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Geringer Cannabis Eigenkonsum bestimmte Umstände

Dies ist eine Diskussion zu Geringer Cannabis Eigenkonsum bestimmte Umstände innerhalb des Forums Betäubungsmittelrecht

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Alt 24.02.2010, 21:16
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Exclamation Geringer Cannabis Eigenkonsum bestimmte Umstände

Hi Leute,
nehmen wir mal an Person A ist volljäjhrig, geht zur Schule, war nie straffällig, baut aber kurzfristig (2 Monate lang) 5-8 Cannabispflanzen unaffällig in einem Schrank mit benötigtem Zubehör an, erntet, trocknet sie und bewahrt sie ganz sicher und unauffällig auf. Person A ist nur gelegenheitskonsument, kommt also lange mit einer Ernte aus und teilt auch niemandem was von dem Anbau mit. Was wäre, wenn Person A, warum auch immer einen Besuch von der Polizei bekommt und die auf den Schrank mit blühenden Pflänzchen stoßen würden?
Person A wohnt in NRW.
Was wären so mögliche Strafen?
Spielt es eine Rolle, dass A noch zur Schule geht?

www= was wäre wenn?
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  #2 (permalink)  
Alt 25.02.2010, 08:26
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AW: Geringer Cannabis Eigenkonsum bestimmte Umstände

Ui, Anbau von Btm, das ist heftig! Wieviel haben die Beamten bei A gefunden? Und weshalb war die Polizei bei A?

Hier ein kleiner Vorgeschmack auf das, was auf A zu kommt:

Zitat:
§ 29 Straftaten

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,

[...]

(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.
Eine geringe Menge sind übrigens etwa 6 g. http://de.wikipedia.org/wiki/Geringe_Menge

Darüber wird es ernst. Und sollten die Pflanzen schon ausreichend Wirkstoff haben, so könnte auch eine nicht-geringe Menge (ab 7,5 g reinem Wirkstoff) vorliegen.
Zitat:
§ 29a Straftaten

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer


1. als Person über 21 Jahre
Betäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt oder

2. mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

Geändert von 2much (25.02.2010 um 09:50 Uhr).
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  #3 (permalink)  
Alt 25.02.2010, 11:34
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AW: Geringer Cannabis Eigenkonsum bestimmte Umstände

Nein, bisher hat Person A sowas nicht angebaut, aber Person A möchte es machen. Person A kennt auch das normalen BtMG. Person A möchte nur wissen, wie Strafen unter den Umständen seien können. Person A wird sehr warscheinlich nicht erwischt, aber hat etwas Bedenken und möchte sich informieren. Leider ist es in Deutschland immer noch illegal.
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