Dies ist eine Diskussion zu Hausdurchsuchung wegen einmaliger Bestellung von 250 ml GBL - Verhältnismäßigkeit??? innerhalb des Forums Betäubungsmittelrecht
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| Hausdurchsuchung wegen einmaliger Bestellung von 250 ml GBL - Verhältnismäßigkeit??? es existiert zwar schon ein ähnlicher Thread, jedoch gibt es einige Unterschiede. Nehmen wir mal folgendes an: Bei Person H klingelt es in aller Herrgottsfrühe und vor der Tür stehen einige Beamten mit einem Durchsuchungsbeschluss. Person H hat zunächst keine Ahnung, worum es geht und lässt sich die Sachlage erklären. Person hat vor ca. 1,5 Jahren 250 ml Grafittireiniger gekauft, dessen Hauptbestandteil wohl GBL (Gamma-Butyrolacton) war. Person H wußte bis zur Durchsuchung nicht, daß das Mittel auch nicht bestimmungsgemäß alos Rauschmittel mißbraucht werden kann. Der Durchsuchungsbeschluß wird folgendermaßen begründet: "der Beschuldigte bezog im Zeitraum von XX.X.XXXX bis XX.X.XXXX (jeweils identisches Datum) in 1 Fällen insgesamt 250 ml GBL.....ist davon auszugehen daß der Beschuldigte GBL jeweils zum Verkauf vörrätig hält."(Verstoss gegen das AMG). Als Beleg wird eine Rechnung eines Online-Händlers vorgezeigt. Die Beamten sind freundlich und nett, bei der Durchsuchung wird nichts verdächtiges gefunden, da der Reiniger schon lange aufgebraucht ist. Person H, die noch nie mit der Justiz zu tun hatte, war natürlich schon bestürzt über den gesamten Vorgang, auch hofft Person H, daß die Nachbarn nichts mitbekommen haben und sich (falsche) Gedanken machen. Person H recherchiert später im Internet und findet eine Presseerklärung der Landeskriminalpolizei Bayern, in der davon die Rede ist, daß sich die Durchsuchungsaktion gegen Leute gerichtet habe, die GBL in größeren Mengen bzw. mehrfach erworben hätten. Beides wr bei Person H nicht der Fall. Person H hat das Gefühl, daß mit den Grundrechten (Unverletzlichkeit der Wohnung) in seinem Fall äußerst leichtfertig umgegangen wurde. Hätte Person H die Möglichkeit, bzw. wäre es sinnvoll, sich über die Hausdurchsuchung zu beschweren, damit die Staatsanwaltschaft bzw. der Richter, der den Durchsuchungsbeschluß unterschrieben hat. künftig etwas sorgsamer überlegt, was er da tut? Freundliche Grüße, heinz |
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| AW: Hausdurchsuchung wegen einmaliger Bestellung von 250 ml GBL - Verhältnismäßigkeit??? Zitat:
Ähnliches gab es aber schon in vielen anderen Fällen. Z.B. bei Bestellern relativ kleiner Mengen Chemikalien, denen man Bombenbau unterstellte. Zitat:
Das beste ist ja noch der zeitliche Aspekt: einmalig 250 ml einer legalen Substanz bestellt und 1,5 Jahre später klingeln die an der Tür und hoffen noch was zu finden? Da kann man sich nur an den Kopf fassen. Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte sollten sich lieber auf ihre eigentlichen Aufgaben konzentrieren, nämlich das Fangen von Verbrechern. |
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| AW: Hausdurchsuchung wegen einmaliger Bestellung von 250 ml GBL - Verhältnismäßigkeit hallo, ich kann hiwer nur zur beschwerde raten. wird zwar nicht viel bei rumkommen aber die wut würde vielleicht etwas verfliegen. lg fistator |
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| AW: Hausdurchsuchung wegen einmaliger Bestellung von 250 ml GBL - Verhältnismäßigkeit??? Hallo, vielen Dank für die Antworten! Wohin müsste man denn so eine Beschwerde richten? Andere Frage: muss ein Durchsuchungsbeschluss unterschrieben sein, oder reicht es, wenn ein Stempel mit dem Namen des Richters dort ist, wo eigentlich unterschrieben wird? Heinz |
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| AW: Hausdurchsuchung wegen einmaliger Bestellung von 250 ml GBL - Verhältnismäßigkeit??? Zitat:
Weswegen auch beschweren? Die Beamten hatten einen Durchsuchungsbefehl. Den hat ein Richter unterschrieben. Die Angst vor Drogen und Terror ist bei uns eben so groß, was ist da schon die Unverletztlichkeit der Wohnung? Es bestand ein Straftatverdacht (wenn auch scheinbar ohne echte faktische Grundlage) und dem wurde nachgegangen. Sich bei der Staatsanwaltschaft oder der Polizei zu beschweren bringt nun wirklich rein gar nichts. Wenn man etwas machen will, dann muss man schon klagen. Zitat:
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| AW: Hausdurchsuchung wegen einmaliger Bestellung von 250 ml GBL - Verhältnismäßigkeit Hallo! Ich bin hier ebenfalls der Meinung, dass die Durchsuchung nicht rechtens war. Dafür war der Tatverdacht nicht stark genug. Desweiteren wäre es ein Formfehler wenn der richterliche Durchsuchungsbeschluss nicht unterschrieben wäre, das hat in einigen Verfahren sogar schon mal zu einem Beweisverwertungsverbot geführt. Es gab nach Entscheidungen vom Bundesverfassungsgericht auch schon Entschädigungszahlungen an Geschädigte, die waren, zumindestens soweit ich weiß, dann aber auch nachweislich wirtschaftlich durch die beschlagnahmten Papiere oder Sachen benachteiligt. Mit freundlichen Grüßen, Cath |
