Dies ist eine Diskussion zu Gemeinschaftliche Einfuhr von Cannabis BtMG innerhalb des Forums Betäubungsmittelrecht
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| Gemeinschaftliche Einfuhr von Cannabis BtMG Folgender fiktiver Fall: Gegen 2 Personen wird ein Strafverfahren wegen unerlaubter Einfuhr von Cannabis eingeleitet. Die beiden Personen wurden Ihrer Tat unmittelbar hinter der Grenze in NRW überführt. Angaben wurden, außer zur Person, nicht gemacht. Sichergestellt haben die Beamten des Zolls neben einer Cannabismühle 36 kleine Schnellverschlussbeutel. Es wurde ein Gewicht von 54 Gramm Cannabis bescheinigt. Der Wirkstoffgehalt beläuft sich auf ca. 20%, sodass eine effektive Menge von ca. 10,8g THC übrig bleibt. Person 1, 19 Jahre, hat bereits einen Eintrag im Erziehungsregister der Staatsanwaltschaft in Bezug auf BtMG. Es wurde ein Diversionsverfahren (geringe Menge) eingeleitet. Person 2, 20 Jahre, hat ebenfalls Einträge im Erziehungsregister, aber nicht aufgrund des BtMG. Jedoch kam es zu einer Verurteilung (Sozialstunden, geringe Geldstrafe). Im späteren Verlauf werden die besagten Personen angeben, das Cannabis zum Eigenbedarf erworben zu haben. Mit welcher Strafe ist bei einem solchen Fall zu rechnen? Welche Angaben sollten, bzw. sollten nicht gemacht werden?(Woher stammt das Cannabis, Konsumverhalten etc.) Geändert von Hermes. (24.11.2011 um 22:44 Uhr). |
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| AW: Gemeinschaftliche Einfuhr von Cannabis BtMG Einmal posten reicht. Dann brauchst Du ein wenig Geduld.
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: Gemeinschaftliche Einfuhr von Cannabis BtMG Habe es zuerst im Strafrecht gepostet und bin dann erst auf das Spezialforum Betäubungsmittelrecht gestoßen. |
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| AW: Gemeinschaftliche Einfuhr von Cannabis BtMG Zitat:
Wo wurden die beiden denn erwischt? Verurteilung nach Jugendstrafrecht wäre bei beiden noch möglich. Person 1 ist Wiederholungstäter, das sieht nicht so gut aus. Zitat:
Ist aber eine blöde Situation und der Führerschein ist sehr wahrscheinlich auch in Gefahr, ob nun als mutmaßlicher Drogendealer oder als mutmaßlicher Dauerkiffer.Zitat:
__________________ Demokratie ist, wenn man sich aussuchen kann, wer einen verarscht. (Hagen Rether) |
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| AW: Gemeinschaftliche Einfuhr von Cannabis BtMG Erwischt wurden die beiden mal angenommen auf der Autobahn kurz hinter der deutschen Grenze in NRW Nähe Aachen. Der Zoll hat sie bei der Grenzüberquerung ausgesucht. Die vielen kleinen Tütchen wurden nicht von den besagten Personen gepackt sondern in der Form erworben. Fingerabdrücke werden sich keine finden lassen. Aussagen werden die beiden, dass sie selber einen erhöten Konsum haben/hatten(z.B. Jeweils 2g/Tag) Vom Tag der Tat an werden sie clean bleiben. Ein Drogentest wurde bei beiden noch nicht gemacht. Eine MPU ist doch sicherlich abzuwenden, wenn die beiden Personen einen Drogentest negativ bestehen oder? Am wichtigsten ist die Frage ob es sich zwangsläufig um eine gemeinschaftliche einfuhr handelt, oder ob es möglich ist, auf irgendeine Weise, daraus zwei einzelne Einfuhren mit jeweils der Hälfte zu machen. Problem ist nur das alles in einer großen Tüte verpackt war. Unsicher ist jedoch ob ein Sachverhalt dieser Art überhaupt von den Zollbeamten festgehalten wurde. Auf dem von den Tätern zu unterschreibenden Dokument sind ausschließlich, neben den Angaben zur Person, die sichergestellten Drogen vermerkt und zwar 3 x Großes Schnellverschlusstütchen mit jeweils 10 Minigriptütchen mit jeweils 1.5g Cannabis und 1 x Großes Schnellverschlusstütchen mit 6 Minigriptütchen a 1.5g Cannabis. Momentan ist ohne Angabe das Cannabis ja noch niemandem eindeutig zuzuordnen, aber vllt könnten die beiden angeben, dass sie ohne jeweiliges wissen voneinander die Drogen gekauft und eingeführt haben und erst als sie den Zoll bemerkten, packten sie in einer Kurzschluss- Reaktion alles in eine Tüte. Durchaus darüber im Klaren, dass es so ziemlich unglaubwüdig rüberkommt, aber womöglich gibt es hier einen anderen juristischen Trick. PS: der Wert des effektiven THC ist nur grob übern Daumen geschätzt. Es wird von einem THC-Gehalt von 20 % ausgegangen, da das zeug der Holländer so potent ist, besonders wenn es sich Haze schimpft. Aber selbst bei einem Wert von 15 % bliebe die 7.5g Grenze überschritten. Die genauen Analyse-Werte sind noch nicht bekannt. Wird eine solche Analyse Immer vollzogen? PSS: Die Zollbeamten selber haben den Fall ziemlich herunter gespielt. Geändert von Hermes. (26.11.2011 um 01:25 Uhr). |
