Dies ist eine Diskussion zu Geschäft mit Zivilpolizei innerhalb des Forums Betäubungsmittelrecht
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| Geschäft mit Zivilpolizei wie sieht die Rechtslage aus, wenn eine Person A von der Zivilpolizei Z zB in einer Discothek angesprochen wird. Dabei wird Person A gefragt, ob sie was für Z habe. Wie sieht die rechtliche Lage aus, wenn A Z etwas völlig legales verkauft, wie Zucker? Dafür aber zunächst das Geld nimmt, um Z dann eine wirkungslose und legale Substanz zu verkaufen. Ist das strafbar, wenn nie was von BTM beim Handel erwähnt wird? Und fällt das dann unter Schwarzmarkt unabhängig davon was dabei verkauft wird? Also kurz gesagt: Darf man jemandem 1g Zucker für nen Zwanni rechtsmäßig verkaufen? Vielen Dank im voraus. Geändert von Spieler (07.01.2011 um 13:18 Uhr). |
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| AW: Geschäft mit Zivilpolizei Nö, darf er nicht... Schauen wir mal zu § 29/VI BtMG: Zitat:
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| AW: Geschäft mit Zivilpolizei jo, das ist klar... Aber was wenn nie was von BTM erwähnt wird, sondern zb nur von einem Pulver die Rede ist, was ordentlich Energie besitzt. Also keine Rede von BTM. Oder was wenn Person A einfach sagt, sie könne 1g Zucker verkaufen. Was wenn Z auf den Handel eingeht. Wäre das rechtens? |
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| AW: Geschäft mit Zivilpolizei Aaaalsooo: Meines Erachtens ist das mal gerade ziemlich egal, was darüber gesagt wurde. Das sind Haarspaltereien auf gut Deutsch, die wie sehr billige Ausreden klingen und nicht weiterhelfen. Wenn die Person A in wie auch immer gearteter Weise zu verstehen gibt, dass das Drogen sein sollen, die sie da verkauft, dann ist der Deal perfekt. "Zucker" könnte ja auch ein Tarnname für z.B. Koks oder einem anderen tollen Stoff sein. Was die Strafbarkeit angeht, habe ich da was vergessen: Ich meine mich erinnern zu können, dass bei solchen gezielten Ankäufen durch Zivilpolizisten nur eine Strafbarkeit wegen des versuchten Handeltreibens mit Btm herauskommt. Der A wäre damit strafbar gem. § 29/I Nr. 1, II, VI BtMG.
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| AW: Geschäft mit Zivilpolizei Ok. Um mal zu verdeutlichen wozu die Frage gestellt wurde: Es geht hier Person A nicht darum ungestraft lukrative Geschäfte mit irgndwelchen legalen oder nichtlegalen Substanzen zu betreiben. Sondern um die Zivilpolizei, die in diversen Örtlichkeiten ständig auf der Suche nach irgendwelchem Material ist und dafür die dortigen Besucher anspricht. Dabei erwartet die betreffenden Personen (wie du ja gut aufgezeigt hast) ne saftige Strafe, obwohl sie im Grunde ja nur gutmütige Menschen sind, die demjenigen halt etwas abdrücken. Also reich würde Person A davon sicher nicht, wenn hier davon ausgegangen wird, dass es sich bei Person A um niemand handelt der das bewußt macht (die solls ja auch geben). Daher war die Frage eher dahingehend gerichtet, die Zivilpolizei Z um 20 Euro zu erleichtern. Aber so wie ich das verstehe, läuft es darauf hinaus, dass Person A niemand glauben wird, egal was sie sagt und dann wegen Handels bestraft wird . |
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| AW: Geschäft mit Zivilpolizei was ich mich bei der sache frage ist, ob die polizei das überhaupt darf... wäre das nicht anstiftung zur straftat oder so was.... ich meine so ganz dunkel, mal gehört zu haben, dass die nicht gezielt eine straftat provozieren dürfen....? |
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| AW: Geschäft mit Zivilpolizei Zitat:
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| AW: Geschäft mit Zivilpolizei Zitat:
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| AW: Geschäft mit Zivilpolizei Also im StGB §26 Anstiftung heißt es Zitat:
Zitat:
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| AW: Geschäft mit Zivilpolizei Aber in Wicki steht auch etwas weiter unten ganau das, was ich meinte: Zitat:
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