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Kann trotz Verfahrens-Einstellung eine MPU folgen?

Dies ist eine Diskussion zu Kann trotz Verfahrens-Einstellung eine MPU folgen? innerhalb des Forums Betäubungsmittelrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 19.12.2006, 15:21
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Kann trotz Verfahrens-Einstellung eine MPU folgen?

Auf ein Neues

Mal angenommen A würde betrunken mit dem Rad stürzen, und dabei einen Promille-Wert jenseits der 1,6 haben. Glücklicherweise fügt A sich dabei nur selbst schaden zu, Sachschäden bleiben ebenfalls aus.

Nach dieser Tat hat A mit einer Anzeige wegen Trunkenheit im Verkehr zu rechnen.

Wenn A nun durch eine "kleine Spende" eine Einstellung des Verfahrens bewirken kann, dann werden auch keinerlei andere Behörden über den Vorfall von A informiert? Oder muss A mit weiteren Konsequenzen, wie z.B. einer MPU-Anordnung, rechnen?
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  #2 (permalink)  
Alt 19.12.2006, 15:36
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AW: Kann trotz Verfahrens-Einstellung eine MPU folgen?

So weit ich das Ganze präsent habe: Nein, bei einer Verfahrenseinstellung nach den §§ 153 ff StPO (153a wäre § der mit Auflagen) droht kein Entzug der Fahrerlaubnis, da diese nur neben einer Strafe in Betracht kommt, § 69, 69a StGB. Droht aber kein Entzug der FE, dann kann auch eine Sperre zur Wiedererlangung der FE nicht erteilt werden, so dass auch keine MPU durchzuführen sein dürfte.
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  #3 (permalink)  
Alt 19.12.2006, 17:17
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AW: Kann trotz Verfahrens-Einstellung eine MPU folgen?

ich halte das für wunschdenken!

ab einen wert von über 1,6 promille sagt der gesetzgeber, ist der fahrer an dem konsum von alkohol gewöhnt, "man hat ein problem mit alkohol"!

es ist gestezlich so festgehalten dass ab einen wert über 1,6 promille die fahreignung angezweifelt werden muss.

wer sollte ein solches verfahren einstellen? jemand müsste die verantwortung dafür übernehmen wenn es zu einen weiteren vorfall dieser art kommen würde.



ist A denn noch im besitz seines führerscheins?
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  #4 (permalink)  
Alt 19.12.2006, 18:36
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AW: Kann trotz Verfahrens-Einstellung eine MPU folgen?

Ja, A ist noch im Besitz der Fahrerlaubnis.

Die möglichen Ausgänge des Verfahrens sollen mal nicht weiter betrachtet werden. Es geht nur um den beschriebenen Fall.

Verstehe ich das also richtig, dass A nach "erfolgreicher" Verfahrenseinstellung mit keiner MPU oder einem Führerscheinentzug zu rechnen hat, sofern dies NICHT explizit in den Auflagen zur Verfahrenseinstellung festgelegt ist?
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  #5 (permalink)  
Alt 19.12.2006, 18:50
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AW: Kann trotz Verfahrens-Einstellung eine MPU folgen?

Mir ist zwar nicht klar, wo der Gesetzgeber etwas zu 1,6 Promille bei Radfahrern gesagt hat, aber außerhalb des Strafrechts kommt noch der Entzug der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbeörde in Betracht. Eine Bindungswirkung durch §§ 153 ff. StPO sehe ich nicht.
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  #6 (permalink)  
Alt 19.12.2006, 20:05
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AW: Kann trotz Verfahrens-Einstellung eine MPU folgen?

ob mit dem auto oder den fahrrad macht im endeffekt keinen großen unterschied, es geht dabei im wesentlichen um die teilname im strassenverkehr. natürlich sind die grenzen zum entzug der fahrerlaubniss, mit dem fahrrad, etwas höher gesteckt aber bei über 1,6 promille ist ein problem mit alkohol erkennbar.

...so zumindest aus der sicht der begutachtugsstellen!


bei der mpu spielt es auch keine rolle ob man mit dem fahrrad oder dem auto im strassenverkehr teilgenommen hat.
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  #7 (permalink)  
Alt 20.12.2006, 18:00
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AW: Kann trotz Verfahrens-Einstellung eine MPU folgen?

Zitat:
Zitat von LalaBerlin
Mir ist zwar nicht klar, wo der Gesetzgeber etwas zu 1,6 Promille bei Radfahrern gesagt hat,
Dürfte wohl eine BGH-Entscheidung sein ;-)

Ab 1,6 Promille liegt eine Straftat vor (beim Fahrrad) und ab diesem Wert verhängt die FE-Behörde eine MPU. Ich glaube es interessiert die Behörde nicht ob man am Straßenverkehr mit diesem Wert mit einem Roller, Auto oder Fahrrad teilnimmt.
__________________

Alle Angaben ohne Gewähr


In dubio pro reo
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  #8 (permalink)  
Alt 20.12.2006, 23:53
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AW: Kann trotz Verfahrens-Einstellung eine MPU folgen?

Also bitte, ab 1,6 Promille sagt die Rechtsprechung, dass auch ein Radfahrer absolut fahruntauglich im´Sinne des § 316 StGB ist. Fällt zunächst in den Zuständigkeitsberich der StA. Die kann natürlich das Verfahren an die Verwaltungsbehörde abgeben, die DANN gem. § 3 StVG die FE entziehen müsste... wie oft kommt DAS vor?
Normalerweise würde das Verfahren seitens der StA nicht eingestellt. Doch das war die Frage...oder nicht?
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  #9 (permalink)  
Alt 29.12.2006, 15:50
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AW: Kann trotz Verfahrens-Einstellung eine MPU folgen?

Seit langem mal wieder etwas ;-)

Nun, man hört immer wieder von einer Verfahrenseinstellung gegen eine kleine Spende. Oft wird die Führerscheinstelle trotzdem von der Polizei informiert, sodass diese meist eine MPU anordnet...

Angenommen es kann A nicht nachgewiesen werden, dass er mit dem Fahrrad gefahren ist (da es keine Zeugen gibt oder aus welchem Grund auch immer), dann kann es ja auch sein, dass A zu Fuss gestürzt ist (sein Rad schiebend) - würde eine solche Anzeige wegen Trunkenheit im Verkehr trotzdem weiter bestehen bleiben?
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  #10 (permalink)  
Alt 29.12.2006, 15:54
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AW: Kann trotz Verfahrens-Einstellung eine MPU folgen?

Nein, das Tatbestandsmerkmal "Führen eines Fahrzeuges" ist nicht erfüllt. Dafür muss sich die typische Gefährlichkeit des in Betrieb genommenen Fahrzeugs verwirklichen, also Motor an beim Auto, in die Pedale treten beim Rad.
Wenn einer nur besoffen läuft und dabei umfällt, ist das nicht Sache des Strafrechts...sollte man trotzdem nicht allzu oft praktizieren
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