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Geringe Menge + Vorstrafe

Dies ist eine Diskussion zu Geringe Menge + Vorstrafe innerhalb des Forums Betäubungsmittelrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 29.05.2011, 01:36
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Geringe Menge + Vorstrafe

Hallo zusammen,

hier ein etwas komplexerer Sachverhalt (für Otto-Normalbürger) mit mehr als nur einer Frage, deshalb auch etwas viel Text an dieser Stelle (sry im voraus... ).

Ort: Berlin. Herr A. wurde kürzlich nach dem Kauf einer geringen Menge (<1g) wohlriechender Kräuter von der Kripo hopps genommen. Beim vorangegangangen Leeren der Taschen fiel den Beamten ein erster Beutel mit Kräuterresten (~0,2g) in die Hände. Die Beamten stellten daraufhin allerlei Fragen... wo er dies gekauft hatte, ob er den Verkäufer beschreiben und wiedererkennen würde etc. Vor allem aber waren sie darauf aus zu erfahren, warum A. in einem benachbarten "Laden" gewesen sei (sinngemäß: "Nach § Bliblubb führt eine Aussage, mit der Sie zur Ergreifung der Dealer beitragen, erheblich dazu bei, Ihre eigene Strafe zu mildern"). Tatsächlich aber gab A. an, seine Kräuter im angrenzenden Park, in dem auch gedealt wird, erstanden zu haben und dass er lediglich für eine Cola und ein bisschen Automatenzocken in den Laden gegangen war (dort hängen immer einige Kiffer ab und gedealt wird dort wohl auch). Offensichtlich wurde der Laden observiert und A. gezielt von den Beamten "angesprochen". A. weiß natürlich im Nachhinein, dass schon das Zugeben des Erwerbs bzw. jegliche Aussage gegenüber den Beamten unnötig war. Ändern lässt es sich aber nun auch nicht mehr...
Es wurde noch kurz über eine Quittung für das abgenommene Btm gesprochen... ob A. darauf besteht und falls ja, dass er dann ggf. mit auf die Wache kommen müsse, da die Beamten die notwendigen Utensilien für eine solche Quittung (Quittungsblock?) nicht bei sich hatten. A. hatte jedoch kein Interesse, auch nur eine weitere Minute in Gesellschaft dieser Herren zu verbringen, weshalb er bereitwillig auf eine Quittung verzichtete und dann auch von dannen ziehen durfte.

Herr A. hatte schon einmal in 2006 Ärger mit der Justiz wg. Eigenanbau von Cannabis in nicht geringer Menge, woraufhin er in 2007 ein Jahr Haft auf zwei Jahre Bewährung bekam. Die Bewährung hatte er vor rd. zwei Jahren erfolgreich hinter sich gebracht und ist währenddessen/seither auch nicht wieder negativ aufgefallen.

An sich rechnet A. nun mit einer für die beschlagnahmte Menge empfindlichen Geldstrafe. Ggf. dürfte diese noch heftger ausfallen, da A. auch gg. das Meldegesetz verstoßen hat (Anfang 2010 umgezogen ohne sich umgemeldet zu haben. Mittlerweile ist dies aber nachgeholt). Eine Haftstrafe bzw. erneute Bewährungsstrafe hält A. trotz seines Laientums in rechtl. Dingen für unwahrscheinlich.

Zwischenzeitlich bekam A. auch eine Vorladung als Beschuldigter wg. "Verstoßes gegen Btm (Cannabis) (Schreibfehler seitens der Kripo... eigl müsste das doch BtmG heißen...?). Ob er dieser nachkommen wird steht noch aus, da seine Aussage gg. die Dealer seinen Fall abmildern würde (nach Aussage der Beamten).
Hier nun auch die erste Frage: Dies zielt ja auf die Kronzeugenregelung ab. Wie gut wird A. dabei von den Behörden "geschützt" bzw. im Dunkeln gehalten? Bekommen die, gegen die er aussagen würde, jemals mit, wer gegen sie ausgesagt hat? Für A. an sich ein Unding, aber für ihn steht v.a. beruflich einiges auf dem Spiel.

Zweite Frage: A. hat ja keine Quittung über die beschlagnahmten Beutel bekommen. Wie sicher bleibt es bei der tatsächlichen Menge (nicht dass sich die Beutel in Polizeigewahrsam wundersam vermehren, um ihn doch noch zu einer Aussage gg. die Dealer zu bewegen...)? Außerdem: Ist die Beschlagnahmung anfechtbar (A. hat die Beschlagnahmung ja nicht mit seiner Unterschrift bestätigt)?

