Dies ist eine Diskussion zu gerichtsvollzieher innerhalb des Forums Betäubungsmittelrecht
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| gerichtsvollzieher mal angenommen ein gerichtsvollzieher würde bei mir vor der tür stehen, könnte der mir meinen 10 jahre alten laptop pfänden? dies wäre meine einzige möglichkeit bewerbungen und job zu suchen/ zu schreiben. bitte um hilfe... Mfg meus |
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| AW: gerichtsvollzieher |
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| AW: gerichtsvollzieher es wäre ein 10 jahre alter dell, meine einzige möglichkeit zur jobsuche..hatte mal gehört das pc mittlerweile auch zu den unpfändbaren dingen gehören soll und ich hätte ja nur den dell laptop keinen computer sonst... |
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| AW: gerichtsvollzieher Zitat:
Kleiner Hinweis vorab: Ändern Sie bitte den Markennamen aufgrund der Forenregeln ab, also in z.B. so: D*ll. (Dieser Hinweis verschwindet umgehend nach Abänderung...) Danke! Das wäre so pauschal nicht richtig. Es verhält sich wie oben beschrieben - allenfalls, wenn der Schuldner dieses Gerät nachweislich zur Berufsausübung benötigt, dürfte er nicht gepfändet werden. Beispielsweise würde ein vollausgestatteter Gamer-PC oder zumindest die Hardware für eine Pfändung durchaus in Betracht kommen - der Schuldner könnte sich in so einem Fall nur selten darauf berufen, dass er den Rechner und/oder die Gamer - Hardware für die Ausübung seines Berufes benötigt. Das von Ihnen genannte Gerät würde der Gerichtsvollzieher aber mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mitnehmen, da der Erlös marginal sein dürfte. |
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| Der Vollständigkeit halber: Computer und Laptops nach § 811 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich unpfändbar. "Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 27.02.2008 (1 BvR 370/07, BVerfGE 270, 274, 303) entschieden, die jüngere Entwicklung der Informationstechnik habe dazu geführt, das informationstechnische Systeme allgegenwärtig und ihre Nutzung für die Lebensführung vieler Bürger von zentraler Bedeutung seien. Dem hat sich das Oberlandesgericht München (B. v. 23.03.2010, 1 W 2689/09, BayVBl. 2010, 546, 547) in der Sache im Wesentlichen angeschlossen, indem es ausführt, es sei diskutabel, dass die ständige Verfügbarkeit eines Computers im Privathaushalt mittlerweile zum notwendigen Lebensbedarf gehöre. Auch wenn die Rechtsprechung insoweit noch nicht zu einer einhelligen Ansicht gefunden hat, geht die beschließende Kammer mit Blick auf die zuvor genannten Entscheidungen davon aus, dass Computer und Laptops nach § 811 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich unpfändbar sind. Quelle: VG Gießen 8. Kammer, Beschluss vom 08.07.2011, 8 L 2046/11 |
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