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Rund 20g Brutto, Holländische Grenze

Dies ist eine Diskussion zu Rund 20g Brutto, Holländische Grenze innerhalb des Forums Betäubungsmittelrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 24.10.2011, 19:13
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Rund 20g Brutto, Holländische Grenze

Guten Tag,

Mal angenommen X und Y werden an der holländischen Grenze vom Zoll angehalten, sie haben beide rund 20g Mariuhana (Brutto) dabei, Netto also etwas über 15g p.P.
Bei X fände man nur die 15g (20Brutto) und einen Joint, bei Y zusätzlich noch Plastikbeutel und eine Waage. Beide wären 18Jahre alt und Schüler. X könnte mit 14 einmal beim Staatsschutz wegen leicht rechten Aussagen gewesen sein, jedoch ohne Folgen, wie auch 2 fallen gelassene Anklagen, wegen Ladendiebstahl und Graffiti auf dem Buckel. Bei Y gäbe es keine polizeiliche Vorgeschichte.
Beide hätten die Aussage verweigert, es wurden keine Drogentests durchgeführt, obwohl sie mit dem Auto unterwegs wären.
Womit hätten sie zu rechnen? Wie würden die Waage und die Tütchen die Sache beeinflussen?

Geändert von Roth-Hertle (24.10.2011 um 22:14 Uhr). Grund: Unklare formulierung
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Alt 27.10.2011, 15:24
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AW: Rund 20g Brutto, Holländische Grenze

Das ganze könnte als Handel von Btm angeklagt werden. Feinwaage und Tütchen sind normalerweise klare Indizien hierfür... Über das zu erwartende Strafmaß sollte einfach mal das BtmG und hier die Paragrafen 29 bzw. 29a angesehen werden.
__________________
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  #3 (permalink)  
Alt 27.10.2011, 16:49
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AW: Rund 20g Brutto, Holländische Grenze

Vielen Dank für die Antwort. Dann habe ich noch eine Frage zur geringen Menge, wie steht es damit, ich habe dazu 2 Sachen gelesen, zum einen dass die Menge durch das Brutto-Gewicht, was in diesem Fall rund 20g wären definiert, aber auch, dass sich die Menge durch den Wirkstoff-Gehalt definiert, was stimmt nun?
Also ich finde leider die Seite nicht mehr da hieß es:
"Wenn der Inhalt unverhältnismäßig zur Verpackung ist, dann wird das Produkt auf den Wirkstoff-Gehalt geprüft." Da liegt die Menge dann bei 7,5g reinem Wirkstoff, welche bei 15g niemals gedeckt werden könnte. (Qualitativ sehr hochwertiges Cannabis enthält 10-20% THC) da wären X und Y sehr großzügig gerechnet bei 3-4g THC p.P.
Dann noch eine Frage zur Sache mit den Zip-Tütchen und der Waage, würde nur die Person die diese Waage besitzt wegen Verkauf verdächtigt oder beide?

Vielen Dank.
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Alt 29.10.2011, 11:35
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AW: Rund 20g Brutto, Holländische Grenze

Zitat:
Wenn der Inhalt unverhältnismäßig zur Verpackung ist, dann wird das Produkt auf den Wirkstoff-Gehalt geprüft.
Die Aussage ist so oder so Unfug.

Mit Brutto/Netto ist bei BTM nicht "mit Verpackung"/"ohne Verpackung" gemeint. Und wenn die Verpackung unverhältnismäßig ist, dass wird halt ausgepackt und die Brutto(!)menge ohne Verpackung gewogen, aber nicht wegen der Verpackung der Wirkstoffgehalt festgestellt.

Brutto bedeutet die gesamte Substanzmenge, also z.B. ein Stück Haschisch, das 5g wiegt.

Netto bedeutet "Wirkstoffgehalt". Bei den o.g. 5g Brutto hätte man also z.B. (wenn sie einen Gehalt von 10% hätten) 0,5g netto.

In dem Bereich in dem X und Y sich bewegen, geht es um die Abgrenzung von der "geringen Menge" [§ 31a BtmG] zur "Normalmenge". Die ist bei 15g gerissen (in NRW in jedem Fall (10g) und in Niedersachsen liegt sie genau bei 15g). Es kann aber auch gut sein, dass beiden die Gesamtmenge (also beiden die kompletten 30g) zur Last gelegt werden, wg. "gemeintschaftlicher Einfuhr".

Was den Handel angeht, sind die Waage und die Tüten zwar Indizien, aber wenn es außerdem nicht noch mehr gibt, was auf Handel hindeutet, bzw. ihn beweisen kann, wird sich hier keine StA die Mühe machen Handel anzuklagen, da es für eine Verurteilung nicht reichen wird. Mag sein, dass man zunächst wegen Handel ermittelt und schaut ob sich der Verdacht verdichtet.