Next: Womit muss A. nun tatsächlich rechnen? Besteht die Möglichkeit, dass das ganze nun begonnene Verfahren wg. Geringfügigkeit auch trotz Vorstrafe in gleicher Sache fallen gelassen wird?

Last but not least: A. hat einen Führerschein...
A. hatte ja zwei Beutel bei sich (einen mehr oder weniger leeren und einen "frischen"). Besteht damit dann auch Anlass zu der Vermutung, dass gewohnheitsmäßger Konsum vorliegt (womit das ganze also auch an die FS-Stelle weiter gegeben wird)?

Vielen Dank im voraus für alle sachdienlichen Antworten!
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  #2 (permalink)  
Alt 29.05.2011, 14:58
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AW: Geringe Menge + Vorstrafe

Zitat:
An sich rechnet A. nun mit einer für die beschlagnahmte Menge empfindlichen Geldstrafe.
Ich nicht. Ich rechne bei 1,2g (oder hab ich was überlesen?) Cannabis in Berlin zu 99,9% mit einer Einstellung nach § 31a BtmG.

Die "Meldegeschichte" hat damit nichts zu tun (das ist i.Ü. nur eine Ordnungswiderigkeit, keine Straftat)

Zitat:
Hier nun auch die erste Frage: Dies zielt ja auf die Kronzeugenregelung ab. Wie gut wird A. dabei von den Behörden "geschützt" bzw. im Dunkeln gehalten? Bekommen die, gegen die er aussagen würde, jemals mit, wer gegen sie ausgesagt hat? Für A. an sich ein Unding, aber für ihn steht v.a. beruflich einiges auf dem Spiel.
Es geht hier um § 31 BtmG (ohne "a"):

A wird überhaupt nicht "geschützt"
Natürlich bekommt der Dealer mit wer gegen ihn ausgesagt hat, da A in einem Hauptverfahren das ggf. gegen den Dealer stattfindet als Zeuge aussagen müßte.

§ 31 BtmG ist in diesem Fall im Übrigen absoluter Quatsch, da das Verfahren sowiso eingestellt wird. Ob mit Aussage oder ohne. A kann der Vernehmung fernbleiben und stattdessen ggf. nochmals schriftlich(!) den Erwerb einräumen und dazu schreiben, dass er keine weitere Aussagen zur Sache machen möchte. Weiterhin kann er in dem Schreiben entsprechend um die Einstellung des Verfahrens bitten.

Zitat:
Wie sicher bleibt es bei der tatsächlichen Menge (nicht dass sich die Beutel in Polizeigewahrsam wundersam vermehren, um ihn doch noch zu einer Aussage gg. die Dealer zu bewegen...)?
A befindet sich nicht in einem Mafia-Krimi, sondern in einer Situation wie sie alleine in Berlin täglich 100mal vorkommt. Für die Beamten absoluter Alltag. Die riskieren nicht Ihren Job, um irgendeinen 1g-Dealer zu überführen.

Zitat:
Ist die Beschlagnahmung anfechtbar (A. hat die Beschlagnahmung ja nicht mit seiner Unterschrift bestätigt)?
Wozu? Einziges Ziel könnte ja sein, die BTM zurückbekommen zu wollen. Das ist natürlich nicht möglich, da sie der Einziehung unterliegen. Mehr als eine Menge Papierkram, bei dem das Ende schon am Anfang feststeht, wird damit nicht verursacht.

Zitat:
Next: Womit muss A. nun tatsächlich rechnen? Besteht die Möglichkeit, dass das ganze nun begonnene Verfahren wg. Geringfügigkeit auch trotz Vorstrafe in gleicher Sache fallen gelassen wird?
Wie gesagt: zu 99,9% wird es das (im Bundesland Berlin, für den Fall das hier andere aus anderen Bundesländern mitlesen, va. aus Bayern)

Zitat:
Last but not least: A. hat einen Führerschein...
A. hatte ja zwei Beutel bei sich (einen mehr oder weniger leeren und einen "frischen"). Besteht damit dann auch Anlass zu der Vermutung, dass gewohnheitsmäßger Konsum vorliegt (womit das ganze also auch an die FS-Stelle weiter gegeben wird)?
Das bewertet die Polizei. Normalerweise sollte hier keine Meldung an die FSST erfolgen. Selbst wenn, würde die Führerscheinstelle wg. dieser 1,2g kaum tätig werden, es sei denn sie hat Kenntnis von dem alten Verfahren oder war gar in diesem tätig.
__________________
cheers, JHS
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  #3 (permalink)  
Alt 30.05.2011, 14:56
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AW: Geringe Menge + Vorstrafe

Danke für die umfassende Antwort!

