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Post vom Amtsgericht bezüglich BTM

Dies ist eine Diskussion zu Post vom Amtsgericht bezüglich BTM innerhalb des Forums Betäubungsmittelrecht

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Alt 08.03.2011, 16:37
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Post vom Amtsgericht bezüglich BTM

Guten Tag alle miteinander.

Folgender Sachverhalt:

Person A wurde von zwei Zivilpolizisten beim Versuch Cannabis zu erwerben erwischt und wurde mit auf die Wache genommen. Dort hat A unglücklicherweise zugegeben im verlaufe des letzten Monats beim besagten Dealer X sechs mal a 1g Cannabis gekauft zu haben.
Es wurde kein Drogentest durchgeführt.

Nun hat Person A Post vom Amtsgericht bekommen in der Strafsache wegen Verstoßes gegen das BtMG. Dort wird ein Vergehen, strafbar gemäß §§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, 53 StGB. vorgeworfen.

Die Person A wurde schon einmal vom Zoll nach einem Besuch in den Niederlanden kontrolliert und dabei wurde eine geringe Menge (0,6g) Cannabis gefunden. Allerdings hat Person A nie wieder etwas vom Zoll oder der Staatsanwaltschaft gehört.

Person A ist 21 Jahre alt, noch in der Probezeit des Führerscheins, lebend in Niedersachsen und war zur Tat zu Fuß unterwegs.

1. Was hat Person A zu erwarten?
2. Hat Person A wg. der Grenzkontrolle bereits einen BTM eintrag?
3. Ist der Führerschein in gefahr, wenn ja, auf was für Kosten kann sich Person A einstellen?
4. Muss es zu einem Hauptverfahren kommen oder kann dieser noch ohne zutun der Person A eingestellt werden?
5. Sollte Person A einen Anwalt konsultieren?
6. Ist es möglich das dieses HV nur angestrebt wird, damit Person A gegen Dealer X aussagen wird?

Danke
mfg
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Alt 09.03.2011, 13:48
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AW: Post vom Amtsgericht bezüglich BTM

Zitat:
Dort hat A unglücklicherweise zugegeben im verlaufe des letzten Monats beim besagten Dealer X sechs mal a 1g Cannabis gekauft zu haben.
Wie dusselig kann man sein ?!

Zitat:
Nun hat Person A Post vom Amtsgericht bekommen
Was für Post? Einen Strafbefehl? Eine Anklageschrift?

1. Eine Geldstrafe
2. ja
3. 100%ig, da er regelmäßigen Erwerb von BTM zugegeben hat. Das allermindeste auf das er sich einstellen muß ist ein fachärztliches Gutachten (~350,00 €) zur Beurteilung des Trennungsvermögens zwischen Konsum und Teilnahme am Verkehr, bzw. zur Abklärung des Konsummusters überhaupt und Drogenscreenings (~90,00 € pro screening). Mit 3 Stück sollte man da schon rechnen.
4. Nein, es wird nicht mehr außerhalb eines Hauptverfahrens eingestellt (davon ausgehend, dass die "Post", die kam, entweder eine Anklageschrift oder ein Strafbefehl ist). Auch innerhalb der Hauptverhandlung wird es zieml. sicher nicht mehr eingestellt werden, denn für eine Einstellung müßte die StA zustimmen. Wenn sie das wollen würde, hätte sie es getan und nicht (mutmaßlich) einen Strafbefehl beantragt oder Anklage erhoben.
5. Was verspricht er sich davon, das in vernünftiger Relation zu den rd. 750,00 € steht, die das ca. kosten würde?
6. Nein, das hat nichts damit zu tun. Wenn der Dealer angeklagt wird, wird A zu dessen Verhandlung als Zeuge geladen (und muß dort auch aussagen!), wenn sein eigenes Verfahren bis dahin beendet ist (im Zweifel wird man so lange warten, bis man den Dealer anklagt)
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cheers, JHS
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  #3 (permalink)  
Alt 09.03.2011, 16:05
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AW: Post vom Amtsgericht bezüglich BTM

Zitat:
Wie dusselig kann man sein ?!
Das hat sich Person A auch gefragt

Person A hat vom Amtgericht eine Anklageschrift erhalten.

Da Person A aussicht auf einen unbefristen Vertrag als Außendienstmitarbeiter hat und er deswegen auf seinen Führerschein angewiesen ist, stellst sich Person A die Frage, ob ein RA diesbezüglich eine bessere Ausgangssituation erreichen könnte. Sprich das Person A den Führerschein behalten kann, da dieser immer Konsum und Straßenverkehr strickt getrennt hat.

