Dies ist eine Diskussion zu Ritalin innerhalb des Forums Betäubungsmittelrecht
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| AW: Ritalin Zitat:
Ansonsten gilt, um es zu präzisieren: Ein Beschuldigter oder Zeuge, der vor Gericht, der Staatsanwaltschaft oder vor der Polizei lügt, kann deshalb bestraft werden, wenn er dadurch tatbestandsmäßig eine Begünstigung i. S. v. § 257 StGB, das Vortäuschen einer Straftat i. S. v. § 145d StGB oder eine Falsche Verdächtigung i. S. v. § 164 StGB begeht. Allerdings sind davon Äußerungen nicht erfasst, die bloß die eigene Beteiligung an einer Straftat leugnen, solange nicht andere Personen beschuldigt werden. Die Möglichkeit, eine eigene Tatbeteiligung leugnen zu dürfen, ergibt sich aus dem Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit (sog. "Nemo tenetur"-Grundsatz). Führt die falsche Aussage für den Zeugen oder Beschuldigten vorhersehbar zur Festnahme einer Person, so macht er sich der Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) durch mittelbare Täterschaft (§ 25 Abs. I 2. Alt. StGB) schuldig. (Der Einfachheit halber mal aus Wikipedia zitiert.) Zitat:
Was die Einschätzung des §14 FEV betrifft, so kann dies nicht so pauschalisiert gesagt werden, einer MPU bedarf es nämlich erst, wenn der Verkehrsbehörde Zweifel an der Eignung des Fahrers kommen - im Regelfall reicht die ärztliche Bescheinigung des behandelnden Arztes, daß sein Patient bei ordnungsgemäßer Einnahme der Medikamente am Straßenverkehr teilnehmen kann. Das ist auch sinnvoll so, denn es gibt hunderte und tausende Medikamente, die nicht unter die BTMVG fallen, aber dennoch den Patienten teilweise oder ganz "fahruntüchtig" machen. Beurteilen kann dies am besten immer der behandelnde Arzt - und der wird, schon im eigenen Interesse, nicht leichtfertig mögliche Medikamenten- oder Behandlungsnebenwirkungen ignorieren.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Ritalin Zitat:
Zitat:
Zitat:
__________________ cheers, JHS |
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| AW: Ritalin Also die Meinungen gehen ja doch weit auseinander. Ich find die Diskussion interessant. Wenn aber doch ein medizinisch-psychologisches Gutachten notwendig ist, warum bekommt der Patient vom Arzt darüber keine Information? Vielleicht wegen mangelnder Kenntnis der Rechtslage durch den Arzt? Ich möchte ihm sicher seine Kompetenz nicht absprechen. Vielleicht gehen die Meinungen bei Methylphenidat aber so auseinander, weil es bei Nicht-Betroffenen anders, eben aufputschend wirkt und bei ADSlern eben konzentrations- und aufmerksamkeitsfördernd. Also wirkt es ja zugunsten der Teilnahme am Straßenverkehr. So ein Gutachten sollte doch eigentlich auch nur dann gestellt werden, wenn der Patient unter dem Einfluss des Medikaments steht. Damit man sehen kann, wie sein Reaktionsvermögen ist. |
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| AW: Ritalin @JHS: das zitierte Urteil ist nicht stichhaltig, weil es sich um Buprenorphin drehte. Dazu hatte ich schon in einem früheren Thread geschreiben, dass es fahruntauglich macht. Buprenorphin wird aber meines Wissens zur Substitutionstherapie eingesetzt und hat eine völlig andere Wirkung als Methylphenidat. Das erste soll ja weiterhin ein gewisses "Downing", ähnlich einem illegale Morphin, erzielen. Das zweite aber fördert die Aufmerksamkeit. Bei AD(H)S liegt ja eigentlich kein Mangel an Aktivität vor (der "aufgeputscht" werden müsste), sondern die Aufmerksamkeit kann nicht auf ein bestimmtes Objekt fokussiert werden - als ob man auf etwas sehen will, die Augen aber immer wieder woanders hingehen. Bzw. beim ADS, dass im Beispiel die Augen einfach nicht dahinsehen wollen, wohin man sehen will. In der gleichen von Dir zitierten Quelle steht auch: "Im Falle der Nichteignung wegen bestimmungsgemäßer Einnahme von Arzneimitteln im Rahmen einer Dauerbehandlung (Ziffer 9.6 der Anlage 4 FeV) reicht als Nachweis für die Wiederherstellung der Kraftfahreignung ein fachärztliches Gutachten aus." Nun ist jeder Hausarzt auch ein Facharzt. Zitat:
Zitat:
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: Ritalin Zitat:
doch aus rechtlicher Sicht ist es schon stichhaltig, da es in beiden Fällen um Betäubungsmittel der Anlage III des BtmG geht. Und die FEV unterscheidet da nicht nach "Wirkungsweise". Die unterschiedliche Wirkungsweise wird dann innerhalb des Gutachtens berücksichtigt (und kann da natürlich auch zu verschiedenen Entscheidungen: "Ritalin = Fahreignung ja/BUP = nein" führen), aber nicht bei der Frage, ob überhaupt ein Gutachten beizubringen ist. Und um diese Frage geht es ja hier im Moment. Zitat:
Zitat:
Es mag sein, dass nicht jede Fahrerlaubnisbehörde auf eine MPU besteht und auch ein fachärztliches Gutachten nach § 14(2) iVm. § 11(2)Satz 3 FEV genügen läßt. Nur muß dieser Arzt eben die Voraussetzungen des § 11(2)S3 erfüllen.
__________________ cheers, JHS |
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