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Strafbarkeit des Ankaufs eines "Cannabis-Packets" mit falschem Inhalt

Dies ist eine Diskussion zu Strafbarkeit des Ankaufs eines "Cannabis-Packets" mit falschem Inhalt innerhalb des Forums Betäubungsmittelrecht

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  #11 (permalink)  
Alt 18.12.2011, 18:44
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AW: Strafbarkeit des Ankaufs eines "Cannabis-Packets" mit falschem Inhalt

Zitat:
Zitat von askaquestion90 Beitrag anzeigen
Wo kann man nachlesen wie das Strafmass für Person A wäre ? "... bis 5 Jahre" ist weit gefasst.
Das hängt maßgeblich von der Menge des avisierten Einkaufs ab.
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  #12 (permalink)  
Alt 18.12.2011, 18:47
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AW: Strafbarkeit des Ankaufs eines "Cannabis-Packets" mit falschem Inhalt

hmmm, nehmen wir mal an die Menge würde sich auf 500 Gramm belaufen.
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  #13 (permalink)  
Alt 18.12.2011, 18:51
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AW: Strafbarkeit des Ankaufs eines "Cannabis-Packets" mit falschem Inhalt

Zitat:
Zitat von askaquestion90 Beitrag anzeigen
hmmm, nehmen wir mal an die Menge würde sich auf 500 Gramm belaufen.
Oha, da liegt dann auch Handeltreiben auf Seiten des C nicht fern. Was wollte denn C mit einer solchen Menge BtM?
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  #14 (permalink)  
Alt 18.12.2011, 18:56
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AW: Strafbarkeit des Ankaufs eines "Cannabis-Packets" mit falschem Inhalt

Zitat:
Zitat von Clown Beitrag anzeigen
Oha, da liegt dann auch Handeltreiben auf Seiten des C nicht fern. Was wollte denn C mit einer solchen Menge BtM?
Vermutlich Handel treiben. Welches Strafmaß ist jetzt aber für "Beihilfe zum versuchten Erwerb von 500 Gr. Cannabis" anzulegen ?
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  #15 (permalink)  
Alt 18.12.2011, 19:02
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AW: Strafbarkeit des Ankaufs eines "Cannabis-Packets" mit falschem Inhalt

Zitat:
Zitat von askaquestion90 Beitrag anzeigen
Vermutlich Handel treiben. Welches Strafmaß ist jetzt aber für "Beihilfe zum versuchten Erwerb von 500 Gr. Cannabis" anzulegen ?
So einfach ist es nicht mehr. Wenn C Handel treiben wollte, hat sich A wegen Beihilfe zum Handeltreiben in nicht geringer Menge gem. §§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 27 StGB strafbar gemacht (Handeltreiben setzt nämlich nicht voraus, dass es die gehandelten BtM auch gibt). Das ist dann eine ganz andere Liga.
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  #16 (permalink)  
Alt 18.12.2011, 19:22
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AW: Strafbarkeit des Ankaufs eines "Cannabis-Packets" mit falschem Inhalt

Also sollte Person A in einen Anwalt investieren ?!
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  #17 (permalink)  
Alt 18.12.2011, 19:25
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AW: Strafbarkeit des Ankaufs eines "Cannabis-Packets" mit falschem Inhalt

Zitat:
Zitat von askaquestion90 Beitrag anzeigen
Also sollte Person A in einen Anwalt investieren ?!
Das lässt sich aus der Ferne schlecht sagen, ist aber nie verkehrt.
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  #18 (permalink)  
Alt 19.12.2011, 11:32
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AW: Strafbarkeit des Ankaufs eines "Cannabis-Packets" mit falschem Inhalt

Zitat:
Zitat von askaquestion90 Beitrag anzeigen
In diesem Päckchen befand sich jedoch nur legales "Füllmaterial", keine Betäubungsmittel.

