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Sicherstellung bei Minderjährigen

Dies ist eine Diskussion zu Sicherstellung bei Minderjährigen innerhalb des Forums Betäubungsmittelrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 15.01.2011, 22:24
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Sicherstellung bei Minderjährigen

Hallo´Zusammen.

Bei Person A werden 3g Cannabis in einem Rucksack in einem stehenden Auto sichergestellt. person A befand sich auf der Rückbank des Autos.
person A ist 16 jahre alt und keinerlei vorbestraft.
Nun lüuft eine Strafanzeige aufgrund der Sicherstellung.

Wie wird das Strafmaß für person A aussehen?
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Vielen Dank im Voraus
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Alt 16.01.2011, 01:50
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AW: Sicherstellung bei Minderjährigen

Welches Bundesland?

Grundsätzlich sind bei einem Ersttäter Sozialstunden oder auch andere Auflagen (z.B. Gespräche bei der Drogenberatung) denkbar. Entweder in Form einer sog. Erziehungsmaßregel/Weisung (mit Gerichtsverhandlung) oder in Form einer Verfahrenseinstellung nach § 45 JGG (ohne Verhandlung) - kommt auch aufs Bundesland an, ist aber nie sicher vorherzusagen. Theo. kommt auch eine Einstellung nach § 31a BtmG (ohne Auflagen) in Frage (außer in NRW), aber das ist bei Jugendlichen sehr unwahrscheinlich.

Weiterhin kann es Probleme mit dem Roller-Schein (so es denn einen gibt) geben, oder in 1-2 Jahren mit dem Autoführerschein, wenn der erworben werden soll.
__________________
cheers, JHS
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Alt 16.01.2011, 17:33
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AW: Sicherstellung bei Minderjährigen

dankeschön schonmal
das Bundesland ist Hessen.
wie sieht es da für Person A aus?
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Alt 16.01.2011, 18:19
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AW: Sicherstellung bei Minderjährigen

Zitat:
Zitat von xxjamesbondxx Beitrag anzeigen
dankeschön schonmal
das Bundesland ist Hessen.
wie sieht es da für Person A aus?
In Hessen herrscht "Soll-Einstellung" bis 6g, d.h. wenn kein öffentliches Interesse besteht (hier nicht ersichtlich) sollen alle Verfahren die bis zu max. 6g betreffen (und wo es nicht die zigte Wiederholsungstat ist) eingestellt werden, nach § 31a BtmG - ohne Auflagen. Das gilt insoweit für Erwachsene, ab 21.

Was Jugendliche/Heranwachsende betrifft, gibt es m.W. keine spezielle Richtlinie zu § 31a in Hessen. Man wird aber auch hier von einer Einstellung bis zu 6g ausgehen können, wobei die aber evtl. nicht nach § 31a BtmG erfolgen könnte, sondern nach § 45 JGG und mit einer Auflage (z.B. Arbeitsauflage) verbunden werden kann.
__________________
cheers, JHS
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Alt 17.01.2011, 12:39
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AW: Sicherstellung bei Minderjährigen

[QUOTE=JHS;821512]In Hessen herrscht "Soll-Einstellung" bis 6g, d.h. wenn kein öffentliches Interesse besteht (hier nicht ersichtlich) sollen alle Verfahren die bis zu max. 6g betreffen (und wo es nicht die zigte Wiederholsungstat ist) eingestellt werden, nach § 31a BtmG - ohne Auflagen. Das gilt insoweit für Erwachsene, ab 21.

Was Jugendliche/Heranwachsende betrifft, gibt es m.W. keine spezielle Richtlinie zu § 31a in Hessen. Man wird aber auch hier von einer Einstellung bis zu 6g ausgehen können, wobei die aber evtl. nicht nach § 31a BtmG erfolgen könnte, sondern nach § 45 JGG und mit einer Auflage (z.B. Arbeitsauflage) verbunden werden kann.[/QUOTE

Was meinen sie genau mit "öffentlichem Interesse"??
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  #6 (permalink)  
Alt 17.01.2011, 13:44
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AW: Sicherstellung bei Minderjährigen

Öffentliches Interesse ist bei Btm Sachen z.B. dann gegeben, wenn eine schädl. Aussenwirkung gegeben ist, wenn z.B. in/vor der Schule konsumiert wird und so ggf. Mitschüler zum Konsum verleitet werden oder wenn die Beschuldigten bestimmten Berufsgruppen angehören, z.B. Erzieher, Lehrer, Polizeibeamte, oder auch wenn man schon mehrmals mit Btm erwischt wurde.
__________________
cheers, JHS
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