzicht auf die Fahrerlaubnis?

Zitat:
Zitat von JHS Beitrag anzeigen
§ 29, Abs. 1, Nr. 3 iVm. Abs. 5 StVG = 15 Jahre ab dem Tag des Verzichts.
Danke.
Mit Zitat antworten

Antwort

Lesezeichen

Themen-Optionen Thema durchsuchen
Thema durchsuchen:

Erweiterte Suche
Ansicht


Ähnliche Themen
Thema Forum Letzter Beitrag
Pflichtteil, Schriftlicher Verzicht auf Einrede der Verjährung - wie formulieren? Erbrecht 28.11.2010 00:51
Verzicht auf Ausübung des Widerspruchsrechts nach § 613a VI BGB bei Betriebsübergang Arbeitsrecht 27.08.2008 15:43
Verzicht auf Einrede der Verjährung nach Täuschung Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht 03.02.2008 22:32
Bei Kündigung durch AN nach Probezeit verzicht auf 1 Monatslohn?! Ist das rechtens ?? Arbeitsrecht 27.07.2007 13:52
Kein Honorar nach Verzicht auf Kassenzulassung Recht, Politik und Gesellschaft 03.07.2007 07:30





Lexikon

Gesetze

Anwälte für Betäubungsmittelrecht

Newsletter

JuraForum.de bietet Ihnen einen kostenlosen juristischen Newsletter:


© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum


Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer

Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt


Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios

ANZEIGEN