Frage nun:
Hat A sich strafbar gemacht ?
Ja. Auch der untaugliche Versuch, eine Straftat zu begehen, ist im Regelfall strafbar - sofern bei dieser Straftat der Versuch denn überhaupt strafbar ist. Bei bestimmten Verstößen gegen das BtmG ist der Versuch strafbar, bei anderen nicht, der beschriebene zählt zu denen, wo der Versuch strafbar ist.

Wenn B also ausreichend klar einen Auftrag zum Erwerb gegeben hat, hat sich B strafbar gemacht, ebenso C. A ebenfalls, denn der ist ja zusammen mit B daran beteiligt, illegal Betäubungsmitel zu kaufen zu versuchen.

Bei Dealer X wird's komplizierter, über's BtmG ist da nichts drin, wenn der nur Puderzucker verkauft. Das ist auch kein "Versuch, Betäubungsmittel" zu verkaufen, denn er versucht das nun mal nicht - er versucht, Puderzucker zu verkaufen.

Infrage kommt aber Betrug (§263 StGB), denn für den spielt das strafbare Handeln des Betrogenen erstmal keine Rolle. "Betrug" ist es (unter anderem), sich durch Vortäuschung falscher Tatsachen einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, in dem man das Vermögen eines anderen schädigt. Das ist aber hier der Fall, denn das Vermögen des Käufers wird durch den Kauf geschädigt, und der Kauf erfolgt nur, weil falsche Tatsachen vorgespiegelt werden.

Zitat:
Was muss A befürchten, wenn er zur Polizei geht ?
Ein Ermittlungsverfahren.

Was hier am Ende nachher wem bewiesen werden kann, steht auf einem völlig anderen Blatt.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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  #19 (permalink)  
Alt 20.12.2011, 02:31
JHS JHS ist gerade online
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AW: Strafbarkeit des Ankaufs eines "Cannabis-Packets" mit falschem Inhalt

Zitat:
Bei Dealer X wird's komplizierter, über's BtmG ist da nichts drin, wenn der nur Puderzucker verkauft. Das ist auch kein "Versuch, Betäubungsmittel" zu verkaufen, denn er versucht das nun mal nicht - er versucht, Puderzucker zu verkaufen.
Doch, da ist auf jeden Fall was "übers BtmG drin", was der Clown ja doch auch schon erklärt hatte:

Er verkauft ja nicht Puderzucker und sagt: "Das ist Puderzucker".
Er verkauft Puderzucker und sagt: "Das sind Drogen"

Damit sind wir bei § 29, Abs. 6 BtmG

Zitat:
(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.
Und da es sich um eine "nicht geringe Menge" handelt, sind wir auch bei § 29a BtmG.

A hat sich in dem Fall (mindestens) der Beihilfe zum vollendeten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar gemacht.

Je nach den genauen Umständen des Einzelfalls (ggf. Vermittlungsprovision) kommt für A sogar Täterschaft statt nur Beihilfe in Frage, denn schon eine konkrete Geschäftsanbahnung über den Ankauf von Drogen, die zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt sind, erfüllt das vollendete Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (selbst wenn die Drogen noch in Afghanistan auf dem Feld rumstehen), vgl. BGH, Großer Senat für Strafachen, Beschluss vom 26. Oktober 2005 – GSSt 1/05

Zitat:
Der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs hatte aufgrund einer Vorlage des 3. Strafsenats über die Frage zu entscheiden, ob ein Täter, der Betäubungsmittel zum gewinnbringenden Weiterverkauf erwerben möchte und deshalb in ernsthafte Verhandlungen mit einem Verkäufer eintritt, jedoch mit diesem keine Einigung erzielt, wegen vollendeten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln strafbar ist oder ob nur versuchtes Handeltreiben vorliegt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfüllt jede eigennützige auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit den Tatbestand des Handeltreibens im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes. Daran hat der Große Senat für Strafsachen festgehalten. Er hat deshalb die vorgelegte Rechtsfrage dahin beantwortet, dass in den genannten Fällen vollendetes Handeltreiben vorliegt.