Da allerdings, wie du schon erwähnt hast, eine fachärztliche Untersuchung das Mind. ist stellt sich Person A weitere Fragen.

1. Wie lange dauert so eine f. Untersuchung im Schnitt?
2. Muss eine Abstinenz über mehrere Monate nachgewiesen werden?
3. Kann Person A wärend dieser Zeit den Führerschein behalten?


gruß
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Alt 09.03.2011, 16:44
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AW: Post vom Amtsgericht bezüglich BTM

1. Kommt drauf an, wie schnell die Fahrerlaubnisbehörde (FEB) tätig wird und wie schnell A dann einen Termin bei einem der zugelassenen Ärzte (legt die Behörde fest, gibt eine Liste) bekommt. Und wie lange der dann braucht, um das Gutachten zu verfassen. Das ist von hier aus alles nicht vorhersehbar.

2. Legt die FEB fest, aber davon ist auszugehen (min. 6). Es können auch locker 12 werden. Außerdem kann A von nun an bei jeder Verkehrskonrolle damit rechnen einem Drogenschnelltest unterzogen zu werden, bzw. von der Polizei gestoppt zu werden, wenn sein Kennzeichen beim hinterherfahren überprüft wird (falls er der Halter des KFZ ist, also sein Name bei der Überprüfung herauskäme). Von daher sollte man -auch später dann- das Auto mehrere Tage stehen lassen, wenn man mal geraucht hat. Wenn man regelmäßig konsumiert, ist das Abbauprodukt (auf das die Schnelltests anschlagen) auch noch mehrere Wochen nach dem letzten Konsum nachweisbar. Während der lfd. Sache sollte man den Konsum natürl. komplett einstellen, da die Screenings natürl. unangekündigt erfolgen.

3. Davon würde ich in diesem Fall erst mal ausgehen, da es nicht um "harte" Drogen geht und er nicht "fahrenderweise" erwischt wurde. Es ist nun "offiziell" so, dass "Eignungszweifel an seiner Fähigkeit zum Führen eines KFZ bestehen". Er bekommt nun Gelegenheit diese Zweifel anhand des Gutachtens auszuräumen.

Sollte die FEB die FE entziehen wollen, aber auch nur dann, würde ich einen Anwalt aufsuchen, der dann den Auftrag bekäme das zu verhindern. Aber das muß A natürlich selber entscheiden, ob und wann er einen RA einschalten will. Nur wenn, dann sollte man auch einen nehmen, der sich in diesem speziellen Bereich (BTM im Zusammenspiel mit Fahrerlaubnis) gut auskennt und nicht den nächst besten "Wald- und Wiesen-Advokaten"
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cheers, JHS
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Alt 09.03.2011, 17:24
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AW: Post vom Amtsgericht bezüglich BTM

Danke JHS für die schnellen und ausführlichen Antworten zu diesem Sachverhalt. Person A ist nun bewusst, auf welche Unangenhemlichkeiten er sich nun in den nächsten Monate einstellen muss.

Stellt sich nun noch abschließend die Frage wie sich Person A vor Gericht zu verhalten hat.

Person A will vor Gericht alles zugeben und Reue zeigen. Welche Maßnahmen kann Person A ergreifen um eine Strafmilderung zu erreichen? Wirkt sich der Besuch in einer Drogenberatungsstelle positiv aus?
Sollte Person A explizit darauf hinweisen, dass er den Konsum strickt vom Straßenverkehr getrennt hat? Ggf. sogar mit einer Zeugenaussage bekräftigen lassen?


gruß
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  #6 (permalink)  
Alt 09.03.2011, 17:40
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AW: Post vom Amtsgericht bezüglich BTM

Zitat:
Person A will vor Gericht alles zugeben und Reue zeigen
Guter Plan. Aber keinesfalls noch weitere Käufe zugeben.

