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Spontane Hausdurchsuchung

Dies ist eine Diskussion zu Spontane Hausdurchsuchung innerhalb des Forums Betäubungsmittelrecht

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Alt 12.07.2010, 12:33
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Spontane Hausdurchsuchung

Salu,

Also X und Y wohnen zusammen in einer WG. Es ist der 3.7.10, Fußball guggen. Deutschland gewinnt gegen Argentinien. X und Y freuen sich, haben ein wenig getrunken und auch ein wenig geraucht. X macht die Musik nach dem Speil ein bisschen lauter und die Freundin von X mag das irgendwie gar nicht. Wahrscheinlich bedingt durch die Hitze kriegt sie nen hysterischen, schmeißt diverse Gegenstände (Orange,Plastikflasche)nach X und macht auch seine Brille kaputt. Dann auf einmal ruft sie die Polizei an , wegen ja genau Drogen. Polizei kommt mit 4 Mann, Y will mit der Sache nichts zu tun haben und geht in sein WG-Zimmer. Polizei folgt ihm, nötigt Ihn die Hose in seinem Zimmer runterzulasssen und legt Ihn in Handschellen, nachdem er bisschen pöbelnd wurde.
Polizei telefoniert kurz(sagen mit dem Richter, war vielleicht auch nur der Kollege vom Grillfest) und gibt an, das Richter Durchsuchung zustimmt.

Hund wird bestellt, Durchsuchung durchgeführt.

Fund bei X: Ein Tütchen Marihaja mit max. 0,8 g hinterm Fernseher(achtung jetzt kommt´s: Gehört eigentlich Freundin von X!!!!).
Bei Y im Zimmer wird auch ca. 0,5 g Marihaja gefunden sowie Amphetamin ca. 1g. Y gibt an das alles, also auch der Fund im Zimmer von X Ihm gehört.

So das Delikate ist X hat Bewährung wegen BTM und Y Arbeitsstd. wegen Beamtenbeleidigung. Z wohnt übrigens auch noch in der WG, war aber nicht zu Hause, deshalb keine Durchsuchung seines Zimmers.

Was meint Ihr was blüht X und Y?

Das ganze passiert in BaWü Hauptstadt.

PS: Freundin von X ist jetzt natürlich "Ex"
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Alt 17.07.2010, 12:39
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AW: Spontane Hausdurchsuchung

Neue Strafe wg. unbefugten Betäubungsmittelbesitzes, der Schilderung kann auch noch ein 113er rausspringen und evtl. Widerruf der alten Bewährung.
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  #3 (permalink)  
Alt 21.07.2010, 18:25
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AW: Spontane Hausdurchsuchung

Hausdurchsuchungen sind mit richterlichem Befehl (§105StPO) vom 1.4. bis 30.9. von 4 Uhr morgens bis 21 Uhr abends (§104StPO) möglich. In der Zeit vom 1.10. bis 31.3. besteht die Gefahr einer Hausdurchsuchung erst morgens ab 6 h (auch bis abends 21 h). Aber da gibt es noch die sogenannte "Gefahr im Verzug", was in der Praxis heißt, daß die Besuchszeiten nicht mehr eingehalten werden müssen und kein richterlicher Befehl vorliegen muß. Diese Variante ist bei Staatsanwaltschaft und Polizei sehr beliebt.


Der Grund für die Durchsuchung muß auf Verlangen vor Beginn bekanntgegeben werden. Sie erstreckt sich auf Wohnung (Räume), Person und Sachen des Betroffenen. Leibesvisitationen dürfen nur geschlechtlich getrennt durchgeführt werden. Der Hauptmieter ("Inhaber" §106StPO) hat das Recht, der Durchsuchung beizuwohnen.


Sichergestellt werden dürfen nur Gegenstände, die mit einer vermuteten Straftat in Zusammenhang stehen (§108StPO).


Jedesmal nachdrücklich erklären, daß man/frau mit der Sicherstellung nicht einverstanden ist. Die Gegenstände müssen dann "beschlagnahmt" werden (§94(2)StPO).


Von einer Beschlagnahme ausgeschlossen sind: schriftliche Mitteilungen des Beschuldigten an Eltern, Kinder, Ehegatten, Verlobte, Schwiegereltern, Geistliche und Rechtsanwälte, die sich in deren Gewahrsam befinden (§97StPO).


Auf Verlangen muß dem/der Durchsuchten eine Liste der einzelnen sichergestellten Gegenstände angefertigt und ausgehändigt werden. Auch wenn nichts gefunden wird, hat man/frau das Recht auf eine schriftliche Bestätigung (§107StPO).