Dabei hat der Große Senat für Strafsachen insbesondere daran angeknüpft, dass der Gesetzgeber bei zahlreichen Änderungen des Betäubungsmittelgesetzes und bei mehreren Übertragungen des Begriffs „Handeltreiben“ in andere Gesetze (Kriegswaffenkontrollgesetz, Arzneimittelgesetz und Transplantationsgesetz) von dessen herkömmlicher Definition im Betäubungsmittelrecht ausgegangen ist. In allen diesen Rechtsmaterien geht es gleichermaßen darum, Gefährdungen besonders hoher Rechtsgüter schon im frühen Gefahrenfeld mit wirksamen Strafvorschriften entgegenzutreten. Dies gilt insbesondere für den Kriminalitätsbereich des gewinnbringenden Umgangs mit Betäubungsmitteln. Deshalb ist der Begriff „Handeltreiben“ weit auszulegen. Dabei ist die schuldgerechte Behandlung auch der im unteren Bereich des vollendeten Handeltreibens liegenden Fälle dadurch gewährleistet, dass das differenzierte Regelungssystem des Betäubungsmittelstrafrechts (§§ 29 bis 30a Betäubungsmittelgesetz) in Verbindung mit den allgemeinen Teilnahmeregelungen eine sachgerechte Abstimmung von Tatbestand und Rechtsfolge enthält.
@Fragesteller

Im letzteren Fall reden wir hier von einem Strafrahmen von 1 bis 15 Jahren für A. Bei Beihilfe wären es 3 Monate bis 10 Jahre (vorgeschriebene Milderung nach § 49 StGB).

Thema Anwalt:

Es handelt sich -egal ob Täter oder Tatgehilfe- um den Vorwurf eines Verbrechenstatbestandes, somit um den Fall der "notwendigen Verteidigung" nach § 140(1) StPO. Das bedeutet, dass wenn es zur Anklage kommt, A sich ohnehin von einem Anwalt vertreten lassen muß. Wenn also bereits abzusehen ist, dass es zur Anklage kommt, ist der Weg zum Anwalt ohnehin angesagt. Selbst wenn noch offen ist, ob es zur Anklage kommt, ist ein Anwalt dringend zu empfehlen. Alleine schon um juristisch korrekt zu beurteilen, ob eben nur Beihilfe vorlag oder nicht.
__________________
cheers, JHS
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  #20 (permalink)  
Alt 21.12.2011, 21:13
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Zitat:
Zitat von TomRohwer Beitrag anzeigen
Ja. Auch der untaugliche Versuch, eine Straftat zu begehen, ist im Regelfall strafbar - sofern bei dieser Straftat der Versuch denn überhaupt strafbar ist. Bei bestimmten Verstößen gegen das BtmG ist der Versuch strafbar, bei anderen nicht, der beschriebene zählt zu denen, wo der Versuch strafbar ist.

Wenn B also ausreichend klar einen Auftrag zum Erwerb gegeben hat, hat sich B strafbar gemacht, ebenso C. A ebenfalls, denn der ist ja zusammen mit B daran beteiligt, illegal Betäubungsmitel zu kaufen zu versuchen.

Bei Dealer X wird's komplizierter, über's BtmG ist da nichts drin, wenn der nur Puderzucker verkauft. Das ist auch kein "Versuch, Betäubungsmittel" zu verkaufen, denn er versucht das nun mal nicht - er versucht, Puderzucker zu verkaufen.

Infrage kommt aber Betrug (§263 StGB), denn für den spielt das strafbare Handeln des Betrogenen erstmal keine Rolle. "Betrug" ist es (unter anderem), sich durch Vortäuschung falscher Tatsachen einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, in dem man das Vermögen eines anderen schädigt. Das ist aber hier der Fall, denn das Vermögen des Käufers wird durch den Kauf geschädigt, und der Kauf erfolgt nur, weil falsche Tatsachen vorgespiegelt werden.


Ein Ermittlungsverfahren.

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Wenn du keine Ahnung vom Betäubungsmittelstrafrecht hast, warum schreibst du denn dann was dazu?
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