Zitat:
Welche Maßnahmen kann Person A ergreifen um eine Strafmilderung zu erreichen? Wirkt sich der Besuch in einer Drogenberatungsstelle positiv aus?
Schaden kann das keinesfalls. Er könnte auch die Bereitschaft unterstreichen, gegen den Dealer auszusagen (was er wie gesagt ohnehin muß, wenn es soweit ist)

Zitat:
Sollte Person A explizit darauf hinweisen, dass er den Konsum strickt vom Straßenverkehr getrennt hat?
Würde ich nur machen, wenn das Thema sowiso zur Sprache kommt. Denn das Gericht hat mit der Führerscheinsache in diesem Fall nichts zu tun. Das ist allein Sache der Verwaltungsbehörde/FEB.
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cheers, JHS
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  #7 (permalink)  
Alt 09.03.2011, 17:45
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AW: Post vom Amtsgericht bezüglich BTM

Zitat:
Zitat von JHS Beitrag anzeigen
3. 100%ig, da er regelmäßigen Erwerb von BTM zugegeben hat.
Ist das so? Er hat zugegeben soundsooft bei dem Dealer gekauft zu haben. Das deutet für mich auf gelegentlichen Konsum, nicht aber unbedingt auf regelmäßigen Konsum.

Zitat:
Zitat von JHS Beitrag anzeigen
Schaden kann das keinesfalls. Er könnte auch die Bereitschaft unterstreichen, gegen den Dealer auszusagen (was er wie gesagt ohnehin muß, wenn es soweit ist)
Das kann aus meiner Sicht schnell zum Eigentor werden. Der Dealer könnte ebenso den Käufer belasten oder sich auch später persönlich rächen. Das mag ja sinnvoll sein, wenn man damit einer mehrjährigen Haftstrafe entgehen oder sie mildern kann, hier ist aber strafrechtlich sowieso nicht viel zu erwarten. Die Gefahr liegt beim Führerscheinentzug, da kriegen sie die Kiffer an den Eiern.
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Demokratie ist, wenn man sich aussuchen kann, wer einen verarscht. (Hagen Rether)
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  #8 (permalink)  
Alt 09.03.2011, 18:41
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AW: Post vom Amtsgericht bezüglich BTM

Zitat:
Ist das so? Er hat zugegeben soundsooft bei dem Dealer gekauft zu haben. Das deutet für mich auf gelegentlichen Konsum, nicht aber unbedingt auf regelmäßigen Konsum.
Soundsooft innerhalb 1 Monats.

Aber selbst wenn man 6mal im Monat und einen 7. Versuch gerade noch als gelegentlich werten will (was evtl. noch möglich ist, richtig, eine feste Definition gibt es ja nicht) nützt das nichts, da auch dann die Begutachtung des Trennungsvermögens von Konsum und "Fahren" sowie des Konsummusters von der FEB angeordnet werden wird, da 6-7 mal im Monat auch bei wohlwollender Betrachtungsweise zumindest an der Grenze zum regelmäßigen Konsum liegt Bei regelmäßigem Konsum könnte auch eine MPU angeordnet werden. Dort wäre das FÄG + Screenings ohnehin die mildere Maßnahme. Um das FÄG wird man daher in diesem Fall sicherlich nicht herumkommen. Von vielen Gerichten/FEBen wird Konsum als "regelmäßig" gewertet, wenn er "mehrmals pro Woche" stattfindet. Per strenger Auslegung wäre das mehr als 1mal pro Woche/4mal im Monat.

Auch über den Abbauwert (THC-COOH) kann grds. regelmäßiger Konsum begründet werden (hier in dem Fall nicht, da ja keine Blutprobe entnommen wurde). Dabei geht man ab 150 ng/ml von regelmäßigem Konsum aus.

Zitat:
Das kann aus meiner Sicht schnell zum Eigentor werden. Der Dealer könnte ebenso den Käufer belasten oder sich auch später persönlich rächen. ... hier ist aber strafrechtlich sowieso nicht viel zu erwarten.
Das stimmt. Aber es war ja die konkrete Frage gestellt, wie man das Gericht "noch milder" stimmen könnte und -vor allem- muß A ja ohnehin gegen den Dealer aussagen hinsichtlich der 6 Käufe, wenn er geladen wird, ob er will oder nicht. Sobald sein Verfahren beendet ist, kann er sich nicht mehr auf § 55 StPO zurückziehen (hins. der 6 Käufe) und Verwandtschaft (§ 52 StPO) wird nicht vorliegen, vermute ich jetzt mal. Von daher macht man hier lediglich aus der Not eine Tugend.

Aussagen über noch weitere Käufe (außer die 6) sollte A natürlich nicht machen, das sagte ich ja schon. Dasselbe gilt für Verkäufe des Dealers an andere Personen, von denen A ggf. weiß Das ist klar und sei auch noch mal ganz klar festgestellt, falls mein erstes statement dazu vielleicht mißverständlich war.
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cheers, JHS
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amtsgericht, btm, cannabis, geringe menge, marihuana

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