Dienstag, 1. September 2009, 10:00

Login:

( Angemeldet bleiben?)

Jetzt hier registrieren

Ritalin

Dies ist eine Diskussion zu Ritalin innerhalb des Forums Betäubungsmittelrecht

Like Tree4Likes

Antwort
 
LinkBack Themen-Optionen Thema durchsuchen Ansicht

  #41 (permalink)  
Alt 06.12.2011, 17:10
V.I.P.
 
Registriert seit: May 2008
Beiträge: 4.097
90% positive Bewertungen (4097 Beiträge, 259 Bewertungen)90% positive Bewertungen (4097 Beiträge, 259 Bewertungen)90% positive Bewertungen (4097 Beiträge, 259 Bewertungen)90% positive Bewertungen (4097 Beiträge, 259 Bewertungen)90% positive Bewertungen (4097 Beiträge, 259 Bewertungen)90% positive Bewertungen (4097 Beiträge, 259 Bewertungen)90% positive Bewertungen (4097 Beiträge, 259 Bewertungen)90% positive Bewertungen (4097 Beiträge, 259 Bewertungen)90% positive Bewertungen (4097 Beiträge, 259 Bewertungen)90% positive Bewertungen (4097 Beiträge, 259 Bewertungen)  
AW: Ritalin

Zitat:
Zitat von JHS Beitrag anzeigen
eine "uneidliche Falschaussage" kann nur ein "Zeuge" tätigen und dieser auch nur "bei Gericht" oder einer anderen "zur Abnahme von eidlichen Aussagen zust. Stelle" [vgl. § 153 StGB].
Hinzuzufügen ist: als Zeuge muß man nur vor Staatsanwaltschaft oder Gericht aussagen, nicht vor der Polizei; als Beschuldigter muß man überhaupt nicht aussagen, ebenfalls muß man als Zeuge nicht aussagen, wenn die Gefahr bestünde, daß man sich dadurch selbst einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezichtigen würde.

Ansonsten gilt, um es zu präzisieren:

Ein Beschuldigter oder Zeuge, der vor Gericht, der Staatsanwaltschaft oder vor der Polizei lügt, kann deshalb bestraft werden, wenn er dadurch tatbestandsmäßig eine Begünstigung i. S. v. § 257 StGB, das Vortäuschen einer Straftat i. S. v. § 145d StGB oder eine Falsche Verdächtigung i. S. v. § 164 StGB begeht. Allerdings sind davon Äußerungen nicht erfasst, die bloß die eigene Beteiligung an einer Straftat leugnen, solange nicht andere Personen beschuldigt werden. Die Möglichkeit, eine eigene Tatbeteiligung leugnen zu dürfen, ergibt sich aus dem Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit (sog. "Nemo tenetur"-Grundsatz). Führt die falsche Aussage für den Zeugen oder Beschuldigten vorhersehbar zur Festnahme einer Person, so macht er sich der Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) durch mittelbare Täterschaft (§ 25 Abs. I 2. Alt. StGB) schuldig.
(Der Einfachheit halber mal aus Wikipedia zitiert.)

Zitat:
Auch als Betroffener einer "Maßnahme" (wie z.B. einer polizeilichen Verkehrskontrolle) ist man nicht verpflichtet, an seiner eigenen "Überführung" mitzuwirken, indem man die Wahrheit sagt. Man hat insoweit ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO. Auch eine falsche Auskunft gegenüber der Polizei:

Frage: "Nehmen Sie Drogen oder führen Sie welche mit sich?"
Antwort: "Nein, weder noch!"

ist hier nicht strafbewehrt.
So ist es.

Was die Einschätzung des §14 FEV betrifft, so kann dies nicht so pauschalisiert gesagt werden, einer MPU bedarf es nämlich erst, wenn der Verkehrsbehörde Zweifel an der Eignung des Fahrers kommen - im Regelfall reicht die ärztliche Bescheinigung des behandelnden Arztes, daß sein Patient bei ordnungsgemäßer Einnahme der Medikamente am Straßenverkehr teilnehmen kann.

