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Jugendlicher wird Outdoor mit 7 Pflanzen erwischt

Dies ist eine Diskussion zu Jugendlicher wird Outdoor mit 7 Pflanzen erwischt innerhalb des Forums Betäubungsmittelrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 02.01.2012, 03:50
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Jugendlicher wird Outdoor mit 7 Pflanzen erwischt

Angenommen:
Person A:...
-17 Jahre alt
-männlich
-bisher nicht polizeilich in Erscheinung getreten
-Gymnasiast
-wohnt in BW
-gutes soziales Umfeld
-wenige Freunde, ebenfalls noch nie in Erscheinung getreten

...wird mit 7 weiblichen Cannabispflanzen am Ende der Blüte erwischt, sie stehen im Wald. Bei der Polizei verweigert A die Aussage und bei dem Termin mit der Jugendgerichtshilfe wird eine positive Prognose gestellt, da Person A ehrlich ist und sagt, er hätte nie vorgehabt Jemand anderem zu Schaden bzw. sein Cannabis zu verkaufen/verschenken. Vor Gericht erzählt er die ganze Geschichte, wie es dazu kam und wie er sich die Zukunft vorgestellt hatte.
Dem Richter erzählt er, dass er durch Frust in der Schule und fehlende Freizeitaktivitäten auf das Growen kam. Er wollte lediglich zum gelegentlichen Konsum in den Ferien bzw. am Wochenende ein paar Sorten anbauen, um Abwechslung zu haben und nicht immer die selbe Sorte zu konsumieren. Aufgrund der Sortenvielfalt wurden es so viele Pflanzen...Zudem wollte er zu keinem Zeitpunkt die gesamten Blüten ernten, sondern lediglich die schönsten Buds (Blütenstände) und den rest hätte er einfach umgehauen und untergebuddelt.

Während der gesamten Gerichtsverhandlung zeigt A Reue und Einsicht.


fiktive Ermittlungsergebnisse seitens der Polizei:
gefunden wurde:
-"Plantage" - rund 200g Cannabisblüten (nicht geringe Menge)
-ein Vaporiser (dieses Gerät verdampft die ätherischen Öle, es findet keine Verbrennung statt, wodurch die Gesundheitsschädigung stark minimiert wird)
-leere Samenverpackungen
-eine kleine Taschenwaage für das Angeln (Person A ist in Besitz eines Angelscheins, die Waage wurde im Angelkoffer gefunden, sie dient dem Abwiegen des Bleis, um die Pose korrekt bebleien zu können)

Außer der Waage wurde nichts gefunden, was auf Handel deuten könnte.


Nun meine Fragen zu diesem fiktiven Fall:
1. Muss A mit einer Jugendstrafe von über zwei Jahren rechnen?
2. Wird bei solchen Fällen die Strafe meist zur Bewährung ausgesetzt?
3. Kann sich Person A seinen Pflichtverteidiger frei wählen, beziehungsweise ist es möglich dass Fachanwälte auf Anfrage als Pflichtverteidiger einstehen, wodurch die Konstenübernahme seitens des Staats erfolgt?
4. Was für eine Strafe ist eurer Meinung nach im Bereich des möglichen?


Mfg. der Kanada-Fan
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Alt 02.01.2012, 07:49
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AW: Jugendlicher wird Outdoor mit 7 Pflanzen erwischt

Zitat:
Zitat von Canadian Beitrag anzeigen
...da Person A ehrlich ist...
So einen Euphemismus habe ich lange nicht mehr gehört!

Zitat:
...ein paar Sorten anbauen, um Abwechslung zu haben und nicht immer die selbe Sorte zu konsumieren.

...wollte er zu keinem Zeitpunkt die gesamten Blüten ernten, sondern lediglich die schönsten Buds (Blütenstände) und den rest hätte er einfach umgehauen und untergebuddelt.


Zitat:
-eine kleine Taschenwaage für das Angeln (Person A ist in Besitz eines Angelscheins, die Waage wurde im Angelkoffer gefunden, sie dient dem Abwiegen des Bleis, um die Pose korrekt bebleien zu können)
Na, dann wollen wir mal hoffen, dass Staatsanwalt, Richter und sonstige Leute nicht selber angeln, sonst wären sie gefährdet, durch einen Lachanfall zu sterben. Angler führen keine Briefwaagen mit sich, weil sie dies nicht brauchen. Die Bleie besitzen typische Formen, und ein Angler kann ohne weiteres die Gewichte erkennen und/oder abschätzen.