Zitat:
Ich nicht. Ich rechne bei 1,2g (oder hab ich was überlesen?) Cannabis in Berlin zu 99,9% mit einer Einstellung nach § 31a BtmG.
Ok, das beruhigt den Betreffenden schon einmal ungemein. Die 1,2 g waren von ihm auch großzügig geschätzt, gut möglich dass es weniger war. Die beiden Kripo-Beamten machten eben einen nicht gerade unhartnäckigen Eindruck, von ihm ein paar belastende Details (hinsichtlich der Verkäufer) zu bekommen. Und eine Fortführung des Verfahrens kann ja durchaus dazu führen, dass A. doch noch nasse Hosen bekommt und ein wenig kooperativer wird.
Außerdem ist die Bewährungsstrafe (damals wegen einer Plantage von über 150 Pflanzen und 1,2 kg Cannabis verurteilt worden) ja noch nicht allzu lange her. Das dürfte dem Staatsanwalt und dem Richter ja noch gegenwärtig sein.

Zitat:
Es geht hier um § 31 BtmG (ohne "a"):

A wird überhaupt nicht "geschützt"
Natürlich bekommt der Dealer mit wer gegen ihn ausgesagt hat, da A in einem Hauptverfahren das ggf. gegen den Dealer stattfindet als Zeuge aussagen müßte.
Hatte ich ihm auch gesagt...

Zitat:
A befindet sich nicht in einem Mafia-Krimi, sondern in einer Situation wie sie alleine in Berlin täglich 100mal vorkommt. Für die Beamten absoluter Alltag. Die riskieren nicht Ihren Job, um irgendeinen 1g-Dealer zu überführen.
... er hatte wohl doch noch ein wenig THC im Kreislauf, soll ja zu Weilen etwas Paranoia verursachen. Gemischt mit allg. Befürchtungen und Unkenntnis der Gepflogenheiten fängt die Phantasie dann wohl doch auch mal an, über gebühr zu werkeln...

Zitat:
Das bewertet die Polizei. Normalerweise sollte hier keine Meldung an die FSST erfolgen. Selbst wenn, würde die Führerscheinstelle wg. dieser 1,2g kaum tätig werden, es sei denn sie hat Kenntnis von dem alten Verfahren oder war gar in diesem tätig.
Die FSST hatte damals anscheinend Kenntnis gehabt und Einsicht in die Prozessakten genommen. Sein FS wurde aufgrund Trunkenheit am Steuer zwischen Plantagenbeschlagnahmnung und Gerichtsverhandlung für mehrere Monate eingezogen. Er bekam den FS aber ohne Weiteres wieder, da die Dame von der FSST seiner gerichtl. Aussage, wonach er das "Rauchen" eingestallt hat, Glauben schenkte und von einem Screening/MPU absah.
Falls die Polizei in der jetzigen Sache aber die Sache doch an die FSST weiterleitet, ist ja die damalige Annahme der FSST-Dame eines Besseren belehrt worden...

Das mit dem Brief an die Kripo werd ich ihm empfehlen. Ist es da dann auch von Nutzen, wenn man auf einen nicht vorhandenen Gewohnheitskonsum hinweist und klarstellt, dass er (mittlerweile) klar von Teilnahme am Straßenverkehr und Rausch unterscheiden kann? In Verbidung mit der Bitte, von einer Meldung der Sache bei der FSST abzusehen?
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  #4 (permalink)  
Alt 30.05.2011, 20:47
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AW: Geringe Menge + Vorstrafe

Zitat:
In Verbidung mit der Bitte, von einer Meldung der Sache bei der FSST abzusehen?
Das kann ebenso von Vorteil sein, als auch nach hinten losgehen (nach dem Motto: "Jetzt erst recht"). Ich würde nichts zum Konsum schreiben bei der Polizei. Ich denke nicht, dass die die FSST informieren.
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  #5 (permalink)  
Alt 31.05.2011, 14:52
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Na denn.

Nochmals vielen Dank für die kompetente Hilfe.
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