Das ist auch sinnvoll so, denn es gibt hunderte und tausende Medikamente, die nicht unter die BTMVG fallen, aber dennoch den Patienten teilweise oder ganz "fahruntüchtig" machen. Beurteilen kann dies am besten immer der behandelnde Arzt - und der wird, schon im eigenen Interesse, nicht leichtfertig mögliche Medikamenten- oder Behandlungsnebenwirkungen ignorieren.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
Mit Zitat antworten


  #42 (permalink)  
Alt 06.12.2011, 22:47
JHS JHS ist gerade online
V.I.P.
 
Registriert seit: Jan 2004
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 3.939
100% positive Bewertungen (3939 Beiträge, 393 Bewertungen)100% positive Bewertungen (3939 Beiträge, 393 Bewertungen)100% positive Bewertungen (3939 Beiträge, 393 Bewertungen)100% positive Bewertungen (3939 Beiträge, 393 Bewertungen)100% positive Bewertungen (3939 Beiträge, 393 Bewertungen)100% positive Bewertungen (3939 Beiträge, 393 Bewertungen)100% positive Bewertungen (3939 Beiträge, 393 Bewertungen)100% positive Bewertungen (3939 Beiträge, 393 Bewertungen)100% positive Bewertungen (3939 Beiträge, 393 Bewertungen)100% positive Bewertungen (3939 Beiträge, 393 Bewertungen)  
AW: Ritalin

Zitat:
im Regelfall reicht die ärztliche Bescheinigung des behandelnden Arztes,
Anderer Ansicht sind da diese beiden Quellen, die von der MPU als Regelfall ausgehen.

Zitat:
http://www.himmelreich-dr.de/ver%C3%...verkehrsrecht/

Ist die Eignung nach Anlage 4 FeV zu verneinen, so sind die unter Nr. 3 der Vorbemerkungen in Anlage 4 FeV erwähnten Kompensationsmöglichkeiten beim Konsum von Betäubungsmitteln und anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen in der Regel nicht gegeben; sie können jedoch im Rahmen einer bestimmungsgemäßen Dauerbehandlung mit Arzneimitteln (Ziffer 9.6 der Anlage 4 FeV) vorliegen, welche im Einzelfall durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu klären sind.


Zitat:
VG Frankfurt

Zudem war die Vorlage eines Fahreignungsgutachtens durch den Kläger nicht nur erforderlich, um festzustellen, ob der Kläger noch abhängig ist bzw. noch „harte Drogen“ wie Opiate zu sich nimmt, sondern auch um zu klären, inwiefern die tägliche Einnahme von Subutex seine Fahreignung beeinträchtigt. Dieses Präparat, das den Wirkstoff Buprenorphin enthält, ist ein Betäubungsmittel i.S.d. Anlage III zu § 1 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes. Die Einnahme von Betäubungsmitteln schließt die Fahreignung gem. Ziff. 9.1 der Anlage 4 zur FeV grundsätzlich aus. Diese Bewertung gilt gem. Ziff. 3 S. 1 der Vorbemerkungen zur Anlage 4 zur Fahrerlaubnisbehörde für den Regelfall. Um festzustellen, ob eine Ausnahme von dieser Regel bei der Einnahme von Subutex im Rahmen einer Substitutionstherapie vorliegt, durfte die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens anfordern, nämlich um beurteilen zu können, ob besondere Umstände die Bejahung der Fahreignung rechtfertigen. Hierher gehört unter anderem die Freiheit vom Beigebrauch anderer psychoaktiver Substanzen (vgl. VG Aachen, Beschluss v. 02.01.2007 – 3 L 645/06 – Juris). Die Beurteilung der Beikonsumfreiheit bedarf der psychologischen Überprüfung in einem Fahreignungsgutachten.
Eine Quelle dafür, dass eine einfache Bescheinigung des Hausarztes, bzw. verschreibenden Arztes im Regelfall ausreichend ist, konnte ich nicht finden.
__________________
cheers, JHS
Mit Zitat antworten

  #43 (permalink)  
Alt 07.12.2011, 07:19
Forum-Interessierte(r)
 
Registriert seit: Dec 2011
Beiträge: 23
Keine Wertung, Crystal hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Crystal hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Crystal hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Crystal hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Crystal hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Crystal hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Crystal hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Crystal hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Crystal hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Crystal hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
AW: Ritalin

Also die Meinungen gehen ja doch weit auseinander. Ich find die Diskussion interessant. Wenn aber doch ein medizinisch-psychologisches Gutachten notwendig ist, warum bekommt der Patient vom Arzt darüber keine Information? Vielleicht wegen mangelnder Kenntnis der Rechtslage durch den Arzt? Ich möchte ihm sicher seine Kompetenz nicht absprechen.