Der Fahrer wird wahrscheinlich auch Probleme hinsichtlich des Führerscheins bekommen (auch ohne Test). Zumindest die "Einladung" zu Drogenscreenings und vllt. auch ein Fachärztliches Gutachten sind durchaus denkbar.
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cheers, JHS
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Alt 29.10.2011, 14:26
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AW: Rund 20g Brutto, Holländische Grenze

Okay, auch wenn ich nicht denke, dass das viel Unterschied macht, aber wie sieht es aus, wenn der Zoll X und Y vor der Grenze erwischt? Somit die Einfuhr nach Deutschland durch den Zoll durchgeführt würde, das klingt irgendwie komisch, ich schätze auch, dass die 100m da keine Sau mehr interessieren, aber ich kenn mich da auch nicht so gut aus wie die meisten hier.

Aber nochmals vielen Dank für die Antwort.

Also da keine geringe Menge vorliegt, kann man schwer davon ausgehen, dass das Verfahren nicht eingestellt würde. Also bestünde die Möglichkeit, dass X und Y wegen Handel oder Einfuhr von 15g oder 30g angezeigt würden.

Dann zum Drogenscreening, würde das nur den Fahrer oder beide treffen? Weil wenn er nicht getestet wurde, dann ist ja auch nicht bewiesen, dass er unnüchtern gefahren ist, somit nur der Besitz der bei beiden vorliegt, also müssten doch auch beide getestet werden, oder?

Dann noch zur Strafe, da wäre noch interessant wie das Strafmaß etwa angesetzt würde, weil eine Vorstrafe beiden nicht sonderlich gefallen würde.
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Alt 29.10.2011, 15:04
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AW: Rund 20g Brutto, Holländische Grenze

Zitat:
ich schätze auch, dass die 100m da keine Sau mehr interessieren,
Es lohnt jedenfalls nicht (bei diesen Mengen) darauf rumzureiten, denn wenn es keine Einfuhr wäre (wobei man noch schauen müßte, wo die Grenzlinie direkt verläuft) wäre es halt "Besitz" (und der ist -was viele nicht wissen und viele andere nicht wahrhaben wollen- für Deutsche auch in Holland strafbar, nach deutschem Recht). Und da wir uns ohnehin noch im Jugendrecht bewegen, wo die unterschiedlichen Mindeststrafen des Erw.-Rechts eh nicht gelten, ist es mehr oder weniger Hupe.

Eine Anklage wegen Handel kann man hier wie gesagt auch zu 99% ausschliessen. Dafür langen die Indizien einfach nicht.


Zitat:
dass das Verfahren nicht eingestellt würde.
Das ist im Jugendrecht in dem Fall nicht weiter wild. Denn dort käme auch eine Einstellung ins Erziehungsregister, wenn nach jugendrechtlichen Vorschriften [§§ 45, 47 JGG] eingestellt wird (und die haben jedenfalls in NRW Vorrang vor dem § 31a BtmG). Und auch die zu erwartende Erziehungsmaßregel oder das Zuchtmittel [§ 9, bzw. § 13 JGG] wird (nur) ins Erziehungsregister eingetragen.

Zitat:
Dann zum Drogenscreening, würde das nur den Fahrer oder beide treffen? Weil wenn er nicht getestet wurde, dann ist ja auch nicht bewiesen, dass er unnüchtern gefahren ist, somit nur der Besitz der bei beiden vorliegt, also müssten doch auch beide getestet werden, oder?
Rein theoretisch könnte es beide treffen, richtig. Da die Verkehrsbehörden in diesem Punkt aber ohnehin überlastet sind, werden halt Prioritäten gesetzt. Und da hat ein "nicht-fahrender-BTM-Besitzer" bessere Chancen durchs Raster zu fallen, als ein "fahrender" (es sei denn, es gibt beim Beifahrer schon andere BTM-Erkenntnisse von früher. Dann ist er natürlich wieder heiß mit im Spiel)

Es ist auch nicht zwingend(!!) gesagt, dass der Fahrer getestet wird (da es ja auch noch keine Vorauffälligkeit bei ihm gibt), aber die Chance ist halt durchaus da und eben auch größer als beim Beifahrer.

Kommt ja auch drauf an, inwieweit die Polizei die Mitteilung an die Führerscheinbehörde nach § 2, Abs. 12 StVG macht. Nur beim Fahrer oder bei Beiden oder bei gar Keinem. Denn ohne Meldung wird die Führerscheinbehörde nat. nicht tätig, da sie dann gar nichts von der Sache weiß.
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cheers, JHS
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Alt 29.10.2011, 17:35
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AW: Rund 20g Brutto, Holländische Grenze

Also nochmal vielen Dank, ich hätte nicht damit gerechnet, dass ihr euch so viel Zeit nehmt und so viel schreibt.

