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Lehrer werden und kiffen?

Dies ist eine Diskussion zu Lehrer werden und kiffen? innerhalb des Forums Betäubungsmittelrecht

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Alt 06.12.2005, 16:40
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Lehrer werden und kiffen?

Hallo!

Angenommen, Herr X studiert Lehramt in Bayern und kifft gelegentlich.
Welche Risiken geht er damit ein? Er fährt nicht unter Drogeneinfluss Auto,
muss er trotzdem bei einer eventuellen Kontrolle damit rechnen, dass bei ihm
dann Abbauprodukte festgestellt werden und er dann trotz rauschlosen Fahrens
seine Führerschein verliert, bzw. im schlimmsten Fall dann vorbestraft ist und
sein Lehramtsstudium aufgrund dessen an den Nagel hängen kann?

Im voraus danke für die Antworten.
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  #2 (permalink)  
Alt 17.01.2006, 21:49
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AW: Lehrer werden und kiffen?

Moeglich ist das, wobei auch recht unwahrscheinlich (sofern X sich ohne Auffaelligkeiten im Straßenverkehr bewegt und nicht gerade X-mal hintereinander aufaellig wird).

1. Gesetzliche Grenze ist null, das ist dir sicherlich bekannt. Dass die Praxis etwas anders ausschaut und das BverfG dies etwas aufgeweicht hat wohl ebenso.
2. Zu den Belegarten des Fuehrungszeugnisses, welches du mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in der behoerdlichen Variante (Belegart O glaube ich) einreichen darfst und den dazugehoerigen Verjaehrungsfristen und Eintragsmodalitaeten darfst Du Dich im BZRG selbst belesen.

Gruss, rent
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  #3 (permalink)  
Alt 21.01.2006, 17:57
JHS JHS ist gerade online
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AW: Lehrer werden und kiffen?

Vor allem ist § 25 JArbSchG zu beachten:

Zitat:
§ 25 JArbSchG
Verbot der Beschäftigung durch bestimmte Personen

(1) Personen, die

1. wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren,

wegen einer vorsätzlichen Straftat, die sie unter Verletzung der ihnen als Arbeitgeber, Ausbildender oder Ausbilder obliegenden Pflichten zum Nachteil von Kindern oder Jugendlichen begangen haben, zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten,

2. wegen einer Straftat nach den §§ 109h, 171, 174 bis 174c, 176 bis 181a, 182 bis 184b, 225 des Strafgesetzbuches,

3. wegen einer Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz oder

4. wegen einer Straftat nach dem Jugendschutzgesetz oder nach dem Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften wenigstens zweimal

rechtskräftig verurteilt worden sind, dürfen Jugendliche nicht beschäftigen sowie im Rahmen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 1 nicht beaufsichtigen, nicht anweisen, nicht ausbilden und nicht mit der Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung von Jugendlichen beauftragt werden. Eine Verurteilung bleibt außer Betracht, wenn seit dem Tage ihrer Rechtskraft fünf Jahre verstrichen sind. Die Zeit, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist, wird nicht eingerechnet.
__________________
cheers, JHS
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