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Geschäft mit Zivilpolizei

Dies ist eine Diskussion zu Geschäft mit Zivilpolizei innerhalb des Forums Betäubungsmittelrecht

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Alt 07.01.2011, 12:56
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Geschäft mit Zivilpolizei

Hallo zusammen,
wie sieht die Rechtslage aus, wenn eine Person A von der Zivilpolizei Z zB in einer Discothek angesprochen wird. Dabei wird Person A gefragt, ob sie was für Z habe.
Wie sieht die rechtliche Lage aus, wenn A Z etwas völlig legales verkauft, wie Zucker? Dafür aber zunächst das Geld nimmt, um Z dann eine wirkungslose und legale Substanz zu verkaufen.
Ist das strafbar, wenn nie was von BTM beim Handel erwähnt wird? Und fällt das dann unter Schwarzmarkt unabhängig davon was dabei verkauft wird?
Also kurz gesagt: Darf man jemandem 1g Zucker für nen Zwanni rechtsmäßig verkaufen?
Vielen Dank im voraus.

Geändert von Spieler (07.01.2011 um 13:18 Uhr).
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  #2 (permalink)  
Alt 07.01.2011, 20:00
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AW: Geschäft mit Zivilpolizei

Nö, darf er nicht...

Schauen wir mal zu § 29/VI BtMG:

Zitat:
Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.
In diesem § 29/I S. 1 Nr. 1 BtMG steht dann eben, dass der Handel mit Btm, dazu zählt auch der Verkauf, strafbar ist. In Verbindung mit § 29/VI BtMG müsste jetzt klar geworden sein, dass der Zucker, welcher von A in irreführender Absicht verkauft wurde, nun auch darunter fällt. Damit ist A strafbar des unerlaubten Handels mit Btm bzw. mit Stoffen, die er dafür ausgab gem. § 29/I Nr. 1, VI BtMG. Dies stellt ein Vergehen dar und wird mindestens mit einer Geldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren gem. § 29/I BtMG geahndet.
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  #3 (permalink)  
Alt 07.01.2011, 22:15
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AW: Geschäft mit Zivilpolizei

jo, das ist klar...

Aber was wenn nie was von BTM erwähnt wird, sondern zb nur von einem Pulver die Rede ist, was ordentlich Energie besitzt. Also keine Rede von BTM.
Oder was wenn Person A einfach sagt, sie könne 1g Zucker verkaufen. Was wenn Z auf den Handel eingeht. Wäre das rechtens?
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  #4 (permalink)  
Alt 08.01.2011, 16:56
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AW: Geschäft mit Zivilpolizei

Aaaalsooo: Meines Erachtens ist das mal gerade ziemlich egal, was darüber gesagt wurde. Das sind Haarspaltereien auf gut Deutsch, die wie sehr billige Ausreden klingen und nicht weiterhelfen. Wenn die Person A in wie auch immer gearteter Weise zu verstehen gibt, dass das Drogen sein sollen, die sie da verkauft, dann ist der Deal perfekt. "Zucker" könnte ja auch ein Tarnname für z.B. Koks oder einem anderen tollen Stoff sein.

Was die Strafbarkeit angeht, habe ich da was vergessen: Ich meine mich erinnern zu können, dass bei solchen gezielten Ankäufen durch Zivilpolizisten nur eine Strafbarkeit wegen des versuchten Handeltreibens mit Btm herauskommt. Der A wäre damit strafbar gem. § 29/I Nr. 1, II, VI BtMG.
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Alt 08.01.2011, 17:32
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AW: Geschäft mit Zivilpolizei

Ok. Um mal zu verdeutlichen wozu die Frage gestellt wurde: Es geht hier Person A nicht darum ungestraft lukrative Geschäfte mit irgndwelchen legalen oder nichtlegalen Substanzen zu betreiben. Sondern um die Zivilpolizei, die in diversen Örtlichkeiten ständig auf der Suche nach irgendwelchem Material ist und dafür die dortigen Besucher anspricht. Dabei erwartet die betreffenden Personen (wie du ja gut aufgezeigt hast) ne saftige Strafe, obwohl sie im Grunde ja nur gutmütige Menschen sind, die demjenigen halt etwas abdrücken. Also reich würde Person A davon sicher nicht, wenn hier davon ausgegangen wird, dass es sich bei Person A um niemand handelt der das bewußt macht (die solls ja auch geben).