Vielleicht gehen die Meinungen bei Methylphenidat aber so auseinander, weil es bei Nicht-Betroffenen anders, eben aufputschend wirkt und bei ADSlern eben konzentrations- und aufmerksamkeitsfördernd. Also wirkt es ja zugunsten der Teilnahme am Straßenverkehr.

So ein Gutachten sollte doch eigentlich auch nur dann gestellt werden, wenn der Patient unter dem Einfluss des Medikaments steht. Damit man sehen kann, wie sein Reaktionsvermögen ist.
Mit Zitat antworten

  #44 (permalink)  
Alt 07.12.2011, 07:50
V.I.P.
 
Registriert seit: Aug 2007
Alter: 44
Beiträge: 18.869
98% positive Bewertungen (18869 Beiträge, 1279 Bewertungen)98% positive Bewertungen (18869 Beiträge, 1279 Bewertungen)98% positive Bewertungen (18869 Beiträge, 1279 Bewertungen)98% positive Bewertungen (18869 Beiträge, 1279 Bewertungen)98% positive Bewertungen (18869 Beiträge, 1279 Bewertungen)98% positive Bewertungen (18869 Beiträge, 1279 Bewertungen)98% positive Bewertungen (18869 Beiträge, 1279 Bewertungen)98% positive Bewertungen (18869 Beiträge, 1279 Bewertungen)98% positive Bewertungen (18869 Beiträge, 1279 Bewertungen)98% positive Bewertungen (18869 Beiträge, 1279 Bewertungen)  
AW: Ritalin

@JHS: das zitierte Urteil ist nicht stichhaltig, weil es sich um Buprenorphin drehte. Dazu hatte ich schon in einem früheren Thread geschreiben, dass es fahruntauglich macht. Buprenorphin wird aber meines Wissens zur Substitutionstherapie eingesetzt und hat eine völlig andere Wirkung als Methylphenidat. Das erste soll ja weiterhin ein gewisses "Downing", ähnlich einem illegale Morphin, erzielen. Das zweite aber fördert die Aufmerksamkeit. Bei AD(H)S liegt ja eigentlich kein Mangel an Aktivität vor (der "aufgeputscht" werden müsste), sondern die Aufmerksamkeit kann nicht auf ein bestimmtes Objekt fokussiert werden - als ob man auf etwas sehen will, die Augen aber immer wieder woanders hingehen. Bzw. beim ADS, dass im Beispiel die Augen einfach nicht dahinsehen wollen, wohin man sehen will.

In der gleichen von Dir zitierten Quelle steht auch: "Im Falle der Nichteignung wegen bestimmungsgemäßer Einnahme von Arzneimitteln im Rahmen einer Dauerbehandlung (Ziffer 9.6 der Anlage 4 FeV) reicht als Nachweis für die Wiederherstellung der Kraftfahreignung ein fachärztliches Gutachten aus."

Nun ist jeder Hausarzt auch ein Facharzt.

Zitat:
Zitat von Crystal Beitrag anzeigen
Wenn aber doch ein medizinisch-psychologisches Gutachten notwendig ist, warum bekommt der Patient vom Arzt darüber keine Information? Vielleicht wegen mangelnder Kenntnis der Rechtslage durch den Arzt? Ich möchte ihm sicher seine Kompetenz nicht absprechen.
Das sollte man im Einzelfall klären. Es ist auch möglich, dass der Arzt aus Fachkreisen über das übliche Vorgehen informiert ist.

Zitat:
So ein Gutachten sollte doch eigentlich auch nur dann gestellt werden, wenn der Patient unter dem Einfluss des Medikaments steht. Damit man sehen kann, wie sein Reaktionsvermögen ist.
Das versteht sich von selbst.
__________________
Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz.
Albert Einstein

Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden.
Mit Zitat antworten

  #45 (permalink)  
Alt 07.12.2011, 13:27
JHS JHS ist gerade online
V.I.P.
 