Gegen die Beschlagnahme kann sofort oder später schriftlicher Widerspruch eingelegt (per Einschreiben) und bei der zuständigen Polizeistelle oder beim Ermittlungsrichter eine richterliche Entscheidung beantragt werden (§98StPO). Schneller geht es mit dem Vermerk auf der Liste der sichergestellten Sachen: "Ich bin mit der Sicherstellung (Beschlagnahme bzw. formlosen Einziehung) nicht einverstanden, lege hiermit Widerspruch ein und beantrage richterliche Entscheidung". Dies muß unterschrieben werden. Auch nach einer Hausdurchsuchung mit der "Begründung" "Gefahr in Verzug" kann nachträglich eine richterliche Entscheidung beim Amtsgericht beantragt werden.


Außer beim Widerspruch gilt allgemein: Nichts unterschreiben.


Einige weitere Verhaltensvorschläge: Taktik der Staatsorgane ist im Grunde genommen, die Betroffenen einzuschüchtern und zu verunsichern, um aus der entstehenden Angst "Erkenntnis"-Profit zu schlagen. Dies geschieht unter anderem durch Erscheinen in großer Anzahl (unter Umständen bewaffnet), durch autoritäres Auftreten, Überraschung zu unmöglichen Uhrzeiten, aber auch durch gespielte Freundlichkeit oder angebliches Mitgefühl.


Gerade deshalb muß man/frau solchen Aktionen mit Ruhe, Gelassenheit und Selbstsicherheit entgegentreten. Aktiver Widerstand bei Hausdurchsuchungen wie Prügeleien mit Polizisten oder Möbelrücken vor die Eingangstür etc. ist nicht nur strafbar sondern auch sinnlos. Auch wirkliche oder vorgetäuschte Abwesenheit schützt vor der Hausdurchsuchung nicht. Die Behörde verschafft sich dann z.B. per Schlüsseldienst Zutritt.


Vielleicht hilft einem eine alltägliche Beschäftigung, wie z.B. Frühstück machen, ruhiger zu bleiben. Wichtig ist trotzdem, alles genau zu beobachten. Versuche sofort, einen Anwalt oder eine Person deines Vertrauens zu verständigen, dies ist dein Recht. Auf Verlangen muß der Hausdurchsuchung eine neutrale Person beiwohnen, z.B. ein Nachbar, mit dem man/frau sich gut versteht. (Der Hausmeister ist nicht ratsam, da er sehr wahrscheinlich den Hausbesitzer verständigt.) Für Wohngemeinschaften sind Untermietverträge und Namensschilder zu empfehlen, da meist Durchsuchungsbefehle auf Einzelpersonen ausgestellt werden. Sollten Räume und Sachen durchsucht werden, die nicht der auf dem Hausdurchsuchungs-Befehl genannten Person gehören, sollte man/frau sich dagegen verwahren, rechtliche Schritte (Dienstaufsichtsbeschwerde) androhen und gegebenenfalls auch einleiten.


Häufig werden von den durchsuchenden Polizisten Papiere (z.B. Briefe, Schriftstücke) durchgelesen mit der Begründung, es müsse festgestellt werden, ob sie als Beweismittel verwendbar sind - das steht nur der Staatsanwaltschaft zu (§110StPO). Darauf bestehen, daß sie sofort versiegelt werden (in verschlossenem Umschlag per Papierstreifen mit eigener Unterschrift). Schon während der Hausdurchsuchung Namen und Dienstnummern der Polizisten notieren, aufschreiben (Gedächtnisprotokoll), wie alles verläuft, welcher Polizist welche Sachen und Zimmer durchsucht, was sie sich notieren, welche Bemerkungen sie machen etc. Dies ist für spätere rechtliche Schritte sehr hilfreich.


Bei verwüsteten Wohnungen, Reinigungs- und eventuell anfallenden Arztkosten sind Zeugenaussagen oder Fotos als Beweis wichtig.


Grundsätzlich: Keine Aussagen machen! Nur Angaben zur eigenen Person (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Beruf). Also keine Diskussionen, nicht auf Provokationen einsteigen, kein Geplausche. Niemanden auf Fotos wiedererkennen!


Es ist immer gefährlich, belastendes Material, z.B. Tagebücher, Fotos, Videos etc. in seiner Wohnung aufzubewahren. Das gilt natürlich auch bei Aufbewahrungsdiensten für Bekannte.


Du solltest dir frühzeitig überlegen, wie du dich bei einer Hausdurchsuchung verhältst , du bist dann gedanklich besser vorbereitet und für den Überraschungsfall gewappnet.


Für den Fall einer Festnahme: Immer die Telefonnummer eines Anwalts des Vertrauens und Telefonkarte oder drei Zehncent- Stücke bei sich haben. Keinerlei Aussage (außer Angabe der Personalien) machen, bevor man mit dem Anwalt gesprochen hat.
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