Sollte der Richter das alles glauben, wäre eine milde Strafe möglich, vielleicht sogar gar keine Freiheitsstrafe. In der Jugendgerichtsbarkeit sind die Strafen eh wesentlich flexibler. Sollte aus dem Anbau- und sonstigen Verhalten des Jugendlichen gefolgert werden, dass er Handel treiben wollte und lediglich wilde Schutzbehauptungen aufgestellt hat, sieht es anders aus. Immerhin konnte man ihm bisher noch keinen Handel nachweisen.
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Alt 02.01.2012, 08:40
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AW: Jugendlicher wird Outdoor mit 7 Pflanzen erwischt

Zitat:
Zitat von Canadian Beitrag anzeigen
3. Kann sich Person A seinen Pflichtverteidiger frei wählen, beziehungsweise ist es möglich dass Fachanwälte auf Anfrage als Pflichtverteidiger einstehen, wodurch die Konstenübernahme seitens des Staats erfolgt?
Den Anwalt bekommt er, meines Wissens nach, gar nicht vom Staat bezahlt, es sei denn er wird freigesprochen. Davon ist hier aber nicht auszugehen
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  #4 (permalink)  
Alt 02.01.2012, 08:46
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AW: Jugendlicher wird Outdoor mit 7 Pflanzen erwischt

Langsam: http://www.berlin-pflichtverteidiger...endlicher.html
Zitat:
Allerdings gilt im Jugendstrafrecht die auch in der Praxis sehr wichtige Ausnahme des § 74 JGG. Nach dieser Vorschrift kann im Jugendstrafverfahren davon abgesehen werden, dem Jugendlichen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Davon wird häufig Gebrauch gemacht. Nur dann, wenn der Jugendliche die Verfahrenskosten aus eigenen Mitteln tragen kann und wenn die Auferlegung der Kosten aus erzieherischen Gründen angebracht ist, wird der Richter von einer Anwendung des § 74 JGG absehen. Daraus folgt, dass der Jugendliche in der Regel die Kosten des Pflichtverteidigers nicht zu tragen hat.
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Alt 02.01.2012, 08:52
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AW: Jugendlicher wird Outdoor mit 7 Pflanzen erwischt

Zitat:
Zitat von Humungus Beitrag anzeigen
War ja klar das Jugendlichen wieder alles in den Hintern geschoben wird. Na ja, ich denke Deutschland muss sich nicht wundern, dass es so viele Intensivtäter gibt die dutzende Male erwischt werden. Milde Strafen, keine Kosten für die Verteidigung usw. Warum genau sollte man da schon etwas an seinem Verhalten ändern? Wenn ich als Mutter mein Kind so erziehen würde, dann würde mich jeder für unfähig halten
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Alt 02.01.2012, 10:05
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AW: Jugendlicher wird Outdoor mit 7 Pflanzen erwischt

Meint der 74 eigentlich alle Kosten und Auslagen oder nur die notwendigen Kosten und Auslagen?
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  #7 (permalink)  
Alt 02.01.2012, 16:05
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AW: Jugendlicher wird Outdoor mit 7 Pflanzen erwischt

Zuersteinmal zum Thema Angeln, ich meine nicht die beschrifteten Bleie wie z.b. Sarg oder Birnenbleie. Billige Schrotbleie zur Befestigung an der Hauptschnur sind zumindest im Fall von A nicht gekennzeichnet, zudem sind sie nicht sauber gegossen wodurch wieder Gewichtsunterschiede zustande kommen, die Rede ist von diesen ganz kleinen Bleien die es in solchen Plastikbehältern mit verschiedenen Größen zu kaufen gibt...spätestens wenn sie nach einem Angelausflug nach Fisch stinkt dürfte die Sache noch klarer sein xD

Und zum Thema ehrlich sein. Ich denke bzw. hoffe, dass Richter, die ja sicherlich schon einiges an Lügen gehört haben, doch zwischen einem bröckeligen Lügengebilde und einer nicht einstudierten Aussage unterscheiden können...hoffentlich

Und bzgl der Kostenübernahme, ich wusste bisher nur grob über die Regelungen bescheid, danke für die Nennung des §.

MfG.
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  #8 (permalink)  
Alt 02.01.2012, 16:10
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1. kann ein Angler gut zwischen den einzelnen Gewichten unterscheiden
2. möchte ich den Angler sehen, der die Bleie mit der Briefwaage prüft. Es würde auch nichts nutzen, weil dann eine ziemlich komplexe Berechnung mit dem Auftrieb der Pose angestellt werden müsste, der ja unterschiedlich groß ist, abhängig vom Eintauchen der Pose und vom Gewicht von Schnur, Vorfach und (wenn man nicht gerade grundangelt) Haken und Köder. Ein Angler weiß normalerweise, wieviel Blei er braucht, sonst macht er es mittels trial-and-error. (Stelle mir gerade einen Angler mit Briefwaage, Formelsammlung und wissenschaftlichem Taschenrechner im Angelkoffer vor).
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Alt 02.01.2012, 16:26
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Ok, ich geb zu, die Begründung von A ist für Außenstehende Quatsch, gebe ich zu Doch A, der sich immer alles etwas aufwendiger macht, benutzt das wirklich xD. Nur so am Rande, viele Posen sind beschriftet, mit wie viel Gramm sie bebleit werden müssen...außer diese kleinen Korkposen, meist mit roter Kappe und einem weißen Schaumstoffstift, da hängt A zwei kleine und ein mittleres Schrot/Klemmblei an.

Aber das wird hier zu viel off Topic, sorry.

Trotzdem die Waage durch diesen unglaubwürdigen Gebrauchszweck seitens A als Indiz für Handel gewertet werden kann, wird es mMn nie und nimmer auf Handel hinauslaufen...dafür fehlen einfach andere wichtige Indizien oder Kontakte?!
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anbau, betäubungsmittelgesetz, cannabis, cannabis anbau strafe eigenbedarf marihuana

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