Registriert seit: Jan 2004
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 3.939
100% positive Bewertungen (3939 Beiträge, 393 Bewertungen)100% positive Bewertungen (3939 Beiträge, 393 Bewertungen)100% positive Bewertungen (3939 Beiträge, 393 Bewertungen)100% positive Bewertungen (3939 Beiträge, 393 Bewertungen)100% positive Bewertungen (3939 Beiträge, 393 Bewertungen)100% positive Bewertungen (3939 Beiträge, 393 Bewertungen)100% positive Bewertungen (3939 Beiträge, 393 Bewertungen)100% positive Bewertungen (3939 Beiträge, 393 Bewertungen)100% positive Bewertungen (3939 Beiträge, 393 Bewertungen)100% positive Bewertungen (3939 Beiträge, 393 Bewertungen)  
AW: Ritalin

Zitat:
das zitierte Urteil ist nicht stichhaltig, weil es sich um Buprenorphin drehte.
Hi Humi,

doch aus rechtlicher Sicht ist es schon stichhaltig, da es in beiden Fällen um Betäubungsmittel der Anlage III des BtmG geht. Und die FEV unterscheidet da nicht nach "Wirkungsweise". Die unterschiedliche Wirkungsweise wird dann innerhalb des Gutachtens berücksichtigt (und kann da natürlich auch zu verschiedenen Entscheidungen: "Ritalin = Fahreignung ja/BUP = nein" führen), aber nicht bei der Frage, ob überhaupt ein Gutachten beizubringen ist. Und um diese Frage geht es ja hier im Moment.

Zitat:
Im Falle der Nichteignung wegen bestimmungsgemäßer Einnahme von Arzneimitteln im Rahmen einer Dauerbehandlung (Ziffer 9.6 der Anlage 4 FeV) reicht als Nachweis für die Wiederherstellung der Kraftfahreignung ein fachärztliches Gutachten aus."
Mit "Facharzt" in diesem Sinne ist ein solcher nach § 11(2) FEV (iVm. § 14 FEV) gemeint:

Zitat:
(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1. für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,

2. Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,

3. Arzt mit der Gebietsbezeichnung ,,Arbeitsmedizin" oder der Zusatzbezeichnung ,,Betriebsmedizin",

4. Arzt mit der Zusatzbezeichung "Facharzt für Rechtsmedizin" oder

5. Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt

erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nr.1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.
Und wie Du siehst, soll das gerade nicht der eigentl. behandelnde Arzt sein und muß der Arzt über die o.g. Qualifikationen verfügen.

Es mag sein, dass nicht jede Fahrerlaubnisbehörde auf eine MPU besteht und auch ein fachärztliches Gutachten nach § 14(2) iVm. § 11(2)Satz 3 FEV genügen läßt. Nur muß dieser Arzt eben die Voraussetzungen des § 11(2)S3 erfüllen.
__________________
cheers, JHS
Mit Zitat antworten

Antwort

Lesezeichen

Themen-Optionen Thema durchsuchen
Thema durchsuchen:

Erweiterte Suche
Ansicht


Ähnliche Themen
Thema Forum Letzter Beitrag
Multimodale ADHS-Behandlung statt vorschneller Ritalin-Verordnung - Fachverband DGSF begrüßt Änderungen der Arzneimittel Nachrichten: Wissenschaft 05.10.2010 14:00
führerschein und ritalin Betäubungsmittelrecht 06.02.2010 20:45
Verschreibungsfähige Btm / Ritalin Weitergabe an Kinder Betäubungsmittelrecht 09.12.2008 21:05
Verschreibungsfähige BTM / Ausgabe von Ritalin an Kinder Arztrecht 25.11.2008 21:40





Wiki

Lexikon

Gesetze

Anwälte für Betäubungsmittelrecht

Geschenke für Juristen

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Urteile: Gerichte

Newsletter

JuraForum.de bietet Ihnen einen kostenlosen juristischen Newsletter:


© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum


Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer

Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt


Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios

ANZEIGEN