Daher war die Frage eher dahingehend gerichtet, die Zivilpolizei Z um 20 Euro zu erleichtern.
Aber so wie ich das verstehe, läuft es darauf hinaus, dass Person A niemand glauben wird, egal was sie sagt und dann wegen Handels bestraft wird .
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Alt 08.01.2011, 18:38
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AW: Geschäft mit Zivilpolizei

was ich mich bei der sache frage ist, ob die polizei das überhaupt darf... wäre das nicht anstiftung zur straftat oder so was.... ich meine so ganz dunkel, mal gehört zu haben, dass die nicht gezielt eine straftat provozieren dürfen....?
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  #7 (permalink)  
Alt 08.01.2011, 19:14
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AW: Geschäft mit Zivilpolizei

Zitat:
Zitat von Spieler Beitrag anzeigen
obwohl sie im Grunde ja nur gutmütige Menschen sind, die demjenigen halt etwas abdrücken.
*räusper* gutmütig? *hüstel* Gutmütig ist jemandem ne Zigarette zu geben oder nen Tampon. Ich glaub der nette, gutmütige Dealer zieht nicht "Och menno, der hat mir so leid getan, da wollte ich nur helfen!" Und bevor Du fragst, Du kannst es auch nicht als erste Hilfe ausgeben, weil der andere wie ein Diabetiker mit Unterzucker aussah
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Zitat:
Die schlimmste aller Kampfkünste heißt Jura
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Alt 09.01.2011, 14:58
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AW: Geschäft mit Zivilpolizei

Zitat:
Zitat von zeiten Beitrag anzeigen
was ich mich bei der sache frage ist, ob die polizei das überhaupt darf... wäre das nicht anstiftung zur straftat oder so was.... ich meine so ganz dunkel, mal gehört zu haben, dass die nicht gezielt eine straftat provozieren dürfen....?
In dem Fall stellt man ja nur Kontakt zu einem Verkaufswilligen her... Was aber wohl meines Erachtens stimmt, ist das der Dealer, sollte er auf einen Polizisten als Käufer hereinfallen, nicht wegen des vollendeten Deliktes, sondern nur wegen des Versuchs der Straftat belangt wird, da ja nie geplant war, das Geschäft zu Ende zu bringen. Daher fällt auch die Anstiftung weg.
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Alt 09.01.2011, 15:27
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AW: Geschäft mit Zivilpolizei

Also im StGB §26 Anstiftung heißt es
Zitat:
Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.
und auf http://de.wikipedia.org/wiki/Anstift...estimmen.22.29 steht
Zitat:
Hiernach reicht also die Herbeiführung einer verlockenden Situation gegebenenfalls aus, eine Kommunikation mit dem Haupttäter oder gar ein Unrechtspakt (Kollusion) ist hiernach nicht erforderlich.
Das bedeutet doch, dass wenn A für den Versuch einer Straftat bestraft wird, Z gleich dem Täter bestraft werden muss! Da Z eine verlockende Situation durch Kommunikation herbeigeführt hat.
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Alt 09.01.2011, 18:21
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AW: Geschäft mit Zivilpolizei

Aber in Wicki steht auch etwas weiter unten ganau das, was ich meinte:

Zitat:
Vorsatz hinsichtlich der Haupttat und Wille zur Rechtsgutsverletzung [Bearbeiten]

Der Anstifter muss auch die verübte Haupttat gewollt (in seinen Vorsatz aufgenommen) haben. Ein agent provocateur (Lockspitzel) will nicht die Beendigung der anderen Tat und eine Verletzung des geschützten Rechtsgutes (wie Eigentum oder körperliche Unversehrtheit), sondern nur deren Versuch (oder ggf. nur deren formelle Vollendung ohne eine tatsächliche Rechtsgutsverletzung, im einzelnen umstritten). Er ist hiernach nicht als Anstifter zu bestrafen, denn der Strafgrund der Anstiftung liegt in der Verursachung einer Rechtsgutsverletzung oder -gefährdung. Dies gilt auch für Verdeckte Ermittler.
Und genau das Prinzip macht sich Z zu Nutze...
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