Zitat:
Das ist im Jugendrecht in dem Fall nicht weiter wild. Denn dort käme auch eine Einstellung ins Erziehungsregister, wenn nach jugendrechtlichen Vorschriften [§§ 45, 47 JGG] eingestellt wird (und die haben jedenfalls in NRW Vorrang vor dem § 31a BtmG). Und auch die zu erwartende Erziehungsmaßregel oder das Zuchtmittel [§ 9, bzw. § 13 JGG] wird (nur) ins Erziehungsregister eingetragen.
Das bedeutet, dass es eigentlich egal ist, wenn da was drin steht, weil es eh nach dem 24. Lebensjahr gelöscht wird, richtig? Also hätte das erstmal keinerlei "Nachwirkungen", wenn sie sich danach benehmen würden, bis auf die Strafe für die Tat an sich?
Da wäre eigentlich nur noch die Frage in welchem Strafmaß es sich so grob bewegen würde, besonders in den beiden unterschiedlichen Fällen, also 15g p.P. oder 30g zusammen. Und wie sieht es aus mit den eingezogenen Coffeeshop-Karten, wird da etwas überprüft oder werden die einfach nur aus "Sicherheitsgründen" beseitigt?

Geändert von Roth-Hertle (29.10.2011 um 17:44 Uhr). Grund: Weitere Frage
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Alt 29.10.2011, 20:33
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AW: Rund 20g Brutto, Holländische Grenze

Zitat:
Das bedeutet, dass es eigentlich egal ist, wenn da was drin steht, weil es eh nach dem 24. Lebensjahr gelöscht wird, richtig?
Gelöscht wird es in den anderen Registern auch, teilweise sogar früher. Viel wichtiger ist, dass ins Erziehungsregister außer Gerichten und Staatsanwaltschaften (und Waffenbehörden) und ein paar anderen unwesentl. Stellen [§ 61 BZRG] niemand Einsicht hat, der ggf. eine hoffnungsvolle Karriere zerstören (bzw. erst gar nicht aufkommen lassen) könnte. Wenn man sich z.B. bei einem Ministerium (Bund oder Land) bewirbt, bekommen die (als eine sog. "oberste Behörde") Einsicht ins BZR, wo jede kleine Geldstrafe nach Erwachsenenrecht gespeichert ist (min. 5 Jahre). Ins Erziehungsregister bekommen sie keine Einsicht, selbst wenn da 4 Wochen Jugendarrest drin stünden.

Zitat:
Da wäre eigentlich nur noch die Frage in welchem Strafmaß es sich so grob bewegen würde, besonders in den beiden unterschiedlichen Fällen, also 15g p.P. oder 30g zusammen. Und wie sieht es aus mit den eingezogenen Coffeeshop-Karten, wird da etwas überprüft oder werden die einfach nur aus "Sicherheitsgründen" beseitigt?
Hinsichtlich der Karten wird nichts überprüft. Die dienen nur als Beweismittel. Strafen lassen sich im Jugendrecht immer mega-schwer vorhersagen. Wenn schon eigenes Geld verdient wird evtl. eine Geldauflage [§ 15(1)4 JGG] oder eben die berühmten Sozialstunden [§ 10(1)4, bzw. § 15(1)3 JGG]. Höhe/Anzahl kann man nur raten. So wild wird es nicht werden.
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Alt 26.02.2012, 21:48
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Entschuldigt bitte die Leichenschänderei, aber ich hätte noch ein paar Fragen.
Mal angenommen einer dieser beiden erhält seine Anklage, wegen Einfuhr, aber der andere noch nicht, obwohl der eine die Anklage schon etwa eine Woche hätte, ist sowas gängig?
Zum anderen wäre noch interessant wie es nach einer Anklage weitergeht. Und was wären mögliche Schritte die eingeleitet werden könnten?
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Alt 27.02.2012, 09:51
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AW: Rund 20g Brutto, Holländische Grenze

Was steht denn in der Anklageschrift zur Tatbeteiligung?

Sind da beide Namen als Mittäter erwähnt? Also: " A und B werden angeklagt"

Oder taucht nur der Name von A als Angeklagter auf?

Oder steht da was von "A hat gemeinsam mit dem "gesondert verfolgten B..."?

Zitat:
Zum anderen wäre noch interessant wie es nach einer Anklage weitergeht.
Das Jugendgericht wird das Hauptverfahren eröffnen und einen Termin zur Hauptverhandlung bestimmen.

Zitat:
Und was wären mögliche Schritte die eingeleitet werden könnten?
Nix weiter - Anwalt nehmen, wenn man will. Muß aber nicht sein.

ggf. eine Drogenberatungsstelle besuchen, und fragen ob es da irgendwelche Kurse gibt, die man besuchen kann. Präventionskurs oder so was. Wenn ja, mitmachen. Bescheinigung darüber mit zur Verhandlung nehmen.

Und ... der wichtigste Schritt: Jeglichen Drogenkonsum einstellen.
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