Dies ist eine Diskussion zu Strafbarkeit des Ankaufs eines "Cannabis-Packets" mit falschem Inhalt innerhalb des Forums Betäubungsmittelrecht
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| AW: Strafbarkeit des Ankaufs eines "Cannabis-Packets" mit falschem Inhalt Zitat:
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| AW: Strafbarkeit des Ankaufs eines "Cannabis-Packets" mit falschem Inhalt hmmm, nehmen wir mal an die Menge würde sich auf 500 Gramm belaufen. |
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| AW: Strafbarkeit des Ankaufs eines "Cannabis-Packets" mit falschem Inhalt Oha, da liegt dann auch Handeltreiben auf Seiten des C nicht fern. Was wollte denn C mit einer solchen Menge BtM? |
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| AW: Strafbarkeit des Ankaufs eines "Cannabis-Packets" mit falschem Inhalt Vermutlich Handel treiben. Welches Strafmaß ist jetzt aber für "Beihilfe zum versuchten Erwerb von 500 Gr. Cannabis" anzulegen ? |
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| AW: Strafbarkeit des Ankaufs eines "Cannabis-Packets" mit falschem Inhalt So einfach ist es nicht mehr. Wenn C Handel treiben wollte, hat sich A wegen Beihilfe zum Handeltreiben in nicht geringer Menge gem. §§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 27 StGB strafbar gemacht (Handeltreiben setzt nämlich nicht voraus, dass es die gehandelten BtM auch gibt). Das ist dann eine ganz andere Liga. |
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| AW: Strafbarkeit des Ankaufs eines "Cannabis-Packets" mit falschem Inhalt Also sollte Person A in einen Anwalt investieren ?! |
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| AW: Strafbarkeit des Ankaufs eines "Cannabis-Packets" mit falschem Inhalt Zitat:
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| AW: Strafbarkeit des Ankaufs eines "Cannabis-Packets" mit falschem Inhalt Zitat:
Wenn B also ausreichend klar einen Auftrag zum Erwerb gegeben hat, hat sich B strafbar gemacht, ebenso C. A ebenfalls, denn der ist ja zusammen mit B daran beteiligt, illegal Betäubungsmitel zu kaufen zu versuchen. Bei Dealer X wird's komplizierter, über's BtmG ist da nichts drin, wenn der nur Puderzucker verkauft. Das ist auch kein "Versuch, Betäubungsmittel" zu verkaufen, denn er versucht das nun mal nicht - er versucht, Puderzucker zu verkaufen. Infrage kommt aber Betrug (§263 StGB), denn für den spielt das strafbare Handeln des Betrogenen erstmal keine Rolle. "Betrug" ist es (unter anderem), sich durch Vortäuschung falscher Tatsachen einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, in dem man das Vermögen eines anderen schädigt. Das ist aber hier der Fall, denn das Vermögen des Käufers wird durch den Kauf geschädigt, und der Kauf erfolgt nur, weil falsche Tatsachen vorgespiegelt werden. Zitat:
Was hier am Ende nachher wem bewiesen werden kann, steht auf einem völlig anderen Blatt.
__________________ An armed man is a citizen. An unarmed man is a subject. - Thomas Jefferson (Ein bewaffneter Mensch ist ein Bürger. Ein unbewaffneter Mensch ist ein Untertan.) |
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| AW: Strafbarkeit des Ankaufs eines "Cannabis-Packets" mit falschem Inhalt Zitat:
Er verkauft ja nicht Puderzucker und sagt: "Das ist Puderzucker". Er verkauft Puderzucker und sagt: "Das sind Drogen" Damit sind wir bei § 29, Abs. 6 BtmG Zitat:
A hat sich in dem Fall (mindestens) der Beihilfe zum vollendeten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar gemacht. Je nach den genauen Umständen des Einzelfalls (ggf. Vermittlungsprovision) kommt für A sogar Täterschaft statt nur Beihilfe in Frage, denn schon eine konkrete Geschäftsanbahnung über den Ankauf von Drogen, die zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt sind, erfüllt das vollendete Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (selbst wenn die Drogen noch in Afghanistan auf dem Feld rumstehen), vgl. BGH, Großer Senat für Strafachen, Beschluss vom 26. Oktober 2005 – GSSt 1/05 Zitat:
Im letzteren Fall reden wir hier von einem Strafrahmen von 1 bis 15 Jahren für A. Bei Beihilfe wären es 3 Monate bis 10 Jahre (vorgeschriebene Milderung nach § 49 StGB). Thema Anwalt: Es handelt sich -egal ob Täter oder Tatgehilfe- um den Vorwurf eines Verbrechenstatbestandes, somit um den Fall der "notwendigen Verteidigung" nach § 140(1) StPO. Das bedeutet, dass wenn es zur Anklage kommt, A sich ohnehin von einem Anwalt vertreten lassen muß. Wenn also bereits abzusehen ist, dass es zur Anklage kommt, ist der Weg zum Anwalt ohnehin angesagt. Selbst wenn noch offen ist, ob es zur Anklage kommt, ist ein Anwalt dringend zu empfehlen. Alleine schon um juristisch korrekt zu beurteilen, ob eben nur Beihilfe vorlag oder nicht.
__________________ cheers, JHS |
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| AW: Strafbarkeit des Ankaufs eines "Cannabis-Packets" mit falschem Inhalt Zitat:
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