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Trotz Einstellung des Verfahrens doch Urin/ Bluttest?

Dies ist eine Diskussion zu Trotz Einstellung des Verfahrens doch Urin/ Bluttest? innerhalb des Forums Betäubungsmittelrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 17.01.2009, 20:16
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Trotz Einstellung des Verfahrens doch Urin/ Bluttest?

Mal angenommen, ein Ehepaar wurde mit insgesamt 14g Marihuana von der Polizei in Grenznähe angehalten.
Der Mann hat das Gras sofort heraus gegeben, und der Beamte war insgesamt auch sehr freundlich. Es wurde angegeben, dass die Drogen die Hochzeitsgäste bestimmt sind, und das Ehepaar selbst gar nicht kifft! –Desweiteren wurden keine Angabe zum Konsum gemacht.

Nun kam, nach scheinbar endloser Wartezeit endlich ein Schreiben der Staatsanwaltschaft, in dem zu lesen war, dass das Verfahren eingestellt ist, sobald eine Geldstrafe in Höhe von insgesamt 700€ gezahlt wird. Für den Mann 450, er hatte das Zeug, für die Frau 250€, sie ist gefahren. Zudem steht drin, dass keine weitere Strafe zu erwarten ist, wenn diese Strafe bezahlt ist.

Wenn man jetzt annimmt, die Strafe wird bezahlt, kann es trotzdem sein, das von der Angelegenheit auch das Ordnungsamt, bzw. die Straßenverkehrsbehörde etwas mitbekommt, und kann es sein, dass noch eine Überprüfung der Fahrtauglichkeit auf das Ehepaar zukommt? –Immerhin bestehen ja wahrscheinlich „Zweifel am Führen eines Kraftfahrzeuges“, richtig?

Die Frau hat sich noch nie etwas zu schulden kommen lassen, bzw. ist noch nie auffällig gewesen. Dem Mann wurde bereits vor 11 Jahren der Führerschein wegen Besitzes von insgesamt 1,5 g Haschisch weggenommen. Aus dieser Angelegenheit ist er allerdings schlau geworden, und hat den Konsum eingestellt.

Über eine Antwort eurerseits würde ich mich SEHR freuen!


Vielen Dank jetzt schon für eure Mühe!
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  #2 (permalink)  
Alt 18.01.2009, 15:41
JHS JHS ist gerade online
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AW: Trotz Einstellung des Verfahrens doch Urin/ Bluttest?

Die fahrerlaubnisrechtliche Seite ist losgelöst von der strafrechtlichen zu betrachten. Wenn die Polzei eine Meldung an die Straßenverkehrsbehörde macht [§ 2, Abs. 12 StVG] kann diese problemlos FS-rechtliche Maßnahmen zur Überprüfung der Fahrtauglichkeit anordnen.
__________________
cheers, JHS
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