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| AW: Hausdurchsuchung wegen einmaliger Bestellung von 250 ml GBL - Verhältnismäßigkeit??? Hallo, wie gesagt, der Polizei macht ja niemand einen Vorwurf, die hat in dem angenommenen Fall getan, was ihr aufgetragen wurde und hat sich äußerst korrekt verhalten. Gegen die gesamte Aktion (es sind ja mehr als 300 Wohnungen durchsucht worden) ist auch nichts einzuwenden, wenn damit irgendwelchen Drogendealern das Handwerk gelegt wird. Person X stört sich jedoch an der Tatsache, daß über das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung durch Staatsanwaltschaft und Richter so einfach und leichtfertig hinweggegangen wird. Hätte Person X nun mehrfach bzw. größere Mengen bestellt, wäre es ja noch nachvollziehbar, daraus einen Verdacht zu konstruieren. Aber beides war bei Person H nicht der Fall. Person H hat eine geringe Menge einer legal zu erwerbende Substanz auf legalem Weg für einen legalen Zweck erworben. Der Durchsuchungsbeschluss trägt auch nur einen Stempel und keine händische Unterschrift. Es ist ja nun nicht so abwegig, daß Person X das Gefühl bekommt, daß hier einfach schlampig bzw. leichtfertig gehandelt wurde, so nach dem Motto: ob nun in einer Wohnung mehr oder weniger, fremde Leute rumtrampeln, ist ja nicht so schlimm und ein Stempel mehr oder weniger ist auch egal. Wofür sind Grundrechte gut, wenn sie so leicht übergangen werden können? Wenn ein Normalbürger im Job Mist baut, dann bekommt er eins auf den Deckel. Für Richter und Staatsanwälte scheint das nicht zu gelten. Natürlich ist kein wirtschaftlicher Schaden entstanden, aber alleine was die Nachbarn denken mögen, wenn morgens in der Nachbarschaft zwei Fahrzeuige voller Beamter auftauchen, mag sich Person X wohl auch nicht unbedingt ausmalen. Von der selbst erlebten Aufregung mal ganz abgesehen. Diese Faktoren lassen sich jedoch kaum wirtschaftlich bewerten. Gruß, Heinz |
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| AW: Hausdurchsuchung wegen einmaliger Bestellung von 250 ml GBL - Verhältnismäßigkeit??? Zitat:
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Habe ich das recht verstanden? X möchte auch mit rechtlichen Mitteln gegen die stattgefundene Hausdurchsuchung vorgehen? Und zwar unabhängig von einem eventuellen Gerichtsverfahren? |
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| AW: Hausdurchsuchung wegen einmaliger Bestellung von 250 ml GBL - Verhältnismäßigkeit??? Hallo 2much, zu den Fragen: - der Hausdurchsuchung wurde nicht widersprochen (Herr X hatte sich ja nichts vorzuwerfen und wußte, daß er keinerlei verdächtigen Dinge besitzt). - unterschrieben wurde von Herrn X das Protokoll der anschliessenden Vernehmung, jedoch nicht das Durchsuchungsprotokoll (es wurde ja auch nichts gefunden). -es wurde ein Zeuge (nicht volljähriger Angestellter (Azubi?) der Gemeindeverwaltung) mitgebracht, Herr X wurde darüber aufgeklärt, daß er Kontakt mit einem Anwalt aufnehmen könne sowie einen eigenen Zeugen hinzuziehen kann. Herr X würde sicher betonen, daß er an dem eigentlichen Ablauf der Durchsuchung und dem Verhalten der Beamten nichts auzusetzen hätte. - der Aufwand, gegen die Durchsuchung rechtlich vorzugehen, ist Herrn X wahrscheinlich zu groß, er besitzt auch keine Rechtschutzversicherung. Die Durchsuchung war ja auch ergebnislos. Herr X geht nicht davon aus, daß ein Verfahren gegen ihn eröffnet wird, da es hierfür keine Grundlage geben dürfte. Außerdem möchte Herr X nicht, daß dadurch evtl. die gesamte Aktion gefährdet wird (s. u., letzter Absatz), da Herr X absolut der Ansicht ist, daß Drogendealer gefunden und bestraft werden müssen. - Gefahr im Verzug wurde nicht geltend gemacht, es gibt einen Durchsuchungsbeschluss eines Amtsgerichtes, jedoch nur mit dem Stempel mit dem Namen des Richters "unterzeichnet" (da, wo eigentlich die Unterschrift hingehört) und einem weiteren Stempel, der die Übereinstimmung der Abschrift mit dem Original bestätigt (Unterschrieben von einer Justizangestellten = Beglaubigung der Kopie). Die Durschuchung fand ja nicht auf Betreiben der Polizeibeamten statt, sondern weil diese den Auftrag der Staatsanwaltschaft/des Richters erhalten hatten. Prekär wäre es natürlich, wenn diejenigen, die mit der Substanz Schindluder betrieben haben und bei denen bei der Durchsuchung tatsächlich etwas gefunden wurde, was den Verdacht auf einen Verstoß gegen das AMG untermauern würde, aufgrund von Formfehlern (fehlende Unterschrift, gleichlautender text?) gegen die Durchsuchung vorgehen könnten und die gefundenen Beweise damit nicht verwertet werden dürften. Damit wäre ja dann der Erfolg der gesamten Aktion in Frage gestellt. |
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| AW: Hausdurchsuchung wegen einmaliger Bestellung von 250 ml GBL - Verhältnismäßigkeit??? Zitat:
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