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| AW: Gemeinschaftliche Einfuhr von Cannabis BtMG Zitat:
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| AW: Gemeinschaftliche Einfuhr von Cannabis BtMG was haltet ihr denn davon wenn die Täter angeben würden, 2g pro tag jedoch nur am wochenende bzw. abends zu konsumieren, mit der Intention, dass Konsum und Fahren getrennt werden. Die Menge würde dann für die beiden für 4 wochenenden, sprich 1 Monat halten. Habe mal gehört, dass es bei THC genau darum geht um das trennen von fahrt und Konsum. Ein gelegentlicher "Kiffer" sei noch nicht Fahruntauglich, wenn er Konsum und Fahren trennt. Vielleicht weiß ja jemand anders mehr über den Tatbestand der gemeinschaftlichen einfuhr. Ich weiß das nach § 25 StGB Gemeinschaftliche Täterschaft dann besteht wenn die Täter jeweils von der Tat des anderen wussten und diese im juristischen Sinne auch wollten. Aber vllt kann man es wie oben bereits beschrieben "drehen und wenden". schonmal vielen Dank für die Hilfe bei diesem Fall. |
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| AW: Gemeinschaftliche Einfuhr von Cannabis BtMG Ich vermute mal, dass sich hier niemand zu irgendwelchen konkreten Handlungsempfehlungen hinsichtlich des Aussageverhaltens in Bezug auf den Aussageinhalt hinreissen lassen wird, aber der Lappen wäre bei beiden Alternativen weg, da in beiden Fällen regelmäßiger Konsum vorläge und es dann nicht mehr auf das Trennungsvermögen ankommt. A und B sollten evtl. mal überlegen überhaupt nichts zur Sache zu sagen, solange noch nicht klar ist, was hier überhaupt angeklagt wird. A und B sollten sich bewußt sein, dass wenn hier tatsächlich die Grenze von 7,5g überschritten ist, es sich um die "Einfuhr einer nicht geringen Menge" handelt, die im Erwachsenenrecht eine Mindest(!)strafandrohung von 2 Jahren Freiheitsstrafe hat. Weiterhin würde es sich um einen Verbrechenstatbestand handeln, somit um einen Fall der notwendigen Verteidigung. A und B müßten also in dem Fall ohnehin Anwälte einschalten, was ein weiterer Aspekt ist, der eine Aussageverweigerung für den Moment begründet. Zitat:
Zitat:
__________________ cheers, JHS |
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| AW: Gemeinschaftliche Einfuhr von Cannabis BtMG Deine Erläuterungen habe ich soweit verstanden, was mich dennoch interessiert ist, inwieweit bei einer solchen Tat das Jugendstrafrecht angewendet werden kann. ich weiß: 1) eine Reifeverzögerung ist ausschlaggebend und 2) eine jugendliche Verfehlung. Doch was genau bedeutet das und wie kann ich mir selber ein Bild darüber machen ob 1) oder 2) vorliegen oder wie sollte man sich als Heranwachsender verhalten um in den Genuss des milderen Jugendstrafrechts zu kommen ? Keine Konkreten Verhaltensweisen, einfach eure Einschätzungen. Geändert von Hermes. (09.12.2011 um 02:13 Uhr). |
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| AW: Gemeinschaftliche Einfuhr von Cannabis BtMG Konkrete Verhaltensweisen gäbe es da auch gar nicht... Grundsätzlich wird bei Heranwachsenden recht wohlwollend noch nach Jugendrecht verfahren. Anklage erfolgt in jeden Fall zum Jugendgericht. Das Jugendgericht entscheidet dann, ob es Jugend- oder Erwachsenenrecht anwenden will. Dabei stützt es sich auf die Empfehlung der Jugendgerichtshilfe. Zu dieser werden A und B noch eine Einladung erhalten. Kriterien für die Beurteilung sind z.B.: Reife: Abnabelung vom Elternhaus (oder nicht) abgeschlossene Ausbildung (oder nicht) bereits eigene Familie (oder nicht) allgemeine geistige Entwicklung ("jugendlicher realitätsferner Träumer" oder "besonnener Realist") und Persönlichkeit, auch unter Berücksichtigung des familiären Umfeldes. Jugendverfehlung: Tat war eine Mutprobe Tat wurde aus Imponiergehabe begangen Tat wurde aus Neugier begangen Tat wurde aufgrund Gruppendrucks begangen
__________________ cheers, JHS |
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