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Strafbarkeit des Ankaufs eines "Cannabis-Packets" mit falschem Inhalt

Dies ist eine Diskussion zu Strafbarkeit des Ankaufs eines "Cannabis-Packets" mit falschem Inhalt innerhalb des Forums Betäubungsmittelrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 18.12.2011, 16:55
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Strafbarkeit des Ankaufs eines "Cannabis-Packets" mit falschem Inhalt

Hallo,

folgender Sachverhalt könnte sich ereignet haben:

Eine Person B (im Auftrag einer Person C) fragt eine Person A, ob A jemanden kennt der eine bestimmte Menge Cannabis verkaufen würde. Person A kontaktiert einen Dealer X, welchen A und B aufsuchen. B gibt ihm das Geld, der Dealer gibt B ein Päckchen.

In diesem Päckchen befand sich jedoch nur legales "Füllmaterial", keine Betäubungsmittel.


Frage nun:
Hat A sich strafbar gemacht ? Gibt es einen Straftatbestand "versuchter Handel mit Btm" ? Was muss A befürchten, wenn er zur Polizei geht ?

Geändert von askaquestion90 (18.12.2011 um 16:56 Uhr). Grund: Wort vergessen...
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  #2 (permalink)  
Alt 18.12.2011, 17:07
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AW: Strafbarkeit des Ankaufs eines "Cannabis-Packets" mit falschem Inhalt

Zitat:
Zitat von askaquestion90 Beitrag anzeigen
Hat A sich strafbar gemacht ? Gibt es einen Straftatbestand "versuchter Handel mit Btm" ?
Siehe §29 Absatz 2 BtmG. Der Versuch des Erwerbs ist strafbar.
Zitat:
Was muss A befürchten, wenn er zur Polizei geht ?
Strafrahmen steht ganz oben, wenn durch die Anzeige ein Dealer auffliegen würde (oder gar eine ganze Handelskette) kann ein Gericht sehr milde werden. Siehe zu dem Thema auch §§31 und 31a BtmG.

Natürlich hätte sich B auch strafbar gemacht.
__________________
Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz.
Albert Einstein

Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden.
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  #3 (permalink)  
Alt 18.12.2011, 17:38
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AW: Strafbarkeit des Ankaufs eines "Cannabis-Packets" mit falschem Inhalt

Was hätten Person C, Geldgeber und empfänger des Packetes, und Dealer X im falle polizeilich Ermittlungen zu befürchten ?
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  #4 (permalink)  
Alt 18.12.2011, 17:46
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AW: Strafbarkeit des Ankaufs eines "Cannabis-Packets" mit falschem Inhalt

C hat sich des versuchten Erwerbs von BtM schuldig gemacht; X hat sich - entgegen Humungus - wegen § 29 Abs. 6 BtMG des vollendeten Imitat-Handeltreibens in Tateinheit mit Betrug schuldig gemacht.
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  #5 (permalink)  
Alt 18.12.2011, 17:54
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AW: Strafbarkeit des Ankaufs eines "Cannabis-Packets" mit falschem Inhalt

der einzige, der sich nicht strafbar gemacht hat ist der dealer x.
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  #6 (permalink)  
Alt 18.12.2011, 17:55
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AW: Strafbarkeit des Ankaufs eines "Cannabis-Packets" mit falschem Inhalt

Zitat:
Zitat von zeiten Beitrag anzeigen
der einzige, der sich nicht strafbar gemacht hat ist der dealer x.
Hast du meinen Beitrag gelesen? Das ist völliger Unfug. X hat sich wegen Imitathandel und Betrug strafbar gemacht.
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  #7 (permalink)  
Alt 18.12.2011, 18:16
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AW: Strafbarkeit des Ankaufs eines "Cannabis-Packets" mit falschem Inhalt

Zitat:
Zitat von clown
Hast du meinen Beitrag gelesen?
oh.... nein, das hatte sich überschnitten.

Zitat:
Das ist völliger Unfug.
na dann nehm ich es natürlcih zurück.
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  #8 (permalink)  
Alt 18.12.2011, 18:17
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AW: Strafbarkeit des Ankaufs eines "Cannabis-Packets" mit falschem Inhalt

OK, aber Person A wäre insofern raus wenn bei ihr nur § 29 Straftaten Absatz 1 Satz 10 gilt:
Zitat:
einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet,
Das wäre nach Absatz 2 im Versuch nicht strafbar, oder ? Person A hat weder Geld übergeben noch das Packet entgegengenommen, sondern war nur zur identifizierung von Dealer X anwesend. Ist das Erwerb ?
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  #9 (permalink)  
Alt 18.12.2011, 18:23
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AW: Strafbarkeit des Ankaufs eines "Cannabis-Packets" mit falschem Inhalt

Zitat:
Zitat von askaquestion90 Beitrag anzeigen
OK, aber Person A wäre insofern raus wenn bei ihr nur § 29 Straftaten Absatz 1 Satz 10 gilt:
A ist mitnichten "raus", sondern hat sich der Beihilfe zum versuchten Erwerb schuldig gemacht.
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  #10 (permalink)  
Alt 18.12.2011, 18:40
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AW: Strafbarkeit des Ankaufs eines "Cannabis-Packets" mit falschem Inhalt

Wo kann man nachlesen wie das Strafmass für Person A wäre ? "... bis 5 Jahre" ist